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Überbrückungshilfen für Gastronomie und Hotellerie: Was ist möglich und was muss beachtet werden?

Update: Jetzt über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragen! Die von der Regierung verabschiedeten Überbrückungshilfen sollen den kleinen und mittelständischen Unternehmen helfen, die kommenden Monate zu überstehen und vor weiteren Betriebsschließungen bewahren. Doch was beinhaltet die Hilfe und welche Unterstützung können Gastronomen jenseits der Senkung der Mehrwertsteuer erwarten?
Hilfe vom Staat für kleine und mittlere Unternehmenblickpixel, Pixabay
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Wann und wie kann die Überbrückungshilfe beantragt werden?

Um die Hilfe zu beantragen, muss durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein zweistufiges Verfahren auf digitalem Weg durchlaufen werden. In der ersten Stufe muss bewiesen werden, dass die Antragsvoraussetzungen erfüllt und erstattungsfähige Fixkosten vorhanden sind. In der zweiten Stufe muss nach Ablauf des Hilf-Zeitraums nachträglich eine Soll-Ist-Abrechnung stattfinden. Weichen die tatsächlichen Umsätze ab, müssen zu viel gezahlte Zuschüsse erstattet und fehlende aufgestockt werden. Die Bundesländer zeichnen sich für die Durchführung verantwortlich.

Achtung: Wer eine E-Mail von der Adresse deutschland@eu-coronahilfe.de erhält, die einen Antrag als PDF zum Download anbietet, sollte den Anhang auf keinen Fall herunterladen oder öffnen. Der Antrag erfolgt online und ausschließlich über den Steuerberater, es gibt auch keine sogenannte EU Coronahilfe.

Die Hinzunahme eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist hier verpflichtend, um die Rechtmäßigkeit der Ansprüche zu sichern. Bei der Corona Soforthilfe ist die Missbrauchsrate sehr hoch gewesen, eine Wiederholung soll hier vermieden werden.

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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können sich seit dem 8. Juli unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren und seit dem 10. Juli 2020 (bis zum 30. September) die entsprechenden Anträge stellen. Auszahlungen sollen ab Anfang August erfolgen. Verantwortlich für die Umsetzung der Überbrückungshilfe sind die jeweiligen Länder, bzw. die entsprechen IHKs.

Für wen sind die Überbrückungshilfen gedacht?

Die am 12. Juni vom Bundeskabinett beschlossenen Überbrückungshilfen sollen den von der Coronakrise besonders stark betroffenen Betrieben helfen, die kommenden Monate zu überbrücken und den Restart mit dem derzeit noch zögerlichen wirtschaftlichen Erfolgen zu überstehen. Hierzu zählen neben Restaurants, Bars, Diskotheken und Kneipen auch Jugendherbergen oder Landschulheime. Es ist jedoch Betrieben aus allen wirtschaftlichen Bereichen möglich, die Überbrückungshilfen zu beantragen.

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat auch eine Checkliste veröffentlicht, anhand derer Betriebe testen können, ob die Kriterien für die Überbrückungshilfe erfüllt werden. Hier geht es direkt zur Checkliste.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Wer die Überbrückungshilfen beantragen möchte, darf bis Ende 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai im Vergleich zum Vorjahr um 60 Prozent eingebrochen ist. Wer sein Unternehmen erst nach April 2019 gegründet hat, soll die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranziehen. Außerdem müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sein: Der Betrieb darf nicht mehr als 249 Beschäftigte haben, der Umsatz muss unter 50 Millionen Euro und die Bilanzsumme unter 43 Millionen Euro liegen. Der Startschuss wurde auf den 1. Juli festgesetzt. Im Gegensatz zur „Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ gibt es keine starre Begrenzung der Zahl der Beschäftigten. Die Überbrückungshilfe richtet sich gezielt an die Unternehmen, die die Größenkriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht erfüllen.

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Welche Hilfe können Hoteliers und Gastronomen erwarten?

Die größten Probleme bereiten den Unternehmen aus der Gastronomie derzeit die betrieblichen Fixkosten wie zum Beispiel Miete oder Pacht. Der Bund will hier einspringen und von Juni bis August bis zu 80 Prozent der Kosten übernehmen. Neben Miete und Pacht können auch Teile der Ausbildungs- oder Steuerberaterkosten übernommen werden, auch für Wartung, Instandhaltung, Strom, Wasser oder Heizung ist eine Übernahme möglich. Zudem fallen Zinszahlungen, Leasingraten und Versicherungskosten unter zu fördernde Kosten. Die Höhe der Übernahme richtet sich nach der Höhe des nachgewiesenen Umsatzeinbruches und wurde wie folgt festgelegt (Quelle: Bundesregierung):

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent

  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent

Wie hoch ist die maximale Förderung und bis wann müssen Anträge gestellt werden?

Insgesamt werden vom Bund maximal 25 Milliarden Euro an Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt. Der Betrag, der höchstens an einen Betrieb ausgezahlt werden kann, liegt bei 150.000 Euro für drei Monate. Die entsprechenden Anträge müssen spätestens bis zum 30. September gestellt worden sein, die Auszahlungsfrist liegt beim 30. November 2020.

Achtung: Für Kleinstbetriebe (5 bis 10 Mitarbeiter) wurde die gültige Maximalförderung von 9.000 beziehungsweise 15.000 Euro in begründeten Ausnahmefällen aufgehoben. Die Grenze darf überschritten werden, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten mindestens das Doppelte des maximalen Erstattungsbetrages umfassen.

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Was sagen DEHOGA und IHA zu den gebotenen Möglichkeiten?

Der DEHOGA Bundesverband hat sich enttäuscht über die Überbrückungshilfen gezeigt. Besonders die oben erwähnte Einschränkung bezüglich Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme und die Vorgabe, dass in verbundenen Unternehmen die Förderung nur einmalig in Anspruch genommen werden darf, stieß auf Unverständnis. Des Weiteren fordert der DEHOGA eine Ausweitung der Hilfen auf sieben statt nur auf drei Monate.

Auch der Hotelverband Deutschland ist nicht von der ausreichenden Wirkung der Überbrückungshilfe überzeugt. Otto Lindner und Markus Luthe sehen keine einheitliche Chance: „Auf unser völliges Unverständnis stößt aber, dass die Bundesregierung nicht allen Hotels in Deutschland nach dem Grad der Betroffenheit helfen will. Nein, sie selektiert und greift damit ohne Rechtfertigung und Not massiv in den Markt ein. Denn die Überbrückungshilfe soll nicht pro Betriebsstätte, sondern unter Anwendung eines „Konsolidierungsgebots“ nur pro Unternehmen gewährt werden.“ Sie fordern energisch und schnellstmöglich eine Anpassung: „Die Bundesregierung wird ihre Hände nicht in Unschuld desinfizieren können. Bundestag und Bundesrat müssen trotz der Beratungen im Schnellverfahren diesen Kardinalfehler im Regierungsentwurf unbedingt noch korrigieren!“

Ausführliche Erläuterung der Eckpunkte

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt hier alle Eckpunkte zur „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ aus. Das PDF kann hier eingesehen werden.

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