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Gesetzgeber stärkt Zusätzlichkeitserfordernis bei steuerfreien Gehaltsextras

Ab 2021 sollen nur noch „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein. Der Gesetzgeber plant diesbezüglich eine Verschärfung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung für Sachbezüge, Zuschüsse und andere Leistungen, um Gehaltsumwandlungen und Steuergestaltungen nicht weiter zu privilegieren.

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Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht eine Verschärfung des Zusätzlichkeitserfordernis für Zusatzleistungen, Gehaltsextras und Sachleistungen an Arbeitnehmende vor. Bislang regelt das Einkommensteuerrecht an unterschiedlichen Stellen, dass bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei oder begünstigend pauschal versteuert werden können, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, die sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

Zusätzlichkeitserfordernis trotz Gehaltsumwandlung?

Trotzdem wurde die Steuerbegünstigung immer wieder auch für Fälle von Lohnumwandlungen und Gehaltsverzicht im Rahmen sogenannter Nettolohnoptimierungen reklamiert. Sogar der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte am 1. August 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV), dass bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung Steuervergünstigungen trotz expliziter Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht per se ausgeschlossen seien. Im Einzelfall käme es immer auf die genaue arbeitsvertragliche Ausgestaltung an. Insofern seien auch Lohnformwechsel und eine Lohnabsenkung zugunsten begünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers möglich.

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Das Bundesfinanzministerium reagierte auf die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass und ordnete an, dass die Finanzverwaltung die Urteile in der lohnsteuerlichen Praxis nicht anzuwenden habe.

In dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, BStBl I S. 222, heißt es begründend: Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten; so zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages,

Bundestagsdrucksache 19/14909 S. 44), wo es beispielsweise heißt: „Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.“

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Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 sieht daher eine Ergänzung von § 8 EStG vor. Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG beabsichtigt der Gesetzgeber für das gesamte Einkommensteuergesetz die Klarstellung, dass nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Sachbezüge, Zuschüsse und andere Leistungen eines Arbeitgebers werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistungen 1. nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

Themen in diesem Artikel
ManagementFinanzenSteuerfreie Sachbezüge

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