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Digitalisierungszuschuss – 5 Fakten zum Anspruch und Antragsstellung

Bund und Länder aktualisieren kontinuierlich Reglements und FAQ´s zu Überbrückungshilfen und damit verbundenen Zuschüssen. Das Tempo der Änderungen ist teilweise so schnell, dass selbst Steuerberater, die Profis in diesem Bereich sind, die Korrekturen nicht mitkommen und Ihre Klienten nicht ordnungsgemäß beraten können. Gerassimos Miaris, Geschäftsführer der ETAMIO GmbH in Bochum und Experte für Kassenlösungen in der Gastronomie, ist in den letzten Wochen immer wieder mit dem Thema Digitalisierungszuschuss konfrontiert worden und nennt 5 relevante Fakten zum Anspruch und Antragsstellung.

Stadtratte | iStockphotoStadtratte | iStockphoto

„Den meisten Kunden ist nicht klar, dass diese Zuschüsse zusätzlich zu den Überbrückungshilfen beantragt werden können.“ so beschreibt Gerassimos Miaris die aktuelle Situation. Weiterhin fügt er hinzu „Viele Steuerberater sind durch die vielen Antragsstellungen zeitlich gar nicht mehr in der Lage ihre Mandanten tagesaktuell und umfassend aufzuklären und so fallen viele Informationen buchstäblich unter den Tisch“. Gerassimos Miaris nahm dies zum Anlass, den Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues, der spezialisiert im Bereich Gastronomie ist und mit den Fragen seiner Kundschaft zu kontaktieren.

Die Intention dahinter: Klarheit schaffen und informieren

Der auskunftgebende Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Dortmund, hat fünf Punkte in den Vordergrund gestellt, die derzeit wichtig sind für Unternehmer mit Anspruch auf die Digitalisierungszuschüsse.

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Fakt 1: Überbrückungshilfe III und der Zuschuss für Digitalisierung sind zwei unterschiedliche paar Schuhe

Die Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt. Diejenigen, die Anspruch auf die Überbrückungshilfe III haben,  sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit dem Antrag für die Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den Hilfen aus der Überbrückungshilfe III.

Fakt 2: Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragsstellung ist essentiell

Wer zu lange wartet verliert gegebenenfalls seine Ansprüche für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Gastronomen, die zur Zeit geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung. Jetzt ist es wichtig zu handeln. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich „digitale Produkte“ anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an die Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.

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Fakt 3: „Digitalisierung ist alles was einen Stecker hat“

Diese Aussage ist nicht ganz ernst zu nehmen, hat aber ihre Berechtigung. Die Bundesregierung hat mittlerweile konkrete Produkte in Ihren FAQs benannt, welche jetzt offiziell als förderfähig gelten. Dazu gehören z.B. IPads für die elektronische Datenerfassung von Gästedaten, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern. IT Hardware fällt im Allgemeinen in diese Kategorie. Wer seine Abläufe in der Buchhaltung optimieren möchte, hat somit die Möglichkeit auch Laptops und dergleichen durch die Digitalisierungszuschüsse fördern zu lassen. Einen elektrischen Rasenmäher bekommt man als Gastronom ohne Grünfläche wahrscheinlich nicht genehmigt. Im Falle einer Prüfung ist der Nutzen sicherlich auch ein maßgebender Faktor.

Themen in diesem Artikel
CoronaDigitalisierungDigitalisierungszuschuss

Fakt 4: Gelder kommen binnen weniger Tage

In Bezug auf die Erfahrungen der letzten vier Wochen werden eingehende Anträge innerhalb weniger Tage bearbeitet. Abschlagszahlungen erhalten die Antragssteller oftmals binnen einer Woche.

Fakt 5: Abos sind nicht förderfähig

Einige Leistungen, die unter die Definition „Digitalisierung eines Unternehmens“ fallen, können allerdings nicht förderbar sein. Darunter fallen unter anderem auch Abosysteme für Kassenlösungen, bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich in eine Einmalzahlung vertraglich umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden. Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen.

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Aus dem Expertengespräch mit Gerassimos Miaris und Hélio Rodrigues ist ein abschließender Punkt festzuhalten: „Der Digitalisierungszuschuss sollte trotz Förderung als Investition gesehen werden.

„Die Zuschüsse sollten sinnvoll in Produkte investiert werden, die das Unternehmen langfristig weiter bringen und nachhaltig zur Verbesserung der Unternehmensprozesse führen, “ betont Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues.

„Für Spielereien ist gerade die falsche Zeit.“ ergänzt Gerassimos Miaris.

 

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