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Topf Secret: Fragen und Antworten zur Hygieneberichte-Veröffentlichung

Seit Januar 2019 kann jeder auf der Online-Plattform Topf Secret die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Cafès, Bäckereien und anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben abfordern und veröffentlichen. Was den Verbrauchern als Notwendigkeit verkauft wird, stößt im Gastgewerbe auf große Kritik – von Geschäftsführern und Verbänden gleichermaßen. Wie fällt das erste Urteil in zweiter Instanz aus und wie funktioniert das Topf Secret-System eigentlich?

Online-Plattform Topf Secrethttps://fragdenstaat.dehttps://fragdenstaat.de

Was ist Topf Secret und wer steckt dahinter?

Topf Secret ist eine Online Plattform zur Veröffentlichung von Hygieneprotokollen, ins Leben gerufen von den Unternehmen foodwatch und FragDenStaat. foodwatch e.V. ist ein 2002 gegründeter gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbraucherschutz stark macht. Unabhängig und neutral will der Verein über Praktiken der Lebensmittelindustrie aufklären, wie zu Beispiel Mikroplastik in Mineralwasser, Ferkelkastration und eben die Veröffentlichung von Ergebnissen aus Hygienekontrollen.

Was ist das Ziel dieser Plattform?

Bis 2019 sind die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen in Deutschland meist geheim geblieben. Bekannt wurde nur, das in jedem 4. Betrieb Beanstandungen – meist Hygienemängel –  vorlagen, doch Antworten auf detaillierte Fragen bekommt in den meisten Fällen niemand. Über Topf Secret kann nun jeder Nutzer auf der Online Plattform mit ein paar Klicks Ergebnisse von Hygienekontrollen abfordern und diese dann veröffentlichen. So soll laut foodwatch und FragDenStaat Transparenz geschaffen und für Aufklärung der Allgemeinheit gesorgt werden.

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Wie kommen die Hygieneberichte dorthin?

Auf Topf Secret kann jeder über eine Suchfunktion den gewünschten Betrieb finden und auswählen. Ganz gleich, ob nach Ort oder Name gesucht wird, in der aufgeführten Liste sind alle Betriebe aufgeführt – inklusive eines Buttons “Hygienekontrolle anfragen”. Wer klickt, erstellt einen ausgefüllten Antrag nach dem Verbraucherschutzgesetz. Empfänger ist das für die Stadt zuständige Lebensmittelüberwachungsamt, als Absender müssen E-Mail- und Postadresse eingetragen werden. Auch der Hinweis, dass die Daten auf Nachfrage an den Betrieb weitergegeben werden könnten, fehlt nicht. Einen Klick später wird der Kontrollbericht angefragt. Wenn nach einigen Wochen die Ergebnisse der Hygienekontrollen vorliegen, können diese auf Topf Secret hochgeladen und somit für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

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Ist die Veröffentlichung der Hygieneberichte auf Topf Secret erlaubt?

Ja, die Antworten der Behörden dürfen auf Topf Secret veröffentlicht werden. Zu berücksichtigen sind hierbei personenbezogen Daten, die geschwärzt werden müssen. Die Zahl von 29.000 gestellten Anfragen seit Januar zeigt das Interesse der Bürger an den Ergebnissen der Hygienekontrollen.

Themen in diesem Artikel
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Gab es schon Urteile und was sind die Ergebnisse?

Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg Anfang Juni die Klagen zweier Restaurantbetreiber abgewiesen hatte, die verhindern wollten, dass die Behörden die Ergebnisse von Hygienekontrollen auf Anfrage weitergeben, wurde einige Tage später vom Verwaltungsgericht Ansbach gegenteilig geurteilt. Der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über „Topf Secret“ wurde stattgegeben, der Betrieb muss die Veröffentlichung nicht hinnehmen. Da auch das Augsburger Gericht Berufung zulässt und auf eine obergerichtliche Erklärung verweist, sind noch keine finalen Schlüsse zu ziehen. Es sind zahlreiche ähnliche Verfahren anhängig und derzeit hoffen Gastronomen und Hoteliers, das weiterhin in ihrem Sinne geurteilt wird. Laut dem DEHOGA Bundesverband wurde in 21 von 28 Entscheidungen zugunsten der Betriebe geurteilt.

