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Überblick: Corona-Hilfen für die Gastronomie und Hotellerie

Der Bund will von den temporären Corona-Schließungen erfassten Betrieben im November und auch Dezember bis 75 % des Umsatzes erstatten. Ab Januar sollen andere Regeln gelten. Zudem sollen die Überbrückungshilfen erweitert und verlängert werden. Welche Hilfen sind nun wie zu beantragen? Können und vor allem dürfen alle Hilfsgelder gleichzeitig in Anspruch genommen werden? Zwei Rechtsanwälte geben einen umfassenden Überblick.
AndreyPopov | iStockphoto

Im Rahmen des „Lockdown-light“ hat die Bundesregierung weitere Hilfsgelder zusätzlich zur bereits bestehenden Überbrückungshilfe auf den Weg gebracht. In diesem Beitrag geben Rechtsanwältin Nicole Grigat und Rechtsanwalt Gunnar Krüger von der Kanzlei Grigat & Krüger in Krefeld (Kontakt: www.novemberhilfe-beantragen.de) einen zusammenfassender Überblick über die derzeit bestehenden Fördermöglichkeiten gegeben werden und ein Ausblick auf die bereits angekündigten Verlängerungen dieser Wirtschaftshilfen gegeben werden.

Überblick Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Die sogenannte Novemberhilfe richtet sich explizit an diejenigen Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige, die direkt, indirekt oder mittelbar von dem zweiten Lockdown seit dem 02.11.2020 betroffen sind.

Bei der Novemberhilfe handelt es sich – anders als bei der Überbrückungshilfe – nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss. Vielmehr handelt es sich bei der Novemberhilfe um eine unbürokratische Sonderunterstützung, die sich am tatsächlich erzielten Umsatz aus dem Monat November 2019 bzw. am durchschnittlichen Umsatz aus dem Jahre 2019 orientiert und konkrete Umsatzausfälle in Folge des Lockdowns kompensieren soll.

Wer ist antragsberechtigt?

In erster Linie sind diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Beschlusses und der Länder am 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen ausdrücklich auch Beherbergungsbetriebe, Gastronomen und Veranstaltungsstätten.

Auch Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, zählen als sogenannte indirekte Betroffene und sind ebenfalls antragsberechtigt.

Antragsberechtigt sind auch sogenannte mittelbar Betroffene. Hierbei handelt es sich um solche Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Gelten für Gastronomiebetrieb gesonderte Regelungen?

Gastronomiebetriebe und Hotels gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen.

Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt.

Beispiel: Eine Imbissbude erzielt ihre Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkäufen an Ort und Stelle und gilt somit als Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da der Außerhausverkauf auch weiterhin möglich ist, liegt keine Antragsberechtigung vor (sofern im Vergleichszeitraum kein Verkauf zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz erfolgte).

Beispiel: Ein Caterer erzielt seine Umsätze überwiegend mit der Lieferung von Speisen für solche Veranstaltungen, die im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Er gilt somit als indirekt betroffen oder indirekt über Dritte betroffen (je nachdem, wer ihn beauftragt), sofern die Umsätze aus solchen Veranstaltungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent seines Gesamtumsatzes ausmachten. Der Caterer gilt ferner nicht als Gastronomiebetrieb im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Somit zählen in diesem Fall auch seine Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zum maßgeblichen Umsatz und Vergleichsumsatz. (Die Beispiele sind dem FAQ zur Novemberhilfe der Bundesregierung entnommen.)

Wie verläuft das Antragsverfahren?

Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung, wie bei der Überbrückungshilfe, über sogenannte prüfende Dritte, also u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte über die IT-Plattform unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Hiervon ausgenommen sind Soloselbständige, die einen Förderhöchstsatz von lediglich € 5.000,00 im Rahmen der Novemberhilfe beantragen. Diese sind berechtigt, diesen Antrag auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten selbst zu stellen, benötigen allerdings für den Antrag ein ELSTER-Zertifikat.

