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DGUV Vorschrift 2: Unklarheit bei neuen Vorschriften für Arbeitsschutz

Die DGUV hat ihre Vorschrift 2 schon im letzten Jahr überarbeitet. Für das Gastgewerbe sind darin neue Regeln bei Betreuung, Dokumentation und Zuständigkeiten relevant. Noch offen ist, wie die BGN diese Änderungen konkret umsetzt.
Zukünftig dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten.; Adobe StockZukünftig dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten.; Adobe Stock
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Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat Ende 2024 die Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung novelliert. Darin werden die Betreuungsform, die Betreuungsumfänge und -intervalle sowie die Aufgaben und Fachkundevoraussetzungen für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verbindlich festgelegt. Sowohl der Vorschriftentext als auch der Regeltext enthalten branchenspezifische Inhalte, etwa zu Grenzen und Schulungsinhalten der alternativen Betreuung. Die einzelnen Unfallversicherungsträger – also die Berufsgenossenschaften – setzen die Neufassung schrittweise in Kraft. Für die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) steht dieser Schritt in den kommenden Monaten an. Bislang liegen dazu jedoch noch keine detaillierten Informationen vor.

Fest steht: Seit 2025 gelten neue Rahmenbedingungen. Die Kleinbetriebsgrenze wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit können mehr Betriebe eine anlassbezogene oder alternative Betreuung wählen, die ohne feste Einsatzzeiten auskommt. Diese Modelle verlangen allerdings zusätzliche Eigenleistungen: Unternehmerinnen und Unternehmer müssen an Schulungen teilnehmen, organisatorische Aufgaben übernehmen und sind für die laufende Betreuung weitgehend selbst verantwortlich.

Neu ist zudem die Möglichkeit, bestimmte ärztliche Leistungen an qualifiziertes Fachpersonal zu delegieren. Auch digitale Formate wie virtuelle Sitzungen sind zulässig, dürfen aber höchstens ein Drittel der Gesamtbetreuung ausmachen. Zudem erfolgt die Zuordnung zu Betreuungsgruppen jetzt über den amtlichen Wirtschaftszweigschlüssel, was für manche Betriebe geänderte Grundbetreuungszeiten bedeutet. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, regelmäßig Berichte vorzulegen und absolvierte Fortbildungen zu dokumentieren.

Unklar ist bislang, wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BNG) die neuen Vorgaben im Detail ausgestaltet. Es empfiehlt sich daher, die weiteren Mitteilungen der BGN aufmerksam zu verfolgen. Auch wenn die alternative Betreuung mehr Eigenleistung zulässt, raten Verbände wie der DEHOGA Bayern weiterhin zur kontinuierlichen Betreuung durch spezialisierte externe Partner. Diese übernehmen Organisation und Dokumentation, sorgen für Rechtssicherheit und entlasten die Betriebe im Alltag.

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