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Insolvenzantrag gestellt – und nun? Worauf es in den ersten Tagen ankommt

  • Die ersten 72 Stunden nach dem Insolvenzantrag stellen die Weichen: Der vorläufige Verwalter verschafft sich einen Überblick, ordnet die Lage und prüft die Fortführungsaussichten.
  • Eigenmächtige Zahlungen sind tabu – je nach Verfahrensart braucht es die Zustimmung des Verwalters oder eine strikte Abstimmung in der Eigenverwaltung. Umfassender Vollstreckungsschutz greift erst mit Verfahrenseröffnung.
  • Betriebe sollten frühzeitig alle relevanten Unterlagen bereithalten, Mitarbeiter, Lieferanten und Versorger sofort einbinden und dem Verwalter mit Transparenz und Kooperationsbereitschaft begegnen.

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Nach der Antragstellung prägen gerade die ersten 72 Stunden den weiteren Verlauf eines Verfahrens. Ziel des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es in dieser Zeit, sich einen Überblick zu verschaffen, Ordnung in eine oft angespannte Lage zu bringen und die Voraussetzungen für eine mögliche Sanierung zu schaffen.

Wann meldet sich der vorläufige Verwalter?

Das geht sehr schnell. Nach der Bestellung durch das Insolvenzgericht meldet sich der vorläufige Verwalter meist noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag. Dabei wird kurzfristig ein erster Termin im Unternehmen vereinbart. Dort verschafft sich der Verwalter gemeinsam mit der Geschäftsführung und den Verfahrensbevollmächtigten einen Überblick über den Unternehmensgegenstand, die wirtschaftliche Entwicklung, die Ursachen der Krise, die aktuelle Liquidität und die Fortführungsaussichten. Häufig wird hier bereits eine Betriebsversammlung vorbereitet, um die Arbeitnehmer zu informieren.

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Was steht in den ersten Tagen im Mittelpunkt?

Parallel werden konkrete organisatorische Fragen geklärt: Wie wird die Buchhaltung insolvenzrechtlich getrennt? Welche Bankverbindungen bestehen? Gibt es Kontokorrentlinien, Kreditkarten, Tankkarten oder laufende Lastschriften? Der Umgang unter anderem mit diesen Themen entscheidet oft, ob der Betrieb in den ersten Tagen handlungsfähig bleibt.

Unterlagen, die das Unternehmen bereithalten sollte:

  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten zwölf Monate
  • Aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten
  • Liquiditätsübersichten
  • Bankunterlagen
  • Übersichten über wesentliche Verträge
  • Arbeitnehmerlisten
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Auch Informationen hierzu können früh relevant werden:

  • Arbeitsverträge, Arbeitszeitkonten
  • Krankenkassen, Finanzamt, Versicherungen
  • Inventurlisten, Zählerstände
  • Förderbescheide
  • Leasing- und Mietverträge
Themen in diesem Artikel
Finanzen und ControllingGastro, Recht und GewerbeRecht und ComplianceInsolvenzInsolvenzverfahrenSanierung

Kann das Management zunächst weiterarbeiten wie bisher?

Ob und in welchem Umfang die Geschäftsführung noch eigenständig handeln darf, hängt von der Art des Verfahrens ab: Im Regelverfahren sind Verfügungen häufig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich, oder ausschließlich durch diesen. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich handlungsfähig, muss sich aber strikt an die rechtlichen Vorgaben halten. Ein sogenannter Sachwalter überwacht die Einhaltung. Gerade Zahlungen sollten deshalb nicht mehr wie gewohnt ausgelöst werden. Eine enge Abstimmung mit dem Verwalter ist essenziell.

Gibt es unmittelbaren Vollstreckungsschutz?

Nein. Ein umfassender Schutz greift nicht mit Beantragung sondern grundsätzlich erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Praxis werden vollstreckende Gläubiger jedoch oft bereits im vorläufigen Verfahren über den Antrag informiert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass einzelne Vollstreckungserfolge später anfechtbar sein können. Viele Gläubiger sehen deshalb von weiteren Maßnahmen ab.

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Wer ist sofort zu informieren?

Mitarbeiter sollten unverzüglich informiert werden. Sie müssen wissen, wie ihre Löhne gesichert werden und dass die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes vorbereitet wird. Auch wichtige Lieferanten, Dienstleister und Versorger werden häufig früh eingebunden, damit der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann.

Ob auch Kunden sofort in Kenntnis gesetzt werden, hängt vom Einzelfall ab. Ziel ist immer, Vertrauen zu schaffen und deutlich zu machen, dass der Betrieb fortgeführt wird. Gläubiger werden dagegen regelmäßig erst nach Verfahrenseröffnung umfassend informiert.

Insolvenzverwalter: weder Berater noch Feind

Ein vorläufiger Verwalter vertritt nicht die Interessen des Unternehmens, sondern die der Gläubiger. Auch Fragen, etwa der Geschäftsführerhaftung, können also Teil der Gespräche sein. Das ist für Unternehmer unangenehm, aber notwendig. Trotzdem gibt es oft große Schnittmengen mit der Geschäftsführung: Fortführung sichern, Betrieb erhalten, Arbeitsplätze stabilisieren.

Transparenz und Kooperationsbereitschaft sind deshalb von Anfang an wichtig. Häufig fällt nach dem ersten Gespräch dabei eine Last von den Unternehmerschultern, weil klar wird: Der Insolvenzverwalter ist zwar nicht unser Berater, aber er ist auch kein Gegner.

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