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Fotos im Netz – das ist erlaubt

Prominente haben mit Essens-Bildern im Restaurant oder Zuhause einen Trend geschaffen. Unter dem Hashtag #foodporn gibt es für diese Erscheinung auch einen Namen. Doch müssen Köche, Hoteliers und Gastronomen die Verbreitung von Fotos ihrer Gerichte tolerieren? Was müssen Konsumenten beachten, wenn sie Bilder bei Facebook, Instagram oder auf ihrer eigenen Webseite hochladen?
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Kunden benötigen Erlaubnis für Fotos

Besonders aufwendig gestaltete Kreationen oder die Spezialität des Hauses können unter das Kunsturheberrecht fallen. Damit kann der Koch die Weiterverbreitung von Bildern seiner Gerichte untersagen, wenn er dies nicht wünscht. Es gibt keine präzise Abgrenzung, ab wann ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts fällt. Doch das sogenannte „Geburtstagszug-Urteil” des Bundesgerichtshofs hat den Schutzbegriff 2013 weiter wie bisher gefasst. Für Konsumenten ist wichtig, dass das Urheberrecht auch bei der nicht-kommerziellen Nutzung von Fotos greift. Urheber, in diesem Fall der Koch, haben zudem ein Recht auf Namensnennung.

Ein wichtiges Kriterium ist der Kontext, in dem ein Bild erscheint. Wahrscheinlich werden viele Gastronomen keine Einwände gegen ein Essens-Bild als geteilte Urlaubserinnerung im privaten Rahmen haben. Doch was, wenn das gepostete Bild mit Kritik oder sogar Schmähungen erscheinen würde? Der Gastronom kann das Fotografieren und Veröffentlichen von Essens-Bildern durch das Hausrecht untersagen. Er könnte auch einen Hinweis als Aufkleber an der Türe anbringen. Das würde die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen deutlich erleichtern. Die Hausordnung ist für Besucher verbindlich.

Da Bilder auf bekannten Blogs eine gute Werbung für ein Restaurant oder ein Hotel sind, könnte der Gastronom alternativ auf eine positive Ansprache der Gäste setzen. Er könnte um Kontaktaufnahme bitten, falls jemand fotografieren möchte – einerseits, um sich die Erlaubnis vorzubehalten, aber andererseits um den Fotografen mit der besten Ausleuchtung oder dem besten Platz im Restaurant zu unterstützen. Sinnvoll wäre, die Genehmigung mit der Verpflichtung zur Nennung seines Restaurants zu verbinden.

Fotografen ihrerseits haben grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil zu Hotelfotos 2015 betont. Für die eigene Verwendung fremder Fotografien ist die Einwilligung des Fotografen notwendig.

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Aufpassen, was aufs Foto kommt

Sowohl Restaurant-Kunden wie auch Gastronomen selber sollten ihre Bilder vor einer Veröffentlichung sorgfältig prüfen. Das gilt in besonderem Maße für die kommerzielle und werbende Nutzung auf der eigenen Webseite: Sind fremde Personen im Bild, muss von diesen eine Erlaubnis eingeholt werden. Hier sind insbesondere die Regelungen der DSGVO zu beachten. Die Einwilligung muss schriftlich durch einen „model release” (eine formelle Einräumung der Rechte, die unterschrieben wurde) erfolgen. Handelt es sich um private Räume, die mit ins Bild kommen, kann auch ein „property release” notwendig sein. Beispiel: Ein Koch möchte seine Kreationen nicht in der eigenen Küche, sondern zum Beispiel im Rahmen einer Veranstaltung in einem bekannten Schloss fotografieren und veröffentlichen. Auf jeden Fall sollten dann Besitzer und Veranstalter gefragt werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass keine Markennamen oder Markenzeichen, zum Beispiel des Geschirrs, mit ins Bild kommen.

  • Aufwendig angerichtete Speisen sind urheberrechtlich geschützt.
  • Die Hausordnung kann Fotografieren untersagen.
  • Datenschutz, geschütztes Eigentum und Markenrechte müssen beim Fotografieren beachtet werden.
  • Namensnennung von Urhebern ist notwendig.
  • Rechte-Einräumung bei Verwendung fremder Fotografien sicherstellen.
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