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Google-Bewertungen löschen lassen? Warum Hoteliers und Gastronomen jetzt genau hinschauen sollten

  • Das OLG Frankfurt stuft die rechtliche Prüfung und Löschung von Google-Bewertungen als Rechtsdienstleistung ein – nur Anwälte oder speziell registrierte Dienstleister dürfen diese Tätigkeit ausüben.
  • Viele Agenturen bieten möglicherweise Leistungen an, die sie rechtlich gar nicht erbringen dürfen – Betriebe sollten ihre bestehenden Verträge kritisch prüfen und nachfragen, ob eine RDG-Erlaubnis vorliegt.
  • Für die gezielte Löschung rechtswidriger Bewertungen sollten Hotels und Restaurants auf spezialisierte Kanzleien setzen, während allgemeines Reputationsmanagement weiterhin von Agenturen durchgeführt werden darf.

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Negative Google-Bewertungen können für Hotels und Restaurants existenzbedrohend sein. Kein Wunder also, dass viele Betriebe Agenturen beauftragen, die versprechen, unliebsame Bewertungen bei Google löschen zu lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Az.: 16 U 2/25) nun aber deutlich gemacht: So einfach ist das nicht.

Was ist passiert?

Eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung und Webdesign bot ihren Kunden auch „Reputationsmanagement" an. Dazu gehörte, negative Google-Bewertungen zu prüfen, bei Google zu melden und deren Löschung durchzusetzen. Eine Anwaltskanzlei kritisierte dieses Angebot öffentlich und schrieb, das Unternehmen biete „oftmals eine nicht ausführbare Leistung" an. Die Agentur klagte dagegen – und verlor vor dem OLG Frankfurt.

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Was hat das Gericht entschieden?

Der Kern der Entscheidung: Wer für andere prüft, ob eine Google-Bewertung rechtswidrig ist, und dann Schritte dagegen einleitet, erbringt eine sogenannte Rechtsdienstleistung. Dafür braucht man eine Erlaubnis – in der Praxis bedeutet das: Man muss Rechtsanwalt sein oder eine besondere Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) haben. Eine gewöhnliche Marketing- oder SEO-Agentur hat diese Erlaubnis in aller Regel nicht.

Das Gericht argumentierte nachvollziehbar: Bei jeder einzelnen Bewertung muss geprüft werden, ob sie unwahre Tatsachen enthält, ob sie beleidigend ist oder ob überhaupt ein echter Gästekontakt stattgefunden hat. Das ist eine rechtliche Beurteilung und kein bloßes Klicken auf den „Melden"-Button.

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Was heißt das konkret für Hotels und Restaurants?

Bestehende Agenturverträge hinterfragen: Wer aktuell eine Agentur dafür bezahlt, negative Bewertungen bei Google löschen zu lassen, sollte nachfragen: Hat diese Agentur eine Erlaubnis nach dem RDG oder arbeitet sie mit einer Kanzlei zusammen? Wenn nicht, ist die versprochene Leistung möglicherweise gar nicht rechtmäßig erbringbar – und das Geld unter Umständen schlecht angelegt.

Themen in diesem Artikel
Recht und ComplianceRechtsprechung und UrteileMarketingGästebewertungenGerichtsurteilGoogleOnline-Bewertungen

Nicht alles ist problematisch: Viele Leistungen von Agenturen sind weiterhin völlig in Ordnung: das Überwachen von Bewertungen, das professionelle Beantworten von Kritik, die Ermutigung zufriedener Gäste zu positiven Bewertungen oder allgemeines Online-Marketing. Problematisch wird es erst, wenn die Agentur konkret einzelne Bewertungen rechtlich prüft und deren Entfernung bei Google betreibt.

Für Löschungen den Anwalt einschalten: Wer gegen eindeutig falsche oder beleidigende Bewertungen vorgehen möchte, sollte dafür eine spezialisierte Kanzlei beauftragen. Das ist nicht nur rechtlich sauber, sondern in der Praxis auch wirksamer: Google reagiert auf anwaltliche Schreiben erfahrungsgemäß deutlich schneller und gründlicher.

Beweise frühzeitig sichern: Wer eine verdächtige Bewertung entdeckt (etwa von jemandem, der nie Gast war), sollte sofort einen Screenshot machen und dokumentieren, dass kein Kontakt stattgefunden hat. Das erleichtert einem Anwalt die spätere Arbeit erheblich.

Ist das Urteil endgültig?

Nein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich. Allerdings haben bereits mehrere andere Gerichte in vergleichbaren Fällen genauso entschieden. Es spricht daher wenig dafür, dass sich an der Grundaussage noch etwas ändert.

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Kurz zusammengefasst

Agenturen ohne Anwaltszulassung dürfen nicht einfach das Löschen von Google-Bewertungen als Dienstleistung anbieten. Hoteliers und Gastronomen, die mit solchen Anbietern zusammenarbeiten, sollten ihre Verträge prüfen und für die gezielte Löschung negativer Bewertungen auf spezialisierte Kanzleien setzen. Die allgemeine Pflege der Online-Reputation durch Agenturen bleibt davon unberührt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2026 – 16 U 2/25 (nicht rechtskräftig)

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt nicht die individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Für konkrete Fragen zu bestehenden Verträgen oder zum Vorgehen gegen einzelne Bewertungen sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

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