Trinkgelder in der Gastronomie: Was war bisher die Regel?
Trinkgelder an Arbeitnehmer sind in der Gastronomie ein häufiges Thema bei Betriebsprüfungen. Ursprünglich hatte das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Trinkgelder an Arbeitnehmer, die in bar übergeben werden, als Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen sind. Besonders bar überreichte Trinkgelder mussten im Rahmen der Kassenführung dokumentiert werden, um den sogenannten „Kassensturz“ zu gewährleisten. Das bedeutet, dass der Soll- und Ist-Bestand der Kasse jederzeit übereinstimmen müssen.
Diese Regelung führte in der Gastronomie zu zusätzlichem Aufwand, da Trinkgelder oftmals in bar gegeben werden und nicht immer sofort nachvollziehbar ist, ob sie korrekt verbucht wurden.
Was hat sich nun geändert?
Im März 2025 gab es eine Änderung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Das Bundesfinanzministerium ist dabei von einer generellen Aufzeichnungspflicht für Trinkgelder an Arbeitnehmer abgerückt. In der Praxis bedeutet dies vor allem eine Entlastung in Bezug auf die Kassenführung. Gastronomen müssen jetzt nicht mehr alle bar an Arbeitnehmer gezahlte Trinkgelder detailliert aufzeichnen, wenn diese nicht mit den betrieblichen Einnahmen vermischt werden.
Wann muss weiterhin eine Aufzeichnung erfolgen?
Trotz der Erleichterung gibt es weiterhin bestimmte Fälle, in denen eine Aufzeichnung erforderlich ist.
Dies ist insbesondere bei Trinkgeldern an Arbeitnehmer der Fall, die per EC- oder Kreditkarte geleistet werden. Da diese auf das Geschäftskonto des Unternehmens eingezahlt und später an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, bleibt die Aufzeichnungspflicht bestehen. Hier müssen Gastronomen sicherstellen, dass die Trinkgelder korrekt von den betrieblichen Einnahmen getrennt und dokumentiert werden.
Unklar bleibt hingegen, ob das Bundesfinanzministerium auch in Fällen von bar gezahlten Trinkgeldern an Arbeitnehmer, bei denen es zu einer Vermischung von Trinkgeld und Betriebseinnahmen in der Kasse kommt, von der Aufzeichnungspflicht absehen wird. Obwohl gerade dieser Fall häufig für Diskussionsstoff in Betriebsprüfungen sorgt, finden sich hierzu keine Hinweise in der Veröffentlichung des Ministeriums. Hintergrund ist die Kassensturzfähigkeit, nach der gewährleistet sein muss, dass der Soll- und Ist-Bestand der Kasse übereinstimmen. Wir raten daher dazu, bare Trinkgelder an Arbeitnehmer möglichst getrennt von der betrieblichen Kasse aufzubewahren.
Welche Vorteile bringt die Änderung?
Der Aufwand für die Kassenführung wird deutlich verringert, da Trinkgelder nicht mehr ständig aufgezeichnet werden müssen, wenn sie in bar gegeben werden und keine Vermischung mit den Betriebseinnahmen erfolgt. Gerade für kleinere Betriebe oder solche mit vielen bargeldintensiven Transaktionen ist dies eine bedeutende bürokratische Erleichterung.
Fazit: Ein Schritt in die richtige Richtung
Die Rücknahme der Aufzeichnungspflicht für Trinkgelder an Arbeitnehmer ist ein Schritt in die richtige Richtung und eine bürokratische Erleichterung für die Gastronomie. Gastronomen können sich nun auf das Wesentliche konzentrieren – die Zufriedenheit ihrer Gäste – ohne sich ständig Sorgen über komplexe Aufzeichnungspflichten machen zu müssen. Natürlich bleibt es wichtig, auf die korrekte Handhabung der Kassenführung zu achten, insbesondere wenn Trinkgelder mit betrieblichen Geldern vermischt werden. Doch insgesamt dürfte diese Änderung den administrativen Aufwand erheblich verringern und den Alltag in vielen Gastronomiebetrieben erleichtern.