Suche

Mutterschutz nicht auf die leichte Schulter nehmen

Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Die wesentlichen Verschärfungen gelten für Arbeitgeber mit Stichtag 1. Januar 2018. Was Firmen tun sollten, um keinen Ärger mit der Gewerbeaufsicht zu riskieren.

Yuri Arcurs | iStockphotoYuri Arcurs | iStockphoto

Der Mutterschutz stellt deutsche Unternehmen vor neue Herausforderungen. Mit der Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gehen weitreichende Änderungen einher. Sie erweitert unter anderem nicht nur den Kreis der geschützten Mitarbeiterinnen, sondern auch den der betroffenen Firmen. Das Gesetz nimmt selbst Arbeitgeber in die Pflicht, die aktuell gar keine Frauen beschäftigen. Unternehmen sollten das Thema Mutterschutz jetzt auf die Agenda setzen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Das erneuerte MuSchG bringt schwangeren und stillenden Frauen einige Vorteile. Sie profitieren künftig etwa von einem erweiterten Kündigungsschutz und einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt von 12 statt bisher 8 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Unternehmen hingegen müssen künftig mehr leisten, um die Vorgaben zu erfüllen. Mit der Gesetzesnovelle geht für Firmen ein nicht unerheblicher bürokratischer Mehraufwand einher. Personalverantwortliche sollten frühzeitig den Handlungsbedarf ausloten und erforderliche Maßnahmen einleiten.

Ein zentraler Punkt im MuSchG ist das Thema Sicherheit am Arbeitsplatz. Bislang mussten Unternehmen in besonderen Einzelfällen eine individuelle Gefährdungsprüfung vornehmen. Sie waren dazu nur verpflichtet, wenn eine Schwangerschaft bekannt wurde und die betreffende Mitarbeiterin bei der Arbeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war – durch potenziell schädliche chemische oder biologische Stoffe oder durch physikalische Einwirkungen. Das neue MuSchG räumt mit dieser Einschränkung auf: Es schreibt für jede Tätigkeit eine allgemeine Gefährdungsprüfung vor und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird. Jede Firma muss prüfen, ob die Tätigkeit die besonderen Schutzbedürfnisse von werdenden und stillenden Müttern erfüllen. Auch Betriebe ohne eine einzige Mitarbeiterin kommen um diese Pflicht nicht herum. Sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bekannt wird, muss er diese zusammen mit dem Ergebnis der Gefährdungsprüfung für die betreffende Tätigkeit dem Gewerbeaufsichtsamt melden.

Partner aus dem HORECA Scout

Der Gesetzgeber will mit dem neuen MuSchG Beschäftigungsverbote vermeiden. Firmen müssen im Rahmen der Gefährdungsprüfung auch darüber befinden, ob es für einen ungeeigneten Arbeitsplatz durch besondere Schutzmaßnahmen oder eine betriebsinterne Versetzung möglich ist, die Tätigkeit fortzuführen. Alle Prüfungen müssen Firmen bis spätestens zum 1. Januar 2019 abgeschlossen und schriftlich dokumentiert haben. Wer Frist und Dokumentationspflicht nicht einhält oder das Gefahrenpotenzial falsch einschätzt, dem droht Ungemach. In solchen Fällen kann die Gewerbeaufsicht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen. Unternehmen sollten ihre Arbeitsplätze zügig und nicht erst kurz vor Fristablauf prüfen. Der Grund: Schwangere Mitarbeiterinnen können nur dann auf ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten, wenn die Gefährdungsprüfung vorliegt und dies erlaubt. Steht das Prüfungsergebnis noch aus und die Firma kann keinen geprüften alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss sie die Arbeitnehmerin einstweilig freistellen. Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen gar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

Die Gesetzesnovelle erweitert neben dem betroffenen Firmen- auch den geschützten Personenkreis. Neu hinzu kommen im Wesentlichen Auszubildende und Praktikantinnen sowie Heimarbeiterinnen oder auch arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa unter Umständen Handelsvertreterinnen. Personalverantwortliche sollten sich jetzt einen Überblick verschaffen, wer nach den neuen Vorgaben unter den Mutterschutz fällt, und die möglichen Konsequenzen abschätzen.

Eine wesentliche Neuerung gibt es auch beim Kündigungsschutz. Bisher durften Arbeitgeber Müttern von der Mitteilung einer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Das neue MuSchG geht noch einen Schritt weiter: Es verbietet für diesen Zeitraum auch Maßnahmen zur Vorbereitung einer Kündigung. Darunter könnten etwa die Anhörung des Betriebsrats oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts fallen. Die Änderung führt in vielen Fällen zu einer Verlängerung des Kündigungsschutzes. Eine Kündigung kann künftig kaum noch direkt im Anschluss an das Auslaufen der Schutzfrist erfolgen.

Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceSoftware und Systeme
Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Das Thema Mutterschutz wirft im Einzelfall viele Detailfragen auf. Personalverantwortliche sollten im Zweifel immer fachlichen Rat einholen. So können Unternehmen Lösungen finden, die für alle Beteiligten sowohl praktikabel als auch rechtssicher sind.

Autorin:

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenRecht

Rebekka De Conno, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei WWS in Mönchengladbach
Über Rebekka De Conno, LL.M.: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz und Partner mbB in Mönchengladbach (www.wws-gruppe.de). Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der rechtlichen Beratung von Unternehmen vor allem im Bereich Arbeitsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz.
Über die WWS-Gruppe: Die WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. Sie ist an drei Standorten am Niederrhein vertreten (Mönchengladbach, Nettetal, Aachen). Rund 130 Mitarbeiter entwickeln interdisziplinäre Beratungslösungen mit ganzheitlichem Anspruch. Die WWS-Gruppe besteht aus der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, der Partnerschaftsgesellschaft Wirtz, Walter, Schmitz und Partner mbB und der Dr. Schmitz-Hüser WWS GmbH.

ACCONSIS
Finanzen und Controlling

Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch angreifbar. In unserer 10-teiligen Beitragsserie zeigen wir die 10 größten Fehler bei der Kassennachschau.

Stella He, Unsplash
Gastro, Recht und Gewerbe

Neue BGN-Themenseite „Küchenbetriebe“: Alles Wichtige zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle. Was Betriebe dort finden – und warum sich ein Lesezeichen lohnt.

Gastronovi
Finanzen und Controlling

Gastronomen verschenken bis zu 70.000 Euro jährlich

Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian Jaentsch von Gastronovi hat die am häufigsten übersehenen Funktionen analysiert und gibt praxisnahe Tipps, wie Gastronomen ihre bestehende Infrastruktur besser ausschöpfen können.

Günther Dillingen, Pexels
Kostenmanagement

Parkraum als Umsatzbremse: Warum ungenutzte Stellplätze Betriebe direkt Geld kosten

Keine Parkplätze, keine Gäste? In deutschen Städten verschärft sich die Stellplatzsituation – und wird für Gastronomen und Hoteliers zum handfesten Umsatzproblem. Doch das eigentliche Dilemma liegt nicht im Mangel, sondern in der ineffizienten Nutzung. Während Dauerparker und Fremde Flächen blockieren, stehen Stellplätze außerhalb der Stoßzeiten leer. Wie lässt sich Parkraum so steuern, dass er die eigene Wertschöpfung unterstützt statt zu bremsen?

Führungscrew der Augustinum Gastronomie mit Geschäftsführer Christoph Specht (rechts), Augustinum
Branche und Trends

Erfolgreicher Einsatz gegen Lebensmittel-Abfälle

Die Augustinum Gastronomie hat ihr selbstgestecktes Ziel zur Reduzierung von Lebensmittel-Abfällen deutlich übertroffen. Statt der angestrebten 30 Prozent wurden bereits 36 Prozent erreicht – das entspricht einer jährlichen Einsparung von 228 Tonnen bundesweit. Das Unternehmen versorgt 23 Seniorenresidenzen sowie Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Bis 2030 soll die Reduktion auf 50 Prozent gesteigert werden.

Weitere Artikel zum Thema

ACCONSIS
Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch[...]
ACCONSIS
Stella He, Unsplash
Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle.[...]
Stella He, Unsplash
Gastronovi
Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian[...]
Gastronovi
Monstera Production, Pexels
Gute Nachrichten für Betriebe in der Gastronomie und Hotellerie: Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe senkt die durchschnittliche Beitragslast für 2025 um vier Prozent. Gleichzeitig zeigt die langfristige Unfallstatistik eine deutlich positive Entwicklung. Doch die Kosten[...]
Monstera Production, Pexels
Abhishek Navlakha, Pexels
Das Immobilienberatungsunternehmen Savills verzeichnet für das erste Quartal 2026 nur 163 Mio. Euro Transaktionsvolumen – ein deutlicher Rückgang. Doch die Zwölf-Monats-Bilanz fällt positiver aus. Warum die Betreiberseite zum bestimmenden Thema wird und welche Investoren jetzt[...]
Abhishek Navlakha, Pexels
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.