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Lockdown im Gastgewerbe bis 31.01.2021 verlängert

Bund und Länder haben eine Verlängerung des Lockdowns bis Ende Januar beschlossen. Es gelten u.a. strengere Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen des Bewegungsradius um den Wohnort. Auch Betriebskantinen sollen schließen. Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfe soll spätestens ab dem 10. Januar erfolgen, die Auszahlung der Überbrückungshilfe III im 1. Quartal.
Bich Tran | Pexels

Bund und Länder haben sich bei ihren Beratungen am Dienstag in Berlin auf neue Maßnahmen verständigt, die aus ihrem Beschlusspapier zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 05.01.2021 hervorgehen. Hier die wichtigsten Beschlüsse für die Gastronomie und Hotellerie:

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.

In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

Betriebskantinen werden geschlossen

Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.

Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Durch Abschlagszahlungen wurden bisher über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar.

Auszahlung der Überbrückungshilfe III im 1. Quartal 2021

Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Mit Wohnort ist nach Angaben der Bundeskanzlerin nicht die konkrete Wohnanschrift gemeint, sondern die Stadt.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im HInblick auf die weitere Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 abstimmen.

Hier das Beschlusspapier im Wortlaut

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