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Update: Erstes obergerichtliches Urteil in zweiter Instanz

Am 10. Januar urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg und lehnte die Beschwerde eines Betriebs in Köln gegen die Herausgabe der amtlichen Hygienekontrollberichte ab. Während Foodwatch eine Bestätigung sieht, verweist der DEHOGA auf ausstehende Gerichtsverfahren und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, hier wurde zugunsten des betroffenen Betriebes geurteilt, weil es weiterhin einer Klärung der offenen Rechtsfragen bedarf, also insbesondere, ob eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des betroffenen Betriebs in dessen Berufsfreiheit durch die Kampagne von Foodwatch vorliegt. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich das OVG Hamburg nicht im Detail geäußert. Somit ist in diesem Rechtsstreit weiterhin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der DEHOGA hofft auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts, um eine bundeslandübergreifende endgültige Klarheit festzulegen. In einer Einschätzungs des DEHOGA NRW heißt es: „Für uns ist weiterhin klar, dass die strengen Voraussetzungen des §40 I LFGB in Verbindung mit dem Beschluss des BVerFG vom 21.3.2018 auch für „private Veröffentlichungen“ nach VIG gelten müssen. Dazu gehören die Anzeige von beseitigten Mängeln, eine Bußgelduntergrenze von 350 Euro, sechs Monate Veröffentlichkeitsdauer, Veröffentlichung nur bei nicht unerheblichen oder wiederholten Verstößen und das außer Betracht lassen von Verstößen gegen bauliche Anforderungen oder gegen Dokumentationspflichten.“

Was sagt der DEHOGA zur Plattform Topf Secret?

Bereits seit dem Start der Plattform hat sich der DEHOGA Bundesverband kritisch geäußert, DEHOGA Geschäftsführerin Ingrid Hartges wies auf die Widersprüche hin, wenn einerseits die zuständigen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen und es nach 6 Monaten eine Löschfrist gibt, ein Portal wie „Topf Secret“ wiederum alle Kontrollberichte unbefristet ins Netz stellen darf. Im Juli gab es zahlreiche Meldungen bezüglich einer Korrespondenz zwischen dem DEHOGA und der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner. Hier wurde dem deutschen Gaststättenverband vorgeworfen, die sofortige Unterbindung von Topf Secret gefordert zu haben. In einer entsprechenden Stellungnahme seitens des Verbandes werden die neuerlichen medialen Angriffe als substanz- und haltlos zurückgewiesen. So schreibt der DEHOGA Bundesverband: „In der Verantwortung des DEHOGA liegt es, seine Mitgliedsbetriebe über rechtliche Entwicklungen zu informieren und sie vor ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Bestrafung zu schützen. So ist es das gute Recht eines jeden Unternehmers die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen auf der Internetplattform ,Topf Secret´ überprüfen zu lassen. Die Klagen gegen die Herausgabe der Kontrollberichte an Foodwatch und deren Veröffentlichung auf der Internetplattform ,Topf Secret´ haben nichts mit Geheimhaltung zu tun. Es geht um fairen Wettbewerb und Rechtmäßigkeit in unserem Land.“

An wen kann ich mich wenden, um mehr Infos zu bekommen?

Die wichtigsten Informationen, Hinweise und Musterschreiben hat zum Beispiel der DEHOGA NRW für seine Mitglieder in einem Merkblatt zusammengestellt, welches hier heruntergeladen werden kann. Stichwort für die Suche ist „Topf”. Die Pressemeldungen zum Thema können immer aktuell auf der Seite des DEHOGA Bundesverbandes eingesehen werden.

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