Suche

Anpassungspflichten bei Arbeitsverträgen ab August 2022

Eine kürzlich beschlossene Gesetzesänderung bedeutet einen Anpassungsbedarf für die meisten Arbeitgeber und betrifft Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 neu geschlossen oder geändert werden. Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt. Rechtsanwalt Clemens Maximilian Schneegans erläutert die neue Rechtslage und zeigt auf, welche Änderungen zu berücksichtigen sind.

Kanzlei Kühn & HudakKanzlei Kühn & Hudak

Ab dem 01.08.2022 tritt die nationale Umsetzung der am 31. Juli 2019 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) in Kraft.

Kurz und knapp

Die Neuregelungen des Nachweisgesetz (NachwG) betreffen Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 neu geschlossen werden und Altverträge, welche nach dem 01.08.2022 geändert werden. Änderungen können hierbei beispielsweise durch die Anpassung des Mindestlohns von 12,00 € pro Stunde  (ab dem 01.10.2022 vorgesehen) erfolgen. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen zukünftig Geldbußen bis zu zweitausend Euro.

Partner aus dem HORECA Scout

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Wie bisher auch, sind Arbeitgeber auch zukünftig verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederzulegen. Die am 23.06.2022 gebilligte Gesetzesänderung des Nachweisgesetzes erweitert den Pflichtenkreis der Arbeitgeberschaft in nicht unerheblichem Maße und ergänzt die arbeitsvertraglich niederzulegenden Pflichtangaben. So müssen Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Dauer der vereinbarten Probezeit;
  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen;
  • Regelungsgehalt bei Arbeit auf Abruf (Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, Zeitrahmen, Frist bei Änderung der Lage der Arbeit);
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • betriebliche Altersversorgung: Mindestangaben über den Versorgungsträger;
  • allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen;
  • Hinweis für den Arbeitnehmer im Falle der Kündigung: einzuhaltendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht inkl. Hinweis auf die Schriftform und die einzuhaltende Frist;
  • erweiterte Nachweispflichten bei Auslandsaufenthalt von mehr als 4 aufeinanderfolgenden Wochen
Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceRechtsprechung und Urteile
GEMA passt TV-Tarif an: Rückerstattungen für Gastgewerbe möglich

Arbeitnehmer müssen künftig bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert sein

Bislang hatten Arbeitgeber für die schriftliche Niederlegung der wesentlichsten Vertragsbedingungen 1 Monat, gerechnet ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, Zeit. Diese Frist wird ab dem 01.08.2022 verkürzt.
So sind der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit, als auch die Art der Auszahlung, sowie die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen. Mit Ausnahme der Angaben des jährlichen Erholungsurlaubs, des Fortbildungsanspruchs, der Altersversorgung, dem Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und der Belehrung über das einzuhaltende Verfahren im Kündigungsfalle sind die restlichen Pflichtangaben binnen 7 Tagen schriftlich niederzulegen. Für die restlichen Pflichtangaben bleibt es bei der Monatsfrist.

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenArbeitsrechtArbeitvertrag

Vorsicht bei den Informationspflichten über das einzuhaltende Verfahren vor dem Arbeitsgericht!

Künftig wird der Arbeitnehmer bereits in seinem Arbeitsvertrag über das einzuhaltende Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu informieren sein. Hiermit soll der Arbeitnehmer vor den klassischen Fallstricken, wie der dreiwöchigen Anrufungsfrist nach § 4 S. 1 KSchG,  geschützt werden.

Welchen Belehrungsumfang die Arbeitgeberschaft konkret trifft, lässt der Gesetzgeber offen. Entsprechende Angaben lassen sowohl der neugefasste Gesetzeswortlaut, als auch die dazugehörige Gesetzesbegründung vermissen. Soweit jedoch der Hinweis zu dem einzuhaltenden Verfahren nach dem Gesetzeswortlaut als Mindestvoraussetzung gefordert wird, dürfte sich die Belehrungspflicht auch auf die Anhörung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Inklusionsamtes oder das komplexe Verfahren bei Massenentlassungen beziehen. Die tarif- oder arbeitsvertraglichen Besonderheiten zu Kündigungsfristen sind in jedem Falle sorgfältig zu benennen.

