Der Start des neuen Ausbildungsjahrgangs ist für viele Gastronomie- und Küchenbetriebe eine turbulente Zeit – oft mit einem unerwarteten Problem: Neue Mitarbeitende dürfen nicht arbeiten, weil noch kein Gesundheitszeugnis vorliegt.
Das sogenannte „Gesundheitszeugnis“ ist eigentlich eine Infektionsschutzbelehrung nach § 42, 43 IfSG. Sie ist Pflicht für alle, die mit leicht verderblichen oder unverpackten Lebensmitteln arbeiten, ob in Küche, Service, Catering, Reinigung oder Bäckerei. Ohne gültige Belehrung dürfen Mitarbeitende nicht eingesetzt werden; bei Verstößen drohen Bußgelder und sogar Tätigkeitsverbote.
Viele fragen sich: Wie läuft die Belehrung ab, wie lange dauert sie und wie lange ist sie gültig?
Die Belehrung dauert in der Regel unter 30 Minuten und endet mit einer Teilnahmebescheinigung, die beim Arbeitgeber hinterlegt wird. Sie ist unbefristet gültig und wird bundesweit anerkannt. Wichtig: Alle zwei Jahre muss eine Folgebelehrung erfolgen, damit die Gültigkeit der Erstbelehrung erhalten bleibt. Diese Nachbelehrung ist keine neue amtliche Belehrung, sondern kann wahlweise intern im Betrieb, online oder auch bei einem Arzt vor Ort durchgeführt werden.
Ein häufiger Engpass sind lange Wartezeiten in den Gesundheitsämtern, besonders zu Ausbildungsbeginn. Um Ausfälle zu vermeiden, kann die Belehrung auch online über einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden – rechtssicher, jederzeit und ohne Termin.
Ein Beispiel ist die Plattform dein-gesundheitszeugnis.de, über die Betriebe neue Mitarbeitende rund um die Uhr schulen lassen können. Der Kurs ist sofort verfügbar, vollautomatisiert und endet direkt mit dem Zertifikat.
Für Einzelpersonen gibt es den Onlinekurs hier direkt für die Erstbelehrung.
Für Unternehmen, die regelmäßig neue Mitarbeitende einarbeiten, steht zudem ein Unternehmens-Dashboard mit Fortschrittskontrolle und Mitarbeiterübersicht zur Verfügung – alle Infos dazu finden sich auf der extra Seite für Unternehmen von dein-gesundheitszeugnis.de.
Mit klaren Abläufen und etwas Vorlauf lassen sich so Verzögerungen beim Arbeitsstart vermeiden – und Betriebe sind gegenüber Behörden jederzeit auf der sicheren Seite.
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit dein-gesundheitszeugnis.de, der bundesweiten Onlineplattform für Infektionsschutzbelehrungen nach § 43 IfSG.)








