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Gemeinschaftskonto kann ungewollte Steuerpflichten auslösen

Beim Oder-Konto können beide Kontoinhaber ohne die Zustimmung und ohne Unterschrift des jeweils anderen über das Gemeinschaftskonto verfügen. Das ist bei Ehegatten üblich – kann aber zu steuerlich negativen Situationen führen. Der Zufluss von Erbschaften, Verkaufserlösen, Boni, Dividenden oder Abfindungen auf das Gemeinschaftskonto kann als zu versteuernde Schenkung an den Mitinhaber des Kontos angesehen werden. Dr. Stephanie Thomas, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht, erläutert die Situation.
Dr. Stephanie Thomas
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Was ist das sogenannte Oder-Konto?

Bei einem Oder-Konto, auch Gemeinschaftskonto genannt, handelt es sich um ein Girokonto, das von mindestens zwei oft auch mehr gleichberechtigten und jeweils alleine verfügungsberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Das bedeutet, jeder der Kontoinhaber kann ohne die Zustimmung und ohne Unterschrift der weiteren Kontoinhaber über das Gemeinschaftskonto verfügen und zum Beispiel Überweisungen und Ein- oder Auszahlungen vornehmen. Ein Gemeinschaftskonto wird häufig von Paaren oder Eheleuten genutzt.

Was sind die wesentlichen Eigenschaften des Oder-Kontos?

„Im Alltag hat das Oder-Konto durchaus Vorteile. Partner können Einkäufe und Anschaffungen bequem über das gemeinsame Konto tätigen. Allerdings haften sie gemeinsam für die gesamten Schulden des Kontos. Die Bank kann sich für offene Forderungen an jeden einzelnen Kontoinhaber wenden. Bei einem Oder-Konto ist auch eine Pfändung möglich“, sagt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der multidisziplinären WWS-Gruppe in Mönchengladbach, Nettetal und Aachen. Dazu kommt die steuerliche Komponente. Vor allem stehen unbeabsichtigte Schenkungen im Fokus. Bei größeren Gutschriften beispielsweise, die eindeutig dem Eigentum eines Kontoinhabers zuzurechnen sind, sollten die Paare oder Ehepartner aufpassen. Denn sie müssen davon ausgehen, dass dem Fiskus größere Einzahlungen auf Dauer nicht verborgen bleiben. Das könnte dann teuer werden, betont Dr. Stephanie Thomas.

Auf welche besonderen steuerlichen Themen sollten Unternehmer zusätzlich achten?

Regelmäßig kommt es beim Zufluss von Erbschaften, Verkaufserlösen, Boni, Dividenden oder Abfindungen auf das Gemeinschaftskonto zu Diskussionen mit den Finanzbehörden und unschönen Resultaten, weiß die Expertin aus der Praxis. „Solche Gelder sollten tunlichst nicht auf das gemeinsame Oder-Konto fließen, beziehungsweise es ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Denn die Steuerbehörden könnten höhere Zahlungseingänge auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung an den Partner interpretieren.“ Um das an einem Beispiel zu konkretisieren: Der Ehegatte verkauft eine Immobilie, die er als Kapitalanlage vor vielen Jahren in seinem Namen erworben hatte, und lässt den Kaufpreis für diese Immobilie vom Käufer auf das Oder-Konto der Ehegatten überweisen. Stephanie Thomas erklärt: „Für die Steuerbehörden resultiert daraus eine hälftige Bezugsberechtigung des anderen Ehegatten an der Gutschrift – eben aufgrund der Struktur des Gemeinschaftskontos. Legen die Ehegatten den Betrag nun in einem Gemeinschaftsdepot an, so resultiert hieraus eine Schenkung. Die Schenkung wird dann angenommen, wenn Beträge des Oder-Kontos zum Vermögensaufbau von dem anderen Partner genutzt werden. Der Steuerpflichtige muss beweisen, dass der Betrag auch weiterhin ihm und nicht auch dem Partner zuzurechnen ist.“

Welche Folgen kann das haben?

„Das ist ganz einfach“, rechnet die WWS-Partnerin vor: „Sind die gesetzlichen Freibeträge bei Ehegatten von 500.000 Euro überschritten oder werden diese künftig überschritten, können dann schnell hohe Steuerforderungen fällig werden. Dass diese Summe bei einem Immobilien-, Beteiligungs- oder Unternehmensverkauf in der Regel kaum ausreicht, um eine Steuerpflicht zu umgehen, versteht sich von selbst.“ Angenommen, der Ehegatte veräußert ein Immobilienportfolio für 2,5 Millionen Euro und legt den Erlös in einem nächsten Schritt auf einem Gemeinschaftsdepot an. Der hälftige Wert beträgt 1,25 Millionen Euro, wovon 500.000 Euro dem persönlichen Freibetrag unterworfen werden. Es verbleiben dann 750.000 Euro, die nach der Erbschaftsteuerklasse I mit 19 Prozent vom Ehegatten versteuert werden müssen. Das sind 142.500 Euro Steuer – und eben nur, weil der Verkaufserlös auf das Oder-Konto geflossen ist und hälftig von dem Ehegatten zum Vermögensaufbau genutzt worden ist. „Dieser Geldeingang führt dann zur unbeabsichtigten Schenkungsteuerpflicht. Selbst Kredittilgungsleistungen für eine gemeinsame fremdvermietete Immobilie durch einen Ehegatten oder einfach nur der Gehaltseingang können im Sinne der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof zu einer Schenkung führen.“ Wichtig sei in dem Zusammenhang auch, größere Gutschriften oder Erbschaften grundsätzlich an die Finanzbehörden zu melden. Wer das nicht tue, riskiere je nach Höhe des Betrages den Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Und hohe Sondereinkünfte oder auffällige Vermögenszuwächse in Steuererklärungen würden in der Regel ohnehin zu Nachfragen führen.

Was können Eheleute also tun, damit sie mit einem Oder-Konto nicht in die Steuerfalle tappen?

Die Partner sollten schriftlich die Verfügungsmöglichkeiten des Gemeinschaftskontos möglichst genau festlegen. Es ist also sinnvoll, dass die Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung treffen, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind. Übrigens: „Auch ein sogenanntes Und-Konto ist ein Gemeinschaftskonto und löst damit unter bestimmten Bedingungen negative Steuerfolgen ebenso aus wie ein Oder-Konto. Der Unterschied besteht in der höheren wechselseitigen Kontrolle, weil es für jede Kontobewegung die Zustimmung aller Kontoinhaber braucht“, sagt Dr. Stephanie Thomas. Ihr Rat: Wer steuerrechtlich generell auf der sicheren Seite sein möchte, sollte hohe Einzahlungen auf ein Oder-Konto besser meiden. Alternativ lasse sich auch ein Einzelkonto mit einer Kontovollmacht einrichten. Wenn auf das Gemeinschaftskonto größere Einzahlungen geflossen seien, sollten die Betroffenen dringend steuerrechtlichen Rat einholen. Seien die Zuflüsse erst geplant, lasse sich möglicherweise gegensteuern und das Risiko einer steuerrechtlichen Schenkung durch einen Güterstandswechsel ausräumen. Dies sei rückwirkend nicht möglich.

 

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