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Überbrückungshilfe III: wann sind Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen förderfähig?

Antragsberechtigte Unternehmen können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen im Zuge der Einhaltung von Hygienekonzepten ansetzen. Einzelheiten dazu hat das BMWi in die FAQ aufgenommen. Obwohl die aufgeführten Maßnahmen recht sparsam wirken, gibt es eine inoffizielle Positivliste, die Branchen- und Berufsverbände veröffentlicht haben. Doch diese Liste ist mit Vorsicht zu behandeln, da sie nicht rechtsverbindlich ist, warnt der Steuerberater Lars Rinkewitz.
Lars Rinkewitz
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Förderfähige bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienekonzepte

In den FAQ sind als Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen folgende genannt: Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder. Weitere Beispiele ergeben sich aus einer inoffiziellen Positivliste, auf die ich weiter unten eingehen werde.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes angefallen sein müssen. Ein solches Hygienekonzept sollte also (schriftlich) vorliegen. Es muss demnach eine plausible Corona-bedingte Erklärung zu den Umbaumaßnahme vorliegen. Das Konzept wird häufig von den Bewilligungsstellen als Nachweis angefordert.

Inoffizielle Positivliste der Verbände

Es gibt eine inoffizielle Positivliste für die Bewilligungsstellen zu Digitalisierungskosten und zu Umbaukosten des BMWi (zuerst offen veröffentlicht durch die Dehoga Hessen). Die Veröffentlichung war ausdrücklich offiziell nicht vorgesehen. Diese Positivliste mit Beispielen kann, weil eben keine Übernahme in die FAQ erfolgt ist und auch nicht erfolgen soll, nicht als rechtsverbindlich eingestuft werden. Eine Bezugnahme auf die Beispiele in dieser Liste birgt also nur platonisch Sicherheit. Niemand kann sich darauf im Fall der Fälle berufen. Das muss in aller Deutlichkeit so gesagt werden.

So hält zum Beispiel die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die Positivliste für unzutreffend. Darüber hinaus bestünden bei der Positivliste Abgrenzungsprobleme zwischen den baulichen Maßnahmen, den Digitalisierungskosten sowie den sonstigen Kosten für Hygienemaßnahmen (siehe unten). So wird dringend empfohlen, für die jeweilige Maßnahme bzw. Investition eine entsprechende tatsächliche Begründung und ein entsprechendes Hygienekonzept dem prüfenden Dritten vorzulegen und mit der Antragstellung im Portal des BMWi hochzuladen.

So spricht die Positivliste von „Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche“. Diese ist also insbesondere für Gastronomie- und Hotelleriebetriebe konzipiert. Folgende Kosten werden genannt:

Personalkosten zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen bzw. Verlagerung in Außenbereiche; Kosten für Desinfektionsmittel, Trennwände und Plexiglas, Luftfilter etc.; Fester Einbau von Lüftungsanlagen; Installation/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanalagen; Lüftungs-/Klimaanlagen nicht nur in Gästebereichen, sondern auch für Personalräume (z. B. innenliegende Küche); Kauf von schnell- oder Selbsttests für Kunden oder Mitarbeiter; Handtrockner mit UVC-Licht; Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung; Austausch Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen; Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im ToGo; Geschäft vorzubeugen (zweite Theke); Modernisierung Toiletten / Sanitäreinrichtung; Schaffung zusätzlicher sanitärer Anlagen für Personal; Begleitarbeiten zur Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen); Abschaffung von mobilen Raumteilern für die Gasträume; Einbau eines (neuen) Fensters, um regelmäßig zu lüften; Wechsel auf Gläserspülmaschine (inkl. Sanitär- und Elektroarbeiten), die mit höherer Temperatur spült; Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos; Sonnenschirme mit integrierten Heizstrahlern, um auch den Außenbereich nutzen zu können; in Eigenregie des Antragstellers/Unternehmers erbrachte Arbeitsleistungen, etwa zur Aufstellung von Heizstrahlern; Einrichtung für Außengastronomie (Mobiliar, Theken, Kühlzellen, etc.); Anschaffung/Austausch von Terrassenbestuhlung; Überdachung für den Außenbereich, damit dieser auch bei schlechterem Wetter genutzt werden kann; bauliche Erweiterung des Außenbereichs; Windschutz für den Außenbereich.

Letztendlich muss abgewartet werden, ob die Bewilligungsstellen die Hygienekonzepte mit diesen Maßnahmen akzeptieren und die Kosten zum Ansatz zulassen. Rechtssicherheit besteht nicht. Wenn die für Sie zuständige Bewilligungsstelle die Baumaßnahme nicht berücksichtigt, verbleibt Ihnen der Klageweg bei den Verwaltungsgerichten. Eine Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Bewilligungsbescheides einzureichen.

