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Unternehmensübergabe an die nächste Generation: Teure Fehler vermeiden

Auf Hotellerie und Gastronomie rollt eine Nachfolgewelle zu. Manche Unternehmen werden verkauft, andere in der Familie übertragen – das ist auch der Wunsch vieler Hoteliers und Gastronomen. Doch auf was müssen Unternehmer achten, die ihre Nachfolge mit der kommenden Familiengeneration planen, um keine Fehler zu machen?
Unternehmensnachfolge richtig angehen und vor Fehlern schützen.Raphael Koh | Unsplash
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Bei rund 70.000 Unternehmen in Deutschland steht aktuell die Nachfrage an – und das Jahr für Jahr. Genaue Zahlen für Hotellerie und Gastronomie gibt es nicht, aber gemessen an der Anzahl gastgewerblicher Unternehmen von mehr als 200.000 (3,3 Millionen in Deutschland insgesamt) wird die Quote von übergabereifen Hotel- und Gastrobetrieben erheblich sein. „Folgt man den Erfahrungswerten der Übergabepraxis, werden 50 Prozent der Unternehmen an einen externen Nachfolger verkauft beziehungsweise stillgelegt, 50 Prozent wiederum verbleiben in der Familie und gehen an die nächste Generation über. Für viele Eigentümer ist dies immer noch der Wunsch“, weiß der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Nachfolgeexperte Dr. Guido Krüger (Beiten Burkhardt), der aber auch warnt: „Für viele Unternehmer erscheint die Übergabe innerhalb der Familie als ein einfacher und schneller Weg. Dabei können auch bei dieser Form viele Fehler passieren, die die Nachfolge verkomplizieren beziehungsweise das Vermögen schädigen können.“

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Im Fokus steht besonders die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Gerade seit der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann es schneller zu einer steuerlichen Belastung kommen als in der Vergangenheit. „Daher muss der Wert eines Hotel- oder Gastronomieunternehmens sehr genau und vor allem frühzeitig berechnet werden. Wer zuerst alle Anteile überträgt und sich dann über eine hohe Steuerlast wundert, hat keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr“, betont Guido Krüger. Gerade durch Grundstücks- und Immobilienbesitz können schnell hohe Unternehmenswerte entstehen, die dann wiederum zu Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer führen. Die Grenze dafür liegt bei 26 Millionen – aber pro Erwerb, wie der Fachanwalt für Steuerrecht betont. „Das bedeutet, dass auch Eigentümer größerer Unternehmen Chancen der steuerfreien Übertragung nutzen können, indem beispielsweise die Nachfolge in mehreren Stufen erfolgt. Denn alle zehn Jahre können Anteile steuerfrei übergeben werden.“

Diese Zehn-Jahres-Regelung gelte übrigens auch bei privaten Vermögensgegenständen wie Investmentimmobilien, Bargeld oder Wertpapierdepots. Wer dies ausnutzt, schont das Vermögen massiv und kann unter gewissen Umständen die Unternehmens- und Vermögensübertragung komplett steuerfrei gestalten. Das Risiko ohne Gestaltung mit Weitblick: „Gerade im plötzlichen Erbfall kann es zu enormen Zahlungsverpflichtungen kommen, die nicht selten den Verkauf einer Immobilie oder sogar eines Unternehmensteils erfordern“, weiß Guido Krüger.

Schenkung unter Rückforderungsvorbehalt

Er weist auch darauf hin, dass Senior-Unternehmer sich mittels der Schenkung unter Rückforderungsvorbehalt absichern können. „Es passiert immer wieder, dass sich die Nachfolger nicht so entwickeln, wie sich der Übergeber das wünscht. Durch den Rückforderungsvorbehalt kann der Schenker auch nach der Schenkung noch korrigierend eingreifen, zum Beispiel bei einem Fehlverhalten des beziehungsweise der Beschenkten. Das kann offensichtliches Missmanagement sein oder Verhalten, das gegen das eigentliche Ethos des Unternehmens ausgerichtet ist, etwa hinsichtlich der Mitarbeiterführung.“ Guido Krüger setzt diese Klausel in Schenkungsverträgen regelmäßig ein, genauso wie den Ausschluss von Schwiegerkindern aus der Unternehmensnachfolge.

Auf diese Weise werde der Erhalt des Unternehmens in der Kernfamilie abgesichert, betont der Düsseldorfer Nachfolgeexperte. „Ohne anderslautende Regelungen tritt beim Tod des familiären Nachfolgers der Ehegatte die direkte Nachfolge an und erlangt auf diese Weise Zugriff auf das Familienvermögen. Soll dieser im plötzlichen Todesfall nicht an die Stelle des Sohnes oder der Tochter treten, muss dies vorab geregelt werden. Auch dabei gilt: Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, ist keine Gestaltung mehr möglich.“

Nachfolgeberatungen nutzen

Guido Krüger ruft Hoteliers und Gastronomen dazu auf, sich schon weit vor dem geplanten Ausstieg mit den rechtlichen und steuerlichen Themen zu befassen. Je mehr Zeit für Verfügung stehe, desto eher lasse sich eine Gestaltung für eine wirklich erfolgreiche Vermögens- und Unternehmensnachfolge finden. Während spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte die Ansprechpartner für die jeweiligen fachlichen Fragestellungen sind, können Alt-Eigentümer wie auch Übernehmer beispielsweise bei der IHK-Nachfolgeberatung wichtige Aspekte besprechen. Auch Banken und Sparkassen bieten häufig Nachfolgeberatungen an. Ebenso bieten DEHOGA-Landesverbände Nachfolgeberatungen im Rahmen ihrer Betriebsberatungen an (jeweils über die Websites der Landesverbände).

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