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ETL-Rechtsanwaltsexperte: „Sonderrechte für Geimpfte ist eine unsinnige Debatte!“

Deutschland diskutiert über Sonderrechte für Corona-Geimpfte. Können Fluggesellschaften, Reedereien, Hotels, Gaststätten und Co. Ungeimpfte einfach ausschließen? ETL-Rechtsanwaltsanwalt Dr. Uwe Schlegel hat die Antworten.

Uwe SchlegelUwe Schlegel

In diesen Tagen diskutiert das Land über eine Frage. Sollen Menschen, die eine Impfung gegen das neuartige Coronavirus erhalten haben, anschließend über Sonderrechte verfügen und demzufolge etwa ohne Einschränkungen andere Menschen treffen können oder einfach nur nicht länger Maskenpflicht und Abstandsgebote beachten müssen. „Was für eine unsinnige Diskussion!“, erklärt ETL-Rechtsanwaltsexperte Dr. Uwe Schlegel. „Es steht derzeit nicht fest, dass diejenigen, die gegen das Coronavirus geimpft wurden, nicht dennoch das Virus auf andere Menschen übertragen können. Deshalb ist die aktuelle Debatte über Sonderrechte von Geimpften in jedem Fall verfrüht. Und zwar nicht aus rechtlicher, sondern aus medizinischer Sicht.“ Darauf haben führende Virologen in Deutschland, wie etwa der Bonner Virologe Hendrik Streeck, völlig zu Recht aufmerksam gemacht.

„Rechtlich betrachtet geht die Diskussion am Thema vorbei. Denn es handelt sich bei dem, was ein gegen das Coronavirus geimpfter Mensch gegebenenfalls einmal im Anschluss an eine Impfung an Rechten für sich einfordert, nicht um Sonderrechte. Das mag ein einfaches Beispiel verdeutlichen. Unterstellen wir, dass sich unser Geimpfter in einem Teil Deutschlands aufhält, in dem aufgrund explodierender Infektionszahlen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt wurde. Und unterstellen wir weiter, dass diese Maßnahme an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dann stellt sich für den Geimpften die Frage, warum er sich an die angeordnete Ausgangssperre halten muss. Damit reklamiert der Geimpfte kein Sonderrecht für sich. Vielmehr begehrt er lediglich das, was allen Menschen üblicherweise als Recht zugestanden wird. Nämlich das eigene Heim zu jeder Zeit verlassen zu dürfen. Wenn das für den Geimpften ohne Gefahr für sich und andere möglich sein sollte, muss der Geimpfte natürlich von der Ausgangssperre ausgenommen werden. Nicht deshalb, weil dem Geimpften ein Sonderrecht zugestanden werden muss, sondern weil die Beschränkung der Rechte des Geimpften mit unserer Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre. Mithin geht es rechtlich allein um die Einschränkung von Rechten solcher Personen, die aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen darstellen.“

Was ist zu tun, laut Dr. Uwe Schlegel?

„Die Politik sollte sich um die ausreichende Beschaffung von Impfstoff und die für die Massenimpfung notwendige Logistik kümmern, statt unsinnige Debatten zu führen. Das sich unter den über Sonderrechte für Geimpfte diskutierenden Politikern zahlreiche studierte Juristen befinden, macht die Sache übrigens nicht besser.“

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Hintergrund

Die EU-Kommission hat darüber hinaus am 21.12.2020 auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) den Corona-Impfstoff der Unternehmen BioNTech und Pfizer BNT162b2 zugelassen. Weitere Zulassungen stehen an. Nächster Kandidat dürfte ein Impfstoff des amerikanischen Herstellers Moderna sein. Für die Zulassung des Impfstoffs von Moderna in der EU durch die EMA ist der 06.01.2021 ins Auge gefasst worden. Auch das Unternehmen AstraZeneca ist mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus am Start, über dessen mögliche Zulassung aber derzeit noch keine zeitlichen Angaben bekannt sind. Gleiches gilt für einen Impfstoff des deutschen Herstellers Curevac aus Tübingen (CVnCoV, CureVacs als ein mRNA-basierter Impfstoffkandidat gegen COVID-19). Allerdings soll der Impfstoff von AstraZeneca unmittelbar vor einer Zulassung in Großbritannien stehen.

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Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Impfung gegen das Coronavirus/Covid19 sind hier abrufbar.

Themen in diesem Artikel
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