1. Sachverhalt: Worum geht es?
Die Klägerin ist ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen. Es vermarktet von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapeten.
Die Beklagte im Verfahren I ZR 139/23 erwarb über eine Internetseite eine Fototapete „Apulia Stonewall“, auf der die Fotografie einer Bruchsteinwand abgedruckt ist. Die Beklagte ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen. Die Tapete war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen.
Die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 „Coffee“ betreibt eine Web- und Medienagentur. Sie hatte für ein Tenniscenter dessen Website gestaltet. Zu Werbezwecken stellte sie auf ihrer eigenen Internetseite einen Screenshot der von ihr gestalteten Website als Referenzprojekt ein. Auf diesem Screenshot ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete „Coffee“ zu sehen. Das auf der Fototapete abgedruckte Bild zeigt eine gefüllte Espressotasse auf einer Holzplatte, neben der Kaffeebohnen ausgeschüttet liegen.
Der Beklagte im Verfahren I ZR 141/23 betreibt ein Hotel. Er verwendete eine Fototapete „Wall of Granite“ mit einem Bildmotiv, das eine Granit-Bruchsteinwand zeigt. Diese Fototapete brachte er in einem der Hotelzimmer an. Die Fototapete ist auf einem Bild erkennbar, mit dem der Beklagte seine Dienstleistungen im Internet bewarb.
Die Klägerin vertrat die Rechtsauffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet würden die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien verletzen. Sie forderte von den Beklagten in allen Verfahren Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Von dem Beklagten im Verfahren I ZR 141/23 forderte die Klägerin zusätzlich Auskunft, in welchem Umfang er die Fotografie verwendet hatte.
2. Wie urteilten die Instanzgerichte?
Die erstinstanzlichen Verfahren fanden jeweils vor dem Amtsgericht Düsseldorf statt. In der Berufungsinstanz war das Landgericht Düsseldorf zuständig.
Bereits in der ersten Instanz blieb die Klägerin in allen drei Verfahren erfolglos: Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klagen mit Urteilen vom 13.12.2022, Az. 13 C 62/22, 13 C 64/22 und 13 C 65/22, ab. Die Berufungen der Klägerin blieben ebenfalls erfolglos. Mit den vom Landgericht mit Urteilen vom 27.09.2023, Az. 12 S 23/22, 12 S 24/22 und 12 S 25/22 zugelassenen Revisionen verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche dann vor dem Bundesgerichtshof weiter.
3. Ergebnis: Wie entschied der Bundesgerichtshof?
Auch in der Revisionsinstanz hatte die Klägerin keinen Erfolg.
Schadensersatz, Abmahnkosten und Auskunftserteilung
Die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB gestützten Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung seien unbegründet. Zwar hätten die Beklagten jeweils in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. Diese Eingriffe seien jedoch aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt gewesen.
Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hänge von dem objektiven Erklärungsinhalt ab. Entscheidend sei dabei die Sicht des Erklärungsempfängers. Dabei sei maßgeblich, ob es um Nutzungshandlungen geht, die nach den Umständen üblich sind und mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.
Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sei eine derartige übliche Nutzungshandlung. Das gleiche gelte für das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet: Auch dies sei sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken üblich.
Diese Art der Darstellung im Internet liege im Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten. Sie sei für den Urheber auch vorhersehbar. Ihm stehe es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen erkennbar hinzuweisen. Ein solcher Hinweis könne zum Beispiel erfolgen, indem eine Urheberbezeichnung oder ein Rechtsvorbehalt angebracht werde.
Daran fehle es in den Streitfällen.
4. Konkludente Einwilligung auch gegenüber Dritten möglich
Auch die im Verfahren I ZR 140/23 in Anspruch genommene Web- und Medienagentur habe sich auf eine wirksame konkludente Einwilligung berufen können.
Die Wirksamkeit einer Einwilligung setze nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend sei ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet.
Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigen und diese im Internet einstellen, könnten sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers berufen, wonach die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie gestattet sei. Auch Dritte könnten sich auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind:
Dass ein Dienstleister wie die beklagte Web- und Medienagentur einen solchen Screenshot als Referenz zur Werbung auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich macht, sei eine nach der Lebenserfahrung naheliegende und übliche Nutzung und ebenfalls vom Urheber vorhersehbar. Diese Form der Wiedergabe sei daher gleichfalls von einer konkludenten Einwilligung gedeckt.
5. Zusammenfassung
Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs lasse sich so zusammenfassen:
- Es ist Sache des Fotografen oder des Vertriebes von Fototapeten, in die Lizenzbedingungen ein Fotografierverbot oder ein Veröffentlichungsverbot mit aufzunehmen.
- Ein solches Verbot kann auf einfache Weise durch einen aufgedruckten Hinweis auf der Verpackung oder auf der Fototapete selbst erfolgen.
- Fehlt ein derartiges Verbot in den Lizenzbedingungen, ist eine zumindest stillschweigende („konkludente“) Einwilligung in alle diejenigen Verwendungsformen anzunehmen, die üblich und vorhersehbar sind.
- Diese Einwilligung gilt nicht nur unmittelbar gegenüber dem Käufer der Fototapete, sondern auch gegenüber dessen Dienstleistern wie z.B. Webdesignern.
6. Auswirkung auf die Praxis
Manche Fotografen und Bildverwerter tun sich damit hervor, ihr Bildmaterial auf dem freien Markt zunächst zu kleinen Preisen anzubieten. Das Geld, so jedenfalls der Eindruck, wird dann über einen Abmahnungs-„Zweitmarkt“ verdient, indem angeblich fehlende Nutzungsrechte oder sonstige Verstöße gegen Lizenzbedingungen geltend und zu Geld gemacht werden.
Mit den drei Fototapeten-Urteilen des BGH vom 11.09.2024 liegt nun erstmals höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die sich im Ergebnis auch mit diesem Geschäftsmodell beschäftigt und ihm Einhalt gebietet. Seit dem 19.09.2024 sind die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe über die Urteilsdatenbank des BGH abrufbar.
Die Entscheidungen sind lebensnah und praxisgerecht begründet. Mit ihnen hat der BGH Klarheit und Rechtssicherheit in einer Rechtsfrage geschaffen, die nicht nur für die Hotel- und Gastronomiebranche von größter Relevanz ist. Auch Arztpraxen oder Makler, ebenso Innenarchitekten, Ausstattungsbetriebe, Werbe- und Architekturfotografen, Layouter und Werbeagenturen profitieren von den drei Fototapeten-Urteilen.
Viele Hoteliers, Pensionsbetreiber und Anbieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern haben in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, weil sie einen Raum mit einer Fototapete dekoriert und davon ein Foto im Internet veröffentlicht hatten und deswegen abgemahnt wurden. All diese Unterlassungsschuldner sollten nun überprüfen, ob eine Kündigung ihrer in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärung in Betracht kommt.