Anträge auf Novemberhilfe können ab dem 25.11.2020 gestellt werden. Besondere Nachweise und Unterlagen sind der Antragstellung nicht beizufügen. Die Kosten für einen prüfenden Dritten sind vom Antragsteller selber zu tragen.

Wie hoch ist die Zuschusshöhe und Auszahlung?

Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).

Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht:

Entweder sie wählen als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen Umsatz im gesamten Kalenderjahr 2019.

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung als Vergleichsgröße wählen.

Für alle Berechnungen wird jedoch auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist.

Gelten bei der Ermittlung des Zuschusses für Gastronomiebetriebe Besonderheiten?

Für Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Das bedeutet für die Antragstellung:

  • Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind vom Vergleichsumsatz ausgenommen und müssen entsprechend herausgerechnet werden. Die Novemberhilfe wird nur für jenen Teil des Umsatzes gezahlt, der auf Verkäufe zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz entfällt.
  • Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe angerechnet.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro, anteilig für 29 Tage), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt (unabhängig von der Höhe der Umsätze aus Außerhausverkauf). (Beispiel ist dem FAQ zur Novemberhilfe entnommen)

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt nach den Ankündigungen in zwei Schritten:

  • Zunächst soll es nach den Verlautbarungen nach der Antragstellung eine Abschlagszahlung geben (für Soloselbständige bis zu 5.000,00 €, für andere Unternehmen bis zu 10.000,00 €).
  • Im Anschluss an die Abschlagszahlungen wird dann das Verfahren zur regulären gestartet und eine weitere Auszahlung erfolgt dann in der jeweils bewilligten Höhe.

Wie dürfen Zuschüsse verwendet werden?

Anders als bei der Überbrückungshilfe (und teilweise auch der Soforthilfe im Frühjahr dieses Jahres) wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Selbständige den Zuschuss, insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen, wenn sie keine oder kaum Fixkosten aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.

Erfolgt eine Anrechnung anderer bereits gezahlter Unterstützungsleistung?

Sofern für November 2020 bereits andere Unterstützungsleistungen gezahlt werden, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden diese Leistungen auf die Novemberhilfe angerechnet.

Eine Besonderheit gilt für Unternehmen, die trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielen. Diese werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Auch für Gastronomiebetriebe, die Speisen für Außerhausverkauf anbieten, gibt es bezüglich der Anrechnung eine Sonderregelung: Dort werden die Novemberhilfe begrenzt auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019, die dem vollen Mehrwertsteuerumsatz unterliegen, das heißt im Restaurant verzehrte Speisen.

Bis wann muss der Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden?

Der Antrag muss bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Unterliegt die Novemberhilfe der Steuerpflicht?

Genauso wie die Überbrückungshilfe unterliegt die Novemberhilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Erfolgt eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt?

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe. Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Für den Fall, dass der Antragsteller dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für ihn nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung und ist somit auch keine Nachzahlung möglich.

Wie können die Umsatzausfälle im Dezember aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 aufgefangen werden?

Laut Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November 2020 („Novemberhilfe“) aufgrund der Ausweitung der angeordneten Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Damit soll sichergestellt werden, dass auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember 2020 von diesen Schließungen betroffene Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes des Monats Dezember 2019 als Hilfe zur Verfügung stehen (sog. „Dezemberhilfe“).

Die Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ändert sich gegenüber der Novemberhilfe nicht. Auch mit der Dezemberhilfe werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Monat Dezember 2019 anteilig für die Anzahl der Tage der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Auch die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) über einen sog. prüfenden Dritten (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen. Soloselbständige, die eine Förderung von nicht mehr als EUR 5.000 beantragen sind auch im Rahmen der Dezemberhilfe berechtigt, mit ihrem ELSTER-Zertifikat den Antrag ohne prüfende Dritte zu stellen.

