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Corona-Update für das Gastgewerbe mit Öffnungen, Urteilen und Förderungen

Wir filtern die wichtigsten Informationen zur Corona-Krise für die Gastronomie und Hotellerie: Recht zur außerordentlichen Kündigung bei corona-bedingter Schließung einer Gaststätte +++ Hartges fordert bundesweite Gastro-Öffnung +++ Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen +++ Wertverluste aus verderblicher Ware förderfähig +++ Zuschuss zur Ausbildungs- und zur Ausbildervergütung +++ Überbrückungshilfe III bei Besitz- und Betreibergesellschaft +++
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Inzidenzprojektionen Bundesländer: Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland bietet auf seiner Webseite ein Tool an, das mithilfe mehrerer Indikatoren und Daten berechnet, wann Städte oder Landkreise bestimmte Inzidenzwerte erreichen. Die Modellrechnung basiert auf der jeweils aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz sowie den aktuellen R-Wert, um für eine gegebene Ziel-Sieben-Tage-Inzidenz das Datum zu berechnen, an dem diese Zielinzidenz erreicht wird. > zum Tool

 

Recht zur außerordentlichen Kündigung bei corona-bedingter Schließung einer Gaststätte: Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 13.04.2021 einer Gaststättenpächterin Recht gegeben, die einen Pachtvertrag im Rahmen des ersten Lockdowns im Jahr 2020 wegen Entzugs des vertragsgemäßen Gebrauchs außerordentlich gekündigt hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der eine Kündigungsmöglichkeit beinhaltet, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder teilweise wieder entzogen wird.

 

Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 27.04.2021 entschieden, dass das Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe während der Corona-Pandem die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen verletzen kann und eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann. > mehr Informationen

 

Wertverluste aus verderblicher Ware jetzt auch für Gastronomie bei Überbrückungshilfe III förderfähig: Mit der letzten Änderung der FAQs zur Überbrückungshilfe III wurde der Kreis derjenigen erweitert, für die die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen gelten, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware handelt. Nunmehr können auch professionelle Verwender von Lebensmitteln diese Abschreibungen bei der Überbrückungshilfe III in Ansatz bringen. In den FAQs wird nun wie folgt definiert: Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel). Bereits seit Monaten hatte der DEHOGA sich dafür eingesetzt, dass diese Abschreibungsmöglichkeit auch für unsere Betriebe greift. Diese Forderung wurde nun umgesetzt.

 

Schließungszeiten in 2021 – Meldung an GEMA erforderlich: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. in Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandelsbetriebe, Fitnessstudios, Spielhallen oder städtische Musiknutzer wie Schwimmbäder etc.), die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen).  Auf diese Weise können GEMA-Mahnungen und streitige Auseinandersetzungen mit der GEMA im Vornherein weitgehend vermieden und eine effiziente, möglichst genaue Abwicklung der Gutschriften bzw. Rücküberweisungen (falls schon gezahlt wurde) gewährleistet werden. Die Meldung der Schließungszeiten muss über die GEMA-Internetseite vorgenommen werden.

 

Informationen zum erweiterten Zuschuss zur Ausbildungs- und zur Ausbildervergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit: Erstmals im April 2021 kann für den März 2021 der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach den erweiterten Regelungen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ beantragt werden. Mittlerweile sind auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit auch alle aktualisierten Antragsformulare abrufbar. Unter anderen finden Sie dort auch eine Ausfüllhilfe für den Antrag. Wichtig für gastgewerbliche Betriebe, die andere Beihilfen, insbesondere die Überbrückungshilfe III für den gleichen Zeitraum beantragen, sind neben der auszufüllenden Kleinbeihilfenerklärung auch die „Hinweise zur Kumulierung des Zuschusses zur Vermeidung von Kurzarbeit mit anderen Beihilfen“.

 

Neue BDA-FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung online: zu den mehrfachen Veränderungen im Corona-Arbeitsschutz hat der BDA nun seine FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungund mobile Arbeit wieder aktualisiert. Diese berücksichtigen die letzten Verschärfungen bei der Testangebotspflicht des Arbeitgebers und beim Homeoffice. Außer den Ausführungen zur arbeitsschutzrechtlichen Seite des Themas enthalten die BDA FAQs auch Informationen zur arbeitsrechtlichen Seite.