Probezeitvereinbarungen dürfen zukünftig nicht in jedem Falle 6 Monate umfassen

Zukünftig gilt, „Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“

Lesen Sie auch
Künstliche Intelligenz, KI und AutomationSoftware und SystemeMarketing
Social GEO: Schon wieder nur ein neues Buzzword oder doch entscheidend für eine gute KI-Sichtbarkeit von Hotels?

Das unter der neu eingeführten Verhältnismäßigkeit konkret zu verstehen ist, bleibt offen. Klar dürfte jedoch sein, dass die Probezeit zukünftig nicht mehr die gesamte Dauer der Befristung umfassen darf. Die weitere Bewertung dürfte dem Einzelfall vorbehalten bleiben und letztlich durch die Rechtsprechung zu beurteilen sein.

Besonderer Arbeitsaufwand bei Entfristungsanfragen und unbesetzten Stellen

Hinsichtlich unbesetzten Stellen hat der Arbeitgeber zukünftig einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Eine pauschale Mitteilung, dass es keine geeignete Stelle gibt, wird zukünftig nicht mehr ausreichend sein.

Zudem wird das Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) verschärft. Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer auf entsprechende Anfrage hin zukünftig innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen welche Arbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Bußgelder drohen

Im Falle der Zuwiderhandlung sieht das neue Nachweisgesetz (NachwG) auch einen eigens eingeführten Bußgeldparagraphen vor. Es drohen Bußgelder von bis zu 2.000,00 €. Die Verhängung von Bußgeldern ist jedoch fakultativer Natur. Die Behörde darf also – insbesondere bei Verstößen in der Anfangsphase nach dem 01.08.2022 – von Bußgeldern absehen.

Was ändert sich noch?

Auch bei Ausbildungsverträgen sind zukünftig ergänzende Angaben erforderlich, unter anderem die konkrete Benennung des Ausbildungsortes, die Vergütungszusammensetzung und der Ausgleich von Überstunden. Auch hier sind Verstöße bußgeldbewehrt.
In der Gewerbeordnung werden unter bestimmten Voraussetzungen Fortbildungspflichten der Arbeitnehmer statuiert, deren Kosten nicht umlagefähig sind.

Parallel wird es unter anderem geringfügige Anpassungen des AÜG, AentG und der GewO geben, welche fachgebietsbezogen für die Leserschaft von untergeordneter Bedeutung sein dürften.

Canva
Finanzen und Controlling

GEMA passt TV-Tarif an: Rückerstattungen für Gastgewerbe möglich

Die GEMA hat den Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (FS-Tarif) zum 1. Januar 2025 angepasst. Grundlage ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die Änderung betrifft unmittelbar die Einstufung von Fernsehgeräten nach Bildschirmgröße und die Art der Berechnung der Vergütung. Für viele Betriebe kann dies zu geringeren laufenden Kosten und zu Rückerstattungen führen.

Online Birds
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Social GEO: Schon wieder nur ein neues Buzzword oder doch entscheidend für eine gute KI-Sichtbarkeit von Hotels?

Die Sichtbarkeit von Hotels verlagert sich zunehmend in KI-gestützte Such- und Empfehlungssysteme. Social GEO – die strategische Optimierung von Social-Media-Inhalten für KI-basierte Entscheidungsprozesse – wird dabei zum entscheidenden Faktor. Philipp Ingenillem, Branchenexperte und Gesellschafter von Online Birds, über die Bedeutung von Social GEO und eine kostenfreie Online-Session im Februar.

DEHOGA Bundesverband
Branche und Trends

DEHOGA launcht digitale Wissensplattform für Mitgliedsbetriebe

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) stellt seinen Mitgliedern ab sofort eine KI-gestützte Mobile App zur Verfügung. Die Anwendung konsolidiert erstmals das gesamte Verbandswissen in einem digitalen Werkzeug – von rechtlichen Grundlagen über betriebliche Checklisten bis zu regionalen Brancheninformationen. Statt mühsamer Recherche erhalten Gastronomen und Hoteliers durch Künstliche Intelligenz sofort aufbereitete Antworten aus verifizierten Quellen.

WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Finanzen und Controlling

Unternehmensverkauf im Gastgewerbe: Übergang in den Ruhestand als strategische und finanzielle Herausforderung

Der Verkauf eines Hotels oder gastronomischen Betriebs aus Altersgründen ist eine komplexe, strategisch anspruchsvolle Transaktion, die fundierte Vorbereitung, wirtschaftliches Augenmaß und Verhandlungsgeschick erfordert. Eine realistische Bewertung, eine frühzeitig durchgeführte Verkäufer-Due-Diligence sowie ein klar strukturiertes Verhandlungskonzept sind zentrale Erfolgsfaktoren auf dem Weg zu einem fairen und tragfähigen Kaufpreis.

Thomas Wagner, Messe Stuttgart
Branche und Trends

INTERGASTRA 2026: Wie das Young Talents Camp der Branche neuen Schwung gibt

Der Fachkräftemangel trifft das Gastgewerbe härter als viele andere Branchen. Die INTERGASTRA 2026 setzt mit dem Young Talents Camp ein deutliches Zeichen: In Halle 7 entsteht ein Erlebnisraum, der jungen Menschen zeigt, welche Perspektiven Hotellerie und Gastronomie bieten – fernab von Hochglanzbroschüren, dafür mit echten Einblicken von Praktikern.

BRITA
Events und Messen

BRITA auf der INTERGASTRA 2026: Wie intelligente Wasserfiltration Betriebsabläufe vereinfacht

Der Wasserfilterspezialist BRITA nutzt die INTERGASTRA 2026 in Stuttgart für die Präsentation mehrerer Neuheiten aus dem Profi-Segment. Im Mittelpunkt stehen digitale Überwachungssysteme, die den Filterwechsel automatisieren, sowie spezialisierte Lösungen für Spülmaschinen und Dampfgargeräte. Messebesucher können sich von Live-Demonstrationen überzeugen und frisch zubereitete Kostproben genießen.

Weitere Artikel zum Thema

Canva
Die GEMA hat den Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (FS-Tarif) zum 1. Januar 2025 angepasst. Grundlage ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die Änderung betrifft unmittelbar die Einstufung von Fernsehgeräten nach Bildschirmgröße und[...]
Canva
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Der Verkauf eines Hotels oder gastronomischen Betriebs aus Altersgründen ist eine komplexe, strategisch anspruchsvolle Transaktion, die fundierte Vorbereitung, wirtschaftliches Augenmaß und Verhandlungsgeschick erfordert. Eine realistische Bewertung, eine frühzeitig durchgeführte Verkäufer-Due-Diligence sowie ein klar strukturiertes Verhandlungskonzept[...]
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Andreas Muhme für TA Steuerberatung GmbH
Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft, die auch das Hotel- und Gastgewerbe unmittelbar betreffen. Neben der dauerhaft gesenkten Umsatzsteuer auf Speisen verändern sich unter anderem Abschreibungsregeln und arbeitsnahe Rahmenbedingungen. Welche Stellschrauben sind[...]
Andreas Muhme für TA Steuerberatung GmbH
applord GmbH
Künstliche Intelligenz verändert den Gastronomiealltag rasant – doch zwischen Effizienzgewinn und Rechtssicherheit liegt ein schmaler Grat. Während automatisierte Prozesse Arbeitsabläufe beschleunigen, verschärfen EU-Verordnungen die Anforderungen an Transparenz und Kontrolle. Wer KI rechtskonform einsetzen will, muss[...]
applord GmbH
mip Consult GmbH
E-Mail-Marketing lebt von Reichweite – doch ohne rechtskonforme Einwilligungen wird jede Kampagne zum Risiko. Moderne Consent-Management-Plattformen sind längst mehr als digitale Pflichtübung: Sie verknüpfen Marketing, Kundenservice und Compliance zu einem durchgängigen System, das Vertrauen schafft[...]
mip Consult GmbH
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.