Da die Antragstellung sich derzeit noch in Vorbereitung befindet, kann derzeit noch keine Aussage darüber getroffen, ab wann eine Antragsstellung auf Dezemberhilfe möglich ist.

 

Überblick Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe I für den Förderzeitraum Juni – August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunktur-Paketes. Da die Antragsvoraussetzungen sehr hoch waren, wurde allerdings nur ein Bruchteil der bereitgestellten Mittel abgerufen. Daher wurde der Förderzeitraum um eine zweite Phase für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert (sog „Überbrückungshilfe II“), wobei die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet wurden.

Wichtig: Auch wenn Unternehmen in der Phase 1 der Überbrückungshilfe gegebenenfalls nicht begünstigt waren, könnten diese in der Phase 2 nun Überbrückungshilfe erhalten!

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe 2:

Für wen ist die Überbrückungshilfe II gedacht?

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt sein?

Um die Überbrückungshilfe II zu beantragen, muss entweder: ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder:

ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber den Vorjahreszeitraum eingetreten sein. Der Antragsteller darf sich zudem zum Stichtag 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Ein Gewerbeschein muss vorliegen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Die folgenden Fixkosten sind förderfähig und können – in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe – gefördert werden:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im vorgenannten Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dieser sieht wie folgt aus:

Umsatzeinbruch > 70 % Erstattung von 90 % der Fixkosten
Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 % Erstattung von 60 % der Fixkosten
Umsatzeinbruch von 31 % bis 49 % Erstattung von 40 % der Fixkosten
Umsatzeinbruch von < 30 % Keine Erstattung

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu maximal € 200.000,00 erhalten. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht.

Wie verläuft die Antragstellung?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe II ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

  • Fristen: Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist seit dem 20.10.2020 für die Fördermonate September bis Dezember möglich und endet am 31.01.2021.
  • Schlussabrechnung: Nach buchhalterischem Abschluss müssen die zunächst geschätzten, tatsächlichen entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Diese sogenannte Schlussrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen. Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Nacherstattungen möglich.
  • Kosten: Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig.

Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

Die Überbrückungshilfe II unterliegt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Umsatzsteuer fällt hingegen nicht an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt und diese daher nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Können mit den Überbrückungshilfen die Lebenshaltungskosten bestritten werden?

Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe II neben dem Antrag auf Novemberhilfe gestellt werden?

Eine Antragstellung sowohl auf Überbrückungshilfe II als auch auf Novemberhilfe ist grundsätzlich möglich, allerdings werden die jeweiligen Förderungen im Fall einer Bewilligung angerechnet.

Endet die Überbrückungshilfe II im Dezember 2020?

Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit auch nach Dezember 2020 nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und deutlich auszuweiten („Überbrückungshilfe III“).

Welche Ausweitungen bringt die Überbrückungshilfe III?

  • November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe
    Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Förderbetrag
    Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.
  • Ausweitung der Antragsberechtigung
    Die Antragsberechtigung wird durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Soloselbständige
    Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung von prüfenden Dritten).
  • Umfang erstattungsfähige Kosten wird erweitert
    Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern
    Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

Ab wann kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Wie bei der Dezemberhilfe befindet sich das Antragsportal noch im Aufbau. Ein Zeitpunkt, ab wann eine Antragstellung möglich sein wird, kann daher gegenwärtig noch nicht benannt werden.

 

Mehr Infos und Kontakt zu Autoren

www.rechtshilfe-covid19.de
www.novemberhilfe-beantragen.de

Telefon: + 49 (0) 2151 7297-50

info@rechtshilfe-covid19.de
info@novemberhilfe-beantragen.de

Rechtsanwältin Nicole Grigat LL.M.
FAStR, FAFamR
Frau Grigat, LL.M. ist Inhaberin einer Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung. Fundierte und schnelle Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen ist ihr Tagesgeschäft.

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Gunnar Krüger
FAStR
Herr Krüger verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen des Mittelstandes.

 

 

 

 

 

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