… zumindest in einigen Bundesländern. Aber von Anfang an:
Bereits 2016 wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl 2016 I S. 3152) zum einen bestimmte Regeln für elektronische Kassensysteme (§ 146a AO) und zum anderen das Recht zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) eingeführt.
KassenSichV
Zu diesen Regeln gehört unter anderem die Belegausgabepflicht, welche insbesondere Anfang 2020 für Schlagzeilen gesorgt hat und die Verpflichtung zur Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und einer genormten Schnittstelle zum Export der Kassendaten „DSFinV-K“. Genau darin lag die Crux, denn mit der USB-TSE von Swissbit und Gastro-MIS war die erste zertifizierte TSE überhaupt erst einen Monat vor der eigentlichen Deadline Januar 2020 verfügbar.
Nichtbeanstandungsregelung
Deshalb veröffentlichte das BMF ein Schreiben, in dem den Kassenbetreibern per Nichtbeanstandungsregelung bis Ende September 2020 ein Aufschub gewährt wurde. Dabei handelte es sich allerdings um eine uneinheitliche Verlängerung je nach Art und Kaufdatum der Kasse:
- Die Offene Ladenkasse braucht keine TSE, aber aber dennoch Einzelaufzeichnungen. Die ohne Nachfrage auszuhändigenden Kassenbons gelten auch für diese Kassen – handschriftlich.
- Neue Kassen dürfen ausnahmslos schon seit dem 01.01.2020 nur noch mit TSE verkauft werden
- Registrierkassen müssen generell seit dem 01.01.2020 per TSE abgesichert sein
- Ausnahme: Registrierkassen, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind (und die Anforderungen des BMF-Schreibens aus 2010 erfüllen), dürfen bis 12/2022 weiterverwendet werden
Ausnahme: Alle anderen Kassensysteme müssen seit dem 01.10.2020* per TSE abgesichert sein
Ländererlasse
Als der 30. September 2020 langsam näher rückte, stellte zunächst das Bundesfinanzministerium klar, dass es keine weiteren Aufschübe gewähren wird. In einer bislang beispiellosen Uneinigkeit veröffentlichten daraufhin nach und nach immer mehr Bundesländer eigenmächtig Erlasse und gewährten ihren Steuerzahlern unter bestimmten Bedingungen nochmals eine Verlängerung bis Ende März 2021. Dazu gehörten:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Oder andersherum formuliert: Nur Bremen bestand auf die Einhaltung der Frist.
- Für die meisten Kassen dürfte eben dieser Aufschub bis Ende März 2021 gelten, sofern sie die TSE vor Ende September 2020 bestellt haben und ihr Technikpartner bestätigt hat, dass sie nicht rechtzeitig lieferbar war;
- oder bei ihrer Kasse nur eine TSE verwendet werden kann, die nicht rechtzeitig zertifiziert aber ebenfalls vor Ende September 2020 beauftragt war;
Zum 01. April 2021 laufen beide Regelungen aus.
Erneute Sonderregelung
Einzelne Bundesländer haben nun erneut bekannt gegeben, dass sie persönlichen Anträgen auf Verlängerung der Ausnahmefrist stattgeben werden, wenn die Begründung als hinreichend angesehen wird. Welche Bedingungen als hinreichend gelten könnten, wird von Fall zu Fall beurteilt und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland stark. Nur Steuerpflichtige mit einem genehmigten Ausnahmeantrag können sich auf diese neue Schonfrist berufen.
Für alle anderen gilt seit dem 01.April 2021: „Wer jetzt immer noch auf die Zertifizierung seiner bevorzugten technischen Sicherheitseinrichtung wartet, ist nun endgültig nicht mehr rechtssicher unterwegs.“, erklärt Dr. Mirco Till, Geschäftsführer der Gastro-MIS GmbH, Mitglied der ersten Stunde des DFKA sowie der Arbeitsgruppe Taxonomie und anerkannter Experte für zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtungen.
Zertifiziert sein muss die gesamte TSE – nicht nur einzelne Bestandteile – gemäß der technischen Richtlinie beispielsweise BSI TR-03153. Welche technischen Sicherheitseinrichtungen zertifiziert sind, kann direkt auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in Erfahrung gebracht werden.
„Wir raten allen, die ihre Kassen noch nicht aufgerüstet haben, sich jetzt sofort darum zu kümmern. Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist seit dem ersten April nicht mehr gültig, aber ein vorzeigbarer Implementierungsplan mit begonnener Implementierung macht sich beim Prüfer mit Sicherheit besser als ein ich hab’s nicht gewusst“, rät Dr. Till.
Gastro-MIS bietet auf tse.gastro-mis.de ein Portal für Projektberatung und Kauf von Technischen Sicherheitseinrichtungen in verschiedenen Varianten.