Rechtlicher Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2024/1438, die sogenannte Frühstücksrichtlinie. Sie modernisiert vier teils über zwanzig Jahre alte EU-Vorschriften zu Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Trockenmilch und verfolgt zwei Ziele: mehr Transparenz bei der Herkunft sowie weniger Zucker durch höhere Fruchtanteile. Da es sich um eine Richtlinie handelt, musste sie zunächst in nationales Recht überführt werden – in Deutschland durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Daraus erklärt sich auch das Stichdatum: Verbindlich gelten die neuen Vorgaben EU-weit ab dem 14. Juni 2026.
Konkret heißt das für die drei Produktgruppen: Bei Honigmischungen müssen künftig alle Herkunftsländer einzeln und mit Gewichtsanteil genannt werden statt der bisherigen Sammelangabe „EU-/Nicht-EU-Länder“. Bei Konfitüren steigt der Mindestfruchtgehalt von 350 auf 450 Gramm je Kilogramm, bei „Konfitüre extra“ von 450 auf 500 Gramm; zugleich darf „Marmelade“ nun auch für Aufstriche aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten verwendet werden. Beim Fruchtsaft kommen drei neue, zuckerreduzierte Kategorien hinzu. Wer vor dem Stichtag produziert hat, darf seine Bestände noch nach altem Recht abverkaufen.
Für Betriebe stellen sich damit eine Reihe praktischer Fragen: Was ist bei der Kennzeichnung künftig zu beachten? Wann darf ein Produkt überhaupt noch „Marmelade“ heißen? Und welche Übergangsregelungen greifen, bevor die neuen Vorgaben vollständig umzusetzen sind?
Antworten dazu bündelt der DEHOGA in einem neuen Praxis-Leitfaden „Honig, Marmelade, Fruchtsäfte & Co.“. Auf 13 Seiten ordnet er die Regelungen speziell mit Blick auf das Gastgewerbe ein und zeigt, worauf Hoteliers und Gastronomen bei Einkauf, Auslobung und Beschriftung achten sollten.
Für DEHOGA-Mitglieder steht der Leitfaden kostenfrei zum Download bereit, Nicht-Mitglieder zahlen 24,90 Euro. Abrufbar ist er über den DEHOGA-Shop.