 

Hartges forder bundesweite Öffnung für Gastronomie: Im Interview mit dem Deutschlandfunk fordert Ingrid Hartges, Geschäftsführerin des DEHOGA,  von den Ländern Öffnungsschritte für die Gastronomie. Die Branche sei bereit, die nötigen Kontrollen von Tests und Impfpässen vorzunehmen. > zum Interview

 

DEHOGA-Umfrage – Jeder vierte Unternehmer zieht Betriebsaufgabe in Erwägung: Laut einer aktuellen DEHOGA-Branchenumfrage, an der sich 4.720 gastgewerbliche Unternehmer beteiligten, verzeichneten die Betriebe im April Umsatzeinbußen in Höhe von 75,2 Prozent im Vergleich zum April-Umsatz im Vor-Corona-Jahr 2019. Noch immer warten laut den vorliegenden Ergebnissen 10,6 Prozent der Betriebe auf die vollständige Auszahlung der Novemberhilfe und 10,4 Prozent auf die Dezemberhilfe. Auch beim aktuellen Förderprogramm der Überbrückungshilfe III melden 79,2 Prozent noch keinen Eingang der dringend benötigten Gelder. Die stockende Auszahlung der Hilfen hat Folgen. Für 70,0 Prozent der Betriebe sind die offenen Zahlungen existenziell. Jeder vierte Unternehmer (25,6 Prozent) zieht eine Betriebsaufgabe in Erwägung. 6,1 Prozent der Betriebe sehen konkret die Gefahr, dass sie in den nächsten drei Wochen einen Insolvenzantrag für ihren Betrieb stellen müssen. Darüber hinaus reichen die Hilfen nicht aus. 27,6 Prozent der Unternehmer geben an, dass sie von den Fördergrenzen der Hilfsprogramme betroffen seien. Zudem würde die Überbrückungshilfe III nur 48,0 Prozent der Verluste abdecken. Vor diesem Hintergrund hat Zöllick kein Verständnis dafür, dass die Bundesregierung den Insolvenzschutz nicht verlängern will. > zur Pressemeldung

 

Was bei Aufspaltung in Besitz- und Betreibergesellschaft mit Blick auf Überbrückungshilfe III zu beachten ist: Die Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betreibergesellschaft kommt im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vor. Eine für viele Unternehmen der Branche wichtige Ausnahmeregelung konnte der DEHOGA mit dem Bundeswirtschaftsministerium klären. Grundsätzlich gilt bei der Überbrückungshilfe III zwar, dass Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht als Fixkosten anzusetzen sind, die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums machen an dieser Stelle jedoch eine Ausnahme. Im letzten Absatz der Frage 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig“ der FAQs der Überbrückungshilfe III (vor der Tabelle), steht wörtlich: „Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014).“

Dies bedeutet, dass bei einer Betriebsaufspaltung die Betreiber-Gesellschaft die gezahlten Pachtkosten nicht als Fixkosten ansetzen darf, wenn Betreiber und Verpächter als „verbundenes Unternehmen“ gelten. Wichtig: Dies gilt nicht für alle verbundenen Unternehmen! Im nachfolgenden Satz werde, so der DEHOGA, nämlich deutlich, dass es eine Ausnahme gibt, wenn der Verpächter der Immobilie oder des Grundstücks keine Gesellschaft, sondern eine natürliche Person ist: „Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.“ Nach Auffassung des DEHOGA gilt diese Ausnahme auch dann, wenn eine natürliche Person ein Grundstück oder eine Immobilie an eine Betreiber-Gesellschaft (GmbH, GbR etc.) verpachten, die unter dem beherrschenden Einfluss dieser Person steht. Wenn also z. B. Herr Mustermann ein Hotel besitzt und dies an die Mustermann GmbH verpachtet, deren (alleiniger) Gesellschafter er selbst ist, dann kann die Mustermann GmbH diese Pachtkosten bei der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ansetzen. Diese Auffassung wurde dem DEHOGA Bundesverband so vom Bundeswirtschaftsministerium bestätigt. Es wird betroffenen Unternehmern dringend empfohlen, diese Ausnahme mit dem Steuerberater zu besprechen, da dies erhebliche Unterschiede in der Höhe der Überbrückungshilfe III nach sich ziehen könnte.

 

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