Zeitraum der Fördermöglichkeit und Höchstbeträge

Die Kosten müssen im Zeitraum zwischen März 2020 und Juni 2021 angefallen sein. Selbst wenn die Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, kann man durch Zwischenrechnungen den Zeitraum und die entsprechende Fälligkeit belegen und somit die Kosten bei der Überbrückungshilfe III beantragen. Etwaige Kosten aus den Monaten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Kosten, die in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 anfallen bzw. angefallen sind, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Eine Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Fördermonat gilt es für Unternehmen zu beachten.

Höhe der Förderung

Hier spielt der Referenzmonat aus dem Jahr 2019 eine große Rolle. Je nach Umsatzrückgang liegt die Förderung der Kosten bei:

  • 40 %,
  • 60 %,
  • 90 %,
  • 100 %

Die Höhe der Förderung liegt also im Ergebnis daran, wann die Kosten für die Maßnahmen angefallen sind, wann also eine fällige Rechnung vorliegt.
Schauen wir uns dazu ein kurzes Beispiel an. In unserem Fall hat ein Restaurant, welches zu 100% förderfähig ist, im ersten Lockdown mit der Modernisierung der sanitären Anlagen begonnen. Durch die baulichen Maßnahmen liegen bereits drei Teilrechnungen zu jeweils 10.000 Euro vor. Die Rechnungen tragen die Fälligkeiten Juni, September und Dezember 2020. Da maximal 20.000 Euro gefördert werden, kann man die dritte Rechnung vorab schon außer Acht lassen. Weil die ersten beiden Rechnungen vor November 2020 fällig waren, ist es möglich, die vollen 20.000 Euro zu 100% im Januar anzusetzen.

Weitere ansetzbare Kosten für Hygienemaßnahmen in Punkt 2.4 16 der FAQ

„Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ ist die Begrifflichkeit in den angepassten FAQ. Welche Kosten lassen sich also zusätzlich bei der Überbrückungshilfe III im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen ansetzen? Zusätzlich ansetzen lassen sich z.B. die Anschaffung mobiler Luftreiniger. Auch die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht gehören zu den anrechenbaren Kosten. Einige Maßnahmen erfordern räumliche Änderungen, wie z.B. ein Umräumen der Ladenfläche auf den Außenbereich. Auch Einmalartikel wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken sind im Sinne der Hygienemaßnahmen anzurechnen. Gerade wenn man bedenkt, dass Unternehmen eine Testangebots-Pflicht auferlegt bekommen haben können diese Kosten schnell immens werden. Bei all den Änderungen steht der Mitarbeiter ebenfalls im Vordergrund. Die Schulung einzelner Mitarbeiter zum Zwecke der Einhaltung von Hygienemaßnahmen zählt also auch dazu. Kunden-Zählgeräte, zur Bestimmung der Gäste in den Räumlichkeiten kosten auch Geld und lassen sich ebenfalls ansetzen. Grundsätzlich besteht kein Höchstbetrag. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Persönliche Meinung der einzelnen förderfähigen Maßnahmen

Es ist richtig, notwendige Maßnahmen zur baulichen Umsetzung von Hygienekonzepten zu fördern. Dieses gilt nicht nur, um die Möglichkeiten zu eröffnen, die Corona-bedingten Umsatzeinbrüche wieder aufzuholen. Sondern das gilt insbesondere für die Zeit nach der Krise. Denn nach der Krise ist vor der Krise und die Unternehmen müssen sich entsprechend aufstellen.

Allerdings machen die immer noch unkonkreten Erläuterungen in den FAQ eine Begutachtung der ansetzbaren Kosten schwierig. Eine genaue Definition anhand einer offiziellen und eindeutig erläuternden Positivliste des BMWi innerhalb der FAQ wäre wünschenswert. So würde Rechtssicherheit entstehen und niemand müsste mehr „im Dunklen tappen“. Sowohl die von der Krise betroffenen Unternehmen als auch die prüfenden Dritten würden davon enorm profitieren.

FAQ des BMWi
Inoffizielle Positivliste

Hier geht es zum Blog von ECOVIS KSO

Autoreninfo

Lars Rinkewitz, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, ist tätig für die ECOVIS KSO Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG. Dort ist er Prokurist und Experte für die Themen Tax Compliance, GoBD, Verfahrensdokumentationen, Kassen sowie für die Corona-Hilfen.

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