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Ab 01.01.2026: 7 % für Speisen – neue Spielregeln für die Gastronomie und Hotellerie mit neuen Problemen

  • Ab 2026 wird nur noch zwischen Speisen (7 %) und Getränken (19 %) unterschieden – die bisherige Trennung zwischen Inhouse und Takeaway entfällt.
  • Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen ihre Kassensysteme, Rechnungsstellung und Verfahrensdokumentation umgehend anpassen, um Buchführungsmängel und Schätzungsbefugnisse der Finanzverwaltung zu vermeiden.
  • Bei Gesamtpreisen, Gutscheinen und Anzahlungen gelten neue Regelungen – Betriebe sollten sich individuell beraten lassen, um von der Steuersenkung tatsächlich zu profitieren.

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Welche Problemfelder können auftreten?

1. Umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelungen bei Gesamtpreisen

Häufig werden in der Gastronomie Speisen und Getränke bei Inhouse-Leistungen zu einem Gesamtpreis gebündelt (z. B. Buffets, Menüs mit Getränkepauschale, All-Inclusive). Bei entsprechendem Leistungsangebot muss das Entgelt grundsätzlich nach der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode unterteilt werden. In der Praxis ist das meist die Aufteilung nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen.

Partner aus dem HORECA Scout

Anknüpfend an die Vereinfachungsregelung bis 31.12.2023 wird es ab 2026 nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Neben der Gastronomie ist auch die Hotellerie von der Gesamtpreisaufteilung hinsichtlich angebotener „Business-Packages“ betroffen. Dabei werden häufig neben der umsatzsteuerermäßigten Beherbergungsleistung mehrere nicht ermäßigte Leistungen (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz) zu einem Gesamtpreis angeboten. Bisher konnten aus Vereinfachungsgründen 20% des Gesamtpreises dem Regelsteuersatzsatz zur Abgeltung nicht umsatzsteuerermäßigter Leistungen angesetzt werden. Infolge der Umsatzsteuersenkung für Speisen wird nunmehr ein Ansatz von 15 % des Gesamtpreises für nicht umsatzsteuerermäßigte Leistungen nicht beanstandet.

2. Gutscheine

Bei Gutscheinen ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ausgabe um einen Einzweckgutschein oder einen Mehrzweckgutschein gehandelt hat.

Legen Sie eindeutige Warengruppen und Artikelnamen in Ihrem Kassensystem fest. Artikel wie „Speisen divers" oder „Getränke divers" werden nicht anerkannt.

Christopher Arendt

Bei klassischen Mehrzweckgutscheinen (Wertgutscheine im Einzelhandel, Gastronomiewertgutscheine mit Wahlmöglichkeiten Inhouse oder Takeaway) entsteht bei Ausgabe des Gutscheins keine Umsatzsteuer. Die Einlösung des Gutscheins im Jahr 2026 führt zu einer entsprechenden Aufteilung der Entgelte in Speisen (7 %) und Getränke (19 %).

Themen in diesem Artikel
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceSteuernGastronomieGutscheinHotellerieKassensystemUmsatzsteuer

Von Bedeutung ist durch die Änderung der Rechtslage die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweckgutscheinen. Wurde beispielsweise im Jahr 2025 ein Gutschein für einen Restaurantbesuch im Inland ausschließlich zum Verzehr-vor-Ort ausgegeben, so führte dies zur sofortigen Versteuerung bei Ausgabe des Gutscheins mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Einlösung des entsprechenden Gutscheins im Jahr 2026 führt nicht zu einer Korrektur der Umsatzsteuer in 2025. Es wird nicht rückwirkend eine andere Beurteilung der Gutscheinart vorgenommen. Etwaige Zuzahlungen bei Einlösung des Gutscheins werden in Speiseumsätze (7 %) und Getränkeumsätze (19 %) aufgeteilt.

Gastronomiewertgutscheine für den ausschließlichen Vor-Ort-Verzehr stellen künftig in der Regel Mehrzweckgutscheine dar.

3. Anzahlungen

Anzahlungen im Jahr 2025 für Restaurationsleistungen des Jahres 2026 unterliegen mit dem Anzahlungsbetrag im Jahr 2025 dem Regelsteuersatz von 19 %. Mit Leistungsausführung erfolgt die Endabrechnung mit der im Jahr 2026 geltenden Rechtslage. Damit einhergehend kann eine Korrektur der Anzahlung im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen.

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Zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und der tatsächlichen Umsetzung in den Geschäftsalltag bleibt dem Gastronomie- und Hotelgewerbe nicht viel Zeit. Vor diesem Hintergrund ist es essenziell, zum einen die potenziellen Stolperfallen im Betrieb rechtzeitig zu identifizieren. Zum anderen müssen die Rechtsänderungen sofort in die verwendeten EDV-Systeme sowie die Verfahrensdokumentation implementiert werden, um etwaigen Mängeln in der Buchführung vorzubeugen und einer Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung zu entgehen.

Kurz und kompakt: Ihr Fahrplan rund um die Umsatzsteuersenkung

1. Trennung zwischen Speisen und Getränke jetzt. Überprüfen Sie ihre gesamte Angebotspalette. Bedenken Sie, dass im Ausnahmefall auch Getränke dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können.

2. Konfiguration der Kassensysteme. Legen Sie eindeutige Warengruppen und Artikelnamen in Ihrem Kassensystem fest. Artikel wie „Speisen divers“ oder „Getränke divers“ werden nicht anerkannt. Stellen Sie sicher, dass etwaige Änderungen in der Kasse GoBD-konform nachvollzogen werden können. Hinterlegen Sie die zutreffenden Umsatzsteuerschlüssel.

3. Richtigkeit von Rechnungsangaben. Überprüfen Sie die ausgegebenen Rechnungen auf Richtigkeit, damit Ihre Gäste vom Vorsteuerabzug profitieren. Überprüfen Sie neben formalen Angaben speziell den Ansatz der korrekten Umsatzsteuersätze, um Rechnungskorrekturen zu vermeiden.

4. Augen auf bei Gesamtpreisen. Fragen Sie sich, ob in Ihrem individuellen Fall der Ansatz von Pauschalen oder die Aufteilung der Entgelte im Verhältnis der Einzelverkaufspreise unter Berücksichtigung von Dokumentationspflichten von Vorteil ist.

Fazit

Der Teufel steckt auch bei der Umsatzsteuersenkung auf 7 % für Speisen im Detail. Um von der gewünschten Entlastung für die Gastronomie und Hotellerie tatsächlich zu profitieren, sind neben der reinen Anpassung der Steuersätze noch diverse weitere Punkte zu beachten.

Hilfreich ist auch die Durchführung einer Kassennachschau unter Echtbedingungen. Ein Hauptaugenmerk sollte dabei auf die geänderte Rechtslage zum 01.01.2026 gelegt werden.

Lassen Sie sich hierzu von Fachexperten im Hinblick auf Ihren Betrieb individuell beraten.

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