Bund-Länder-Beschluss: Lockdown wird verlängert – mit Öffnungsmöglichkeiten ab 22. März für Außengastro
Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland wird zwar grundsätzlich bis zum 28. März 2021 verlängert, allerdings mit 5 Öffnungsmöglichkeiten je nach Infektionslage. Die Außengastronomie kann frühestens am 22. März geöffnet werden. Je nach Infektionsgeschehen und Herkunft der Gäste müssen die Tischgäste einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest vorweisen (siehe unten).
Eine Öffnungsperspektive für die Gastronomie und Hotellerie findet sich in dem aktuellen Beschluss nicht. Der DEHOGA NRW kritisierte diese fehlende Perspektive für das Gastgewerbe in einer Mitteilung scharf. Erst am 24. März wollen Bund und Länder darüber beraten. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung von Gästen soll auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen können und die Länder sollen sich bundeseinheitlich auf ein System dafür einigen.
Nachfolgend eine schriftliche und grafische Zusammenfassung der 5 Öffnungsschritte (der vollständige Beschluss steht hier zum Download bereit):
Auf der ersten Stufe wurden seit dem 1. März Schulen und Friseure geöffnet.
Im 2. Schritt dürfen ab dem 08. März in ganz Deutschland Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte öffnen, ebenso die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten.
Den 3. Öffnungsschritt kann ein Land Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen, dann kann auch der Einzelhandel sog. Terminshopping-Angebote anbieten oder sogar wieder mit Kapazitätsgrenzen öffnen.
Die 4. Öffnungsstufe ist möglich, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat, also frühstens ab dem 22. März (Berechnung erfolgt ab dem 8. März).Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional u.a. die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ermöglichen.
Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:
Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern ist möglich mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).
Der 5. Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts (am 22. März) landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt (also frühestens am 5. April), kann das Land entsprechend landesweit oder regional die Öffnungen von Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich und Kontaktsport in Innenräumen vorsehen.
Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt (frühestens also am 22. März) folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen: die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm; kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis).
Bei einer Verschlechterung der Lage tritt wieder die Notbremse in Kraft.
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.
Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Die Länder werden im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auswählen, dringlich vergeben und einführen sowie kostenlos zur Verfügung stellen.
Bundesregierung aktualisiert FAQs zu Corona-Hilfen
Mit Stand vom 1. März hat die Bundesregierung auch ihre FAQs zur November- und Dezemberhilfe sowie zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Die überarbeiteten Fragen wurden auch dieses Mal mit gelber Hintergrundfarbe markiert.
Bundesregierung will Ausbildungsprämie auf 4000 Euro verdoppeln
Die Bundesregierung will laut „Handelsblatt„die Prämien für Betriebe, die trotz ihrer Einbußen in der Corona-Pandemie die Lehrstellen im Ausbildungsjahr 2021/2022 nicht abbauen, von 2000 auf 4000 Euro verdoppeln. Unternehmen, die ihre Ausbildungskapazitäten sogar ausbauen und mehr Auszubildende als in den letzten drei Jahren einstellen, sollen einen Zuschuss von 6000 Euro erhalten. Dies geht aus einem Referentenentwurf des Arbeitsministeriums hervor, der dem Handelsblatt vorliegt. Die Maßnahme mit dem Namen „Ausbildungsplätze sichern“ soll laut Handelsblatt möglichst schon am 10. März im Kabinett verabschiedet werden. > zum Bericht
Überbrückungshilfe III: 750 Millionen Euro Umsatzgrenze entfällt
Seit dem 03.03.2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt u. a. für Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie sowie der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind.
Berechtigte Unternehmen erhalten für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro. Verbundene Unternehmen können sogar bis zu 3 Millionen Euro pro Monat bis zum Erreichen der beihilferechtlichen Obergrenze von maximal 12 Millionen Euro erhalten. Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
November- und Dezemberhilfe können ab sofort auch für über 2 Millionen Euro beantragt werden
Nach der Anhebung der Beihilfegrenzen und der Erweiterung um die „Bundesregelung Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ können seit 27. Februar 2021 Erstanträge auch über 2 Millionen Euro bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der zulässigen Höhe der gewählten Beihilferegelung gestellt werden. Darüber infomrierte das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemeldung. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 (maximal 75 Prozent) und von der gewählten Beihilferegelung. Wie bisher werden Abschlagszahlungen bis zu max. 50.000 Euro gezahlt, wenn die Anträge ausschließlich auf die Kleinbeihilfenregelung (und ggf. De-Minimis-Verordnung) gestützt werden. Der DEHOGA hatte lange dafür gekämpft, dass auch größere Betriebe in den Genuss von November- und Dezemberhilfe kommen. Jetzt sind die Hilfen in deutlich größerem Rahmen zu beantragen. Nähere Informationen zu den Beihilferegelungen erhalten Sie in den FAQs der Bundesregierung (Stand: 03.03.2021).
Österreich startet erste Gastro-Öffnungen
Österreich beschreitet trotz zuletzt deutlich gestiegener Corona-Zahlen einen Weg der schrittweisen Öffnung auf regionaler Ebene weiter. Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahlen bei den Corona-Neuinfektionen werde es ab 15. März im westlichsten Bundesland Vorarlberg zu Lockerungen kommen, kündigte Kanzler Sebastian Kurz am Montag an. Es sollen dort Gastronomie und Kultureinrichtungen wieder öffnen. Andere Regionen könnten folgen, im April soll auch wieder Tourismus möglich sein. > zum Bericht
Schattenwebseiten: Lieferando kopiert tausendfach Website von Restaurants
Lieferando profitiert aktuell von der Corona-Krise und dem Boom des Liefergeschäfts. Doch der Konzern setzt anscheinend sehr fragwürdige Mittel ein, um den Umsatz auf Kosten der ohnehin schon gebeutelten Branche zu steigern. Nach BR-Recherchen betreibt Lieferando Zehntausende Webseiten, die denen von Restaurants ähneln. > zum Bericht des BR
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