Geldspielgeräte haben in der Gastronomie Tradition. Nach Angaben des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft werden solche Spielautomaten seit den 50er Jahren eingesetzt – mit Erfolg, denn Gastronomen können von Geldspielgeräten finanziell profitieren.
Folgende Änderungen sind in den letzten Jahren in Kraft getreten
- Keine Geldspielgeräte in Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen eine untergeordnete Rolle spielt (Bistros in Tankstellen, Bäckereien mit Ausschank etc.).
- Keine Geldspielgeräte in „erlaubnisfreier Gastronomie“; die Definition ist komplex und vom jeweiligen Landesrecht abhängig. Bereits individuell erteilte Geeignetheitsbescheinigungen entfallen aber nicht automatisch.
- Unternehmer, die eine neue Aufstellerlaubnis beantragen, sowie relevante Mitarbeiter von erlaubten Aufstellern (Techniker, leitende Mitarbeiter) benötigen einen IHK-Sachkundenachweis.
- In der Gastronomie sind ab dem ersten Geldspielgerät zusätzliche technische Jugendschutz- Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
- Einsatz einer geräte- und personenungebundenen Identifikationskarte („Gerätekarte“) in allen neu zugelassenen Geldspielgeräten.
- ab 11. November 2019: Nur noch maximal zwei Geldspielgeräte in der Gastronomie
Zudem gelten auch Vorschriften bei den Geräten an sich, unter anderem bei der Zulassung neuer Geldspielgeräte
- Einsatz pro Spiel maximal 20 Cent
- Gewinn maximal zwei Euro pro Spiel, maximal 400 Euro pro Stunde
- Verlust maximal 60 Euro pro Stunde
- verboten: Punktespiel, Jackpots/ Sonderzahlungen, Vorglühen, Automatiktaste
- nach einer Stunde fünf Minuten Pause, nach drei Stunden alle Anzeigen auf null