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Achtung Arbeitgeber: Vorsicht vor gefälschten AU-Bescheinigungen!

Eine Website bietet weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne persönlichen Arztkontakt an, obwohl die dahinterstehende Firma bereits ihren Sitz ins Ausland verlegt hat. Die Folge: Die Bescheinigungen entsprechen nicht deutschem Recht und können keine Entgeltfortzahlung auslösen. Der DEHOGA warnt deshalb eindringlich vor diesen gefälschten Papier-AUen.

Polina Tankilevitch, PexelsPolina Tankilevitch, Pexels
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Der DEHOGA warnt erneut vor nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) genannt. Bereits vor einiger Zeit hatte der DEHOGA vor wettbewerbswidrig beworbenen AUen über die Webseite www.dransay.com gewarnt. Nun weist der Verband erneut darauf hin, dass die hinter der Webseite stehende Ltd. ihren Sitz aus Deutschland wegverlegt hat, jedoch weiterhin Auen ohne persönlichen Arztkontakt anbietet. Eine solche AU entspricht nicht deutschem Recht und kann daher auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen. Auch die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung wurde Ende März dieses Jahres (2023) beendet.

Mehrere für die genannte Webseite tätige „Ärzte“ mit verschiedenen Praxisadressen in ganz Deutschland sind den Krankenkassen namentlich bekannt (Haresh Kumar, Ahmad Abdullah, Hassan Zuberi). Diese sind nicht bei den Ärztekammern registriert, worauf auf den Webseiten der Ärztekammern auch hingewiesen wird. Von diesen „Ärzten“ kann es deshalb auch keine elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kurz eAU’s, geben.

Der DEHOGA empfiehlt Arbeitgebern von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, ausschließlich eine eAU als Grundlage für die Entgeltfortzahlung zu akzeptieren. Eine Papier-AU als „Doppel“ für den Arbeitnehmer ist zwar sinnvoll, jedoch gibt es selbst bei Behandlung durch einen Privatarzt keinen nachvollziehbaren Grund, warum bei gesetzlich Versicherten keine eAU ausgestellt wird. Wenn die eAU durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse angefragt wird und „Ablehnungsgrund 4“ erscheint, bedeutet das, dass die Krankenkasse die eAU nicht akzeptiert hat. Papier-AU’s der genannten Personen können Arbeitgeber immer zurückweisen und den einreichenden Mitarbeiter auf die entsprechende Warnung auf der Webseite Ihrer Landes-Ärztekammer hinweisen.

Sollten Arbeitgeber Entgeltfortzahlungswünschen ihrer Arbeitnehmer auf Basis einer Papier-AU eines anderen „Arztes“ ausgesetzt sein und Grund zur Annahme eines Missbrauchs haben, können sie solche Fälle dem DEHOGA mitteilen. Der Verband meldet Verdachtsfälle an den GKV-Spitzenverband weiter.

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