Suche

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz: seit 1. August kurzfristiger Handlungsbedarf für Unternehmen

Ab 25. Juni 2021 hat der Bundesrat dem TraFinG zugestimmt. Ziel des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes ist es, das bisher als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister zu einem sogenannten Vollregister umzugestalten Die Gesetzesänderungen traten zum 1. August 2021 in Kraft. Für viele Unternehmen ergibt sich daraus kurzfristig ein akuter Handlungsbedarf: Nach Schätzung der Bundesregierung werden rund 2,3 Millionen Unternehmen und Vereine erstmals meldepflichtig.

Nikada | iStockphotoNikada | iStockphoto

Erweiterung der Mitteilungspflichten für Unternehmen

Für Unternehmen und Vereine, außer in der Rechtsform der GbR und unter gewissen Voraussetzungen auch eingetragene Vereine, bedeutet dies: Die bislang gewährte „Mitteilungsfiktion“ fällt ersatzlos weg. Durch sie bestand in den meisten Fällen keine Pflicht zur aktiven Mitteilung an das Transparenzregister, solange sich alle relevanten Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten beispielsweise aus dem Handelsregister ergaben. Seit dem 1. August sind nun alle deutschen Unternehmen und Vereine verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister mitzuteilen – selbst wenn die entsprechenden Daten bereits im Handelsregister oder Vereinsregister stehen.

Handlungsbedarf prüfen

Für Unternehmen, die eine solche Mitteilung erstmals veranlassen müssen, sieht der Gesetzgeber gewisse Übergangsfristen vor. Diese gelten allerdings nur, wenn sich sämtliche relevanten Daten zu fiktiven und/oder tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten bisher in elektronischer Form aus öffentlichen Registern entnehmen ließen – vollständig und aktuell. Trifft das zu, wird übergangsweise auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausgesetzt. Oft sind die Daten jedoch nicht mehr aktuell, insbesondere nach Umzügen oder Namensänderungen von Geschäftsführern oder Gesellschafterinnen. Vielen UnternehmerInnen ist das nicht bewusst, sie vertrauten bisher auf die Mitteilungsfiktion.

Daher sollten Unternehmen nun prüfen, ob sie ihren Mitteilungspflichten bisher gerecht geworden sind: Liegen alle notwendigen Informationen in den öffentlichen Registern aktuell und vollständig vor? Erfolgte die Inanspruchnahme der Mitteilungsfiktion damit zu Recht? Fehlen Informationen oder sind sie nicht mehr aktuell, sollte zeitnah reagiert werden. Andernfalls drohen erhebliche Bußgelder.

Besonderheiten für Verein

Das TraFinG sieht die automatische Eintragung eingetragener Vereine nach § 21 BGB aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister vor. Eine Mitteilungspflicht entfällt für sie damit grundsätzlich. Die automatische Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023. Damit sind eingetragene Vereine auch von der Gebührenpflicht per Gesetz befreit. Der bisher erforderliche Antrag auf Gebührenbefreiung muss nicht mehr gestellt werden.

Zu beachten: Die automatische Eintragung aus dem Vereinsregister erfolgt nicht, wenn der Verein bereits aktiv Mitteilung an das Transparenzregister erstattet hat. In diesem Fall bleibt die unverzügliche Mitteilungspflicht für den betroffenen Verein bestehen.

Erweiterte Meldepflichten für ausländische Unternehmen beim Immobilienkauf

Für ausländische Unternehmen wird die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister beim Erwerb von in Deutschland gelegenen Immobilien ausgeweitet. Seit 1. August sind ausländische Unternehmen auch dann meldepflichtig, wenn sie Anteile an einer Gesellschaft erwerben, die hierzulande Grundeigentum besitzt. Bisher musste die Meldung nur bei einem Direkterwerb inländischer Immobilien erfolgen.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceSteuernGehalt, Benefits und Altersversorgung
Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2026 für Gastronomie und Hotellerie

Befolgt das ausländische Unternehmen die Meldepflicht an das Transparenzregister nicht, muss es mit einem Beurkundungsverbot des Anteilserwerbs rechnen. Denn deutschen Notaren ist es untersagt, eine solche Beurkundung vorzunehmen, solange ein nicht im Transparenzregister eingetragenes ausländisches Unternehmen beteiligt ist.

Weitere Artikel zum Thema

boliviainteligente, Unsplash
Einheitliche Umsatzsteuer auf Speisen, höherer Mindestlohn, angepasste Minijob-Grenzen – der Jahreswechsel 2026 bringt eine Reihe verbindlicher Neuregelungen mit sich. Für Gastronomen und Hoteliers bedeutet das: Kassensysteme müssen aktualisiert, Lohnabrechnungen angepasst und Sachbezugswerte neu kalkuliert werden.[...]
boliviainteligente, Unsplash
Erik Mclean, Pexels
So können Gastgeber in der Nebensaison Nachfrage, Umsatz und Bindung stärken[...]
Erik Mclean, Pexels
Pentacode AG
Wie bleibt die Gastronomie wettbewerbsfähig, wenn Personal knapp und der Druck hoch ist? Welche Rolle spielt Technologie – und wo muss der Mensch im Mittelpunkt bleiben? Acht zentrale Fragen an Lorenz Strasser, CEO von Pentacode,[...]
Pentacode AG
CHUTTERSNAP, Unsplash
Deutschland- und europaweit treten 2026 zahlreiche neue Regelungen, Förderprogramme und technische Anforderungen in Kraft, die den Mobilitätssektor nachhaltig prägen werden. Das auf Elektromobilität spezialisierte Beratungsunternehmen M3E gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Entwicklungen und[...]
CHUTTERSNAP, Unsplash
Anfang.Team
Command & Control ist überholt – doch viele Führungskräfte fürchten, mit Machtverzicht die Kontrolle zu verlieren. Ein Trugschluss. Wer Verantwortung teilt, gewinnt an Einfluss. Wer Vertrauen schenkt, schafft Loyalität. Und wer sich operativ überflüssig macht,[...]
Anfang.Team
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.