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Wirrwarr um Senkung der Mehrwertsteuer: Antworten zu Zeiträumen, Gutscheinen und Getränken

Auf unseren Artikel über die Auswirkungen der Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab Juli 2020 hat es viele Rückfragen gegeben. Dies betrifft sowohl die Fragen nach den Steuersätzen für Getränke und beim Frühstück als auch zum Beispiel die Fragen nach der Besteuerung bei der Ausgabe von Gutscheinen. Auf diese Nachfragen geht Rechtsanwalt und Steuerrechtsexperte Johannes Höfer daher im Detail ein.
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Welcher Steuersatz gilt in welchem Zeitraum

Bislang unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einem Mehrwertsteuersatz von 19 %. Dies betrifft zunächst nur die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn diese zusammen mit weiteren Dienstleistungen angeboten werden, die den Verzehr der Speisen oder Getränke am Ort ermöglichen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei diesen Leistungen die Abgabe von Speisen und Getränken neben der Nutzung des Service und der Einrichtung in den Hintergrund rückt. 
Ab dem 01.07.2020 gilt für die Abgabe von Speisen der reduzierte Mehrwertsteuersatz, wenn es sich um Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen handelt. Diese Regelung gilt bis zum 01.07.2021. Darüber hinaus wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von jetzt 7 % für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % gesenkt. 

Ab dem 01.01.2021 gilt dann bis zum 01.07.2021 noch immer der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der für diesen Zeitraum dann wieder 7 % beträgt. Nach dem 01.07.2021 gilt dann vorbehaltlich einer weiteren Gesetzesänderung wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Reduzierter Steuersatz bei Abgabe von Getränken?

Bislang nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob durch die Corona-Gesetze nunmehr auch die Abgabe von Getränken dem reduzierten Steuersatz zu unterwerfen ist, wenn sie vor Ort am Platz serviert werden. Die gesetzlichen Regelungen legen dies nahe, ein klarstellendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen steht noch aus. Diese Frage birgt Sprengstoff, der gegebenenfalls von den Gerichten zu entscheiden ist.
Generell gilt, dass die Abgabe von Getränken ohne hinzutretende Dienstleistungen mit dem regulären Steuersatz (erst 19 %, dann 16 %) zu versteuern ist. Eine Ausnahme gilt dabei nur für die Abgabe von Milch bzw. Milchmischgetränken und Wasser.

Was gilt bei der Lieferung von Speisen?

Bei der Lieferung von Speisen gilt wie bisher auch, dass diese dem reduzierten Mehrwertsteuersatz zu unterwerfen sind. Das bedeutet, dass die zeitlichen Änderungen genauso gelten wie zuvor dargestellt.

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Wie ist das Frühstück bei einer Übernachtung zu behandeln?

Die gesetzliche Regelung ist insoweit unklar, als dass die Übernachtung bislang mit dem reduzierten Steuersatz zu versteuern ist. Durch die Änderung bei der Abgabe von Speisen und Getränken mit hinzutretenden Dienstleistungen (siehe oben) dürften nunmehr Übernachtung und Frühstück dem gleichen Steuersatz zu unterwerfen sein, nämlich dem reduzierten Steuersatz. Es ist aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob die Finanzverwaltung hier eine Aufteilung fordert und die Getränke von der oben beschriebenen Regelung ausnehmen möchte. Dies wäre gegebenenfalls gerichtlich zu klären.

Wie sind Pauschalpakete zu versteuern?

Werden mehrere teilbare Einzelleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten, müssen diese bei der Besteuerung in mehrere Einzelleistungen zerlegt werden. Wird zum Beispiel die Nutzung einer Minigolfanlage zusammen mit Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Preis angeboten, ist für Zwecke der Umsatzsteuer die Nutzung der Minigolfanlage von der Bewirtung mit Speisen und Getränken zu trennen. Fallen mehrere Einzelleistungen in den Bereich desselben Steuersatzes, können diese zusammengerechnet werden.

Wie sind Gutscheine zu behandeln?

Bei Gutscheinen muss man zwischen den Einzweck- und den Mehrzweck-Gutscheinen unterscheiden. Bei den Einzweckgutscheinen ist es so, dass die Leistung als in dem Zeitpunkt erbracht gilt in dem der Gutschein ausgestellt und bezahlt wurde. Dieser Gutschein ist dadurch gekennzeichnet, dass schon bei seiner Ausstellung der Ort der Leistung und die Gegenleistung so konkret gefasst sind, dass die Zuordnung zum Steuersatz möglich ist. Wenn die Leistung so konkret beschrieben ist, ist der Gutschein im Zeitpunkt des Ausstellens zu versteuern. Das bedeutet, er ist mit dem dann gültigen Steuersatz zu versteuern. Wird beispielsweise zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ein Gutschein für ein bestimmtes Restaurant ausgegeben und bezahlt, die Leistung (z.B. Speisen und Getränke) darin konkret beschrieben, dann wäre dieser Gutschein mit 5% zu besteuern.

Bei Mehrzweckgutscheinen ist dies anders. Diese Gutscheine sind nicht so konkret, dass sich die Leistung und der Ort der Leistung schon im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins bestimmen ließe. Entsprechend sind diese erst mit Durchführung der Leistung zu besteuern. Ändert sich zwischen Ausgabe des Gutscheins und Erbringung der Leistung der Steuersatz, dürfte der praktikabelste Weg sein, den Gutschein zu ändern und die Leistung im Zeitpunkt der Erbringung zu berechnen.
Bei Fragen dazu können Sie sich an Rechtsanwalt Johannes Höfer per E-Mail (kanzlei@port7.de) oder Telefon (0251 / 203 188 00) wenden.

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