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Novemberhilfe: so läuft das Verfahren für die Abschlagszahlung

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe ist von der Bundesregierung nun geregelt worden. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Milliarden Euro soll schnell bei den Betrieben ankommen. Dazu sollen Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen. Hier die Infos dazu im Überblick.

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Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt digital über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Beantragung ist daher nur über einen Rechtsanwalt oder Steuerberater möglich!
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird immer noch parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden könne, so die Bundesregierung.

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„Die Abschlagszahlungen helfen den vielen kleinen Unternehmen der Branche, die im November 2019 zum Beispiel einen Umsatz von 20.000 Euro erwirtschaftet haben“, kommentiert DEHOGA Präsident Guido Zöllick die Informationen. „10.000 Euro sind eine relevante Summe für etwa die Hälfte der gastgewerblichen Betriebe.“ Dagegen seien die Abschlagszahlungen für mittlere und größere Unternehmen zu gering. „Für einen Betrieb, der allein 70.000 Euro Fixkosten im Monat hat, ist eine Abschlagszahlung von 10.000 Euro nicht ausreichend“, so Zöllick.

Pachten, Personalkosten, Energie- und Verwaltungskosten stünden für die Hotels und Restaurants auch im November zur Zahlung an. Das Kurzarbeitergeld werde bekanntermaßen erst später erstattet. „Aufgrund von Beherbergungsverboten und Sperrzeiten-Regelungen im Oktober sowie der seit 2. November bestehenden Schließung unserer Betriebe sind die Liquiditätsengpässe akut“, sagt Zöllick. Das beträfe kleine wie große Unternehmen gleichermaßen. Logischerweise hängt die Bewertung der Abschlagszahlungen davon ab, wie hoch der Umsatz im November des Vorjahres war und welche Erstattungssumme der jeweilige Unternehmer erwartet. Zöllick betont: „Umso wichtiger ist jetzt, dass die Anträge schnellstens bearbeitet werden können und die Novemberhilfe für alle Unternehmen spätestens Anfang Dezember kommt.“

Update 25.11.2020: die wichtigsten neuen Keyfacts zu Novemberhilfen für das Gastgewerbe

Weiterhin ist unklar, wann die Abschlagszahlungen beantragt wrden können. Immerhin hat das Bundeswirtschaftsministerium umfangreiche FAQs zu den Novemberhilfen auf seiner Website veröffentlicht. Eine Übersicht über die wichtigsten neuen Keyfacts für das Gastgewerbe hat der DEHOGA Bundesverband zusammengestellt, siehe unten. Damit sind auf viele der Fragen, die der DEHOGA im Vorfeld an Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium adressiert hatte, Antworten gegeben worden. In einigen Fällen wurden die Anregungen des DEHOGA aufgenommen, in vielen Fällen allerdings leider nicht. Das betrifft u.a. die sehr hohe Hürde einer mindestens 80-prozentigen Betroffenheit für Mischbetriebe, Caterer und verbundene Unternehmen, ebenso wie die sehr starre Festlegung des Vergleichszeitraums, die in zahlreichen Fällen (z.B. Gründung kurz vor dem 31. Oktober 2019 oder Betriebsschließung oder Umbaumaßnahmen im November 2019) zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt. Der DEHOGA Bundesverband wird weiter für die Branche am Ball bleiben und werden weiter dringen, dass Ungerechtigkeiten und Unklarheiten beseitigt werden.

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  • Notwendige Voraussetzung für die Novemberhilfe ist die Betroffenheit von den Schließungsverordnungen der Länder, selbst ein erheblicher Umsatzeinbruch begründet keine Antragsberechtigung.
  • Beherbergungsbetriebe werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Sofern sie mit nicht touristischen Übernachtungen im November 2020 Umsätze erzielen, werden diese bis zur Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Gaststättengesetz gelten als direkt betroffen. Beim Vergleichsumsatz gilt die Sonderregelung, dass jeweils nur die Inhausumsätze betrachtet werden. Dadurch darf im November 2020 ein höherer Umsatz als 25 % mit Take away und Liefergeschäft gemacht werden, ohne dass dieser angerechnet wird. Das gilt z.B. auch für Konditoreien mit angeschlossenem Café. Imbissbetriebe, die ausschließlich Außerhausumsätze erzielen, sind daher nicht antragsberechtigt.
  • Kantinen und Caterer sind in der Regel keine Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes und damit nicht direkt betroffen. Caterer können aber – je nachdem wer sie beauftragt – als indirekt oder über Dritte betroffene Unternehmen antragsberechtigt sein, wenn sie überwiegend Veranstaltungen beliefern, die durch die Schließungsverfügungen untersagt sind. Wenn sie mehrere Geschäftsfelder haben, werden sie als Mischbetriebe behandelt. Die Sonderregelung für Gaststätten, also die Differenzierung nach Inhaus- und Außerhausumsätzen, gilt bei ihnen nicht.
  • Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn ihr Gesamtumsatz zu mindestens 80 % von den Schließungsverfügungen betroffen ist. Maßgeblich für die Zuordnung ist in der Regel der Jahresumsatz 2019.
  • Diese 80 %-Marke gilt auch für verbundene Unternehmen. Hier kommt es für die 80 %-Betrachtung auf den inländischen verbundweiten Umsatz im Jahr 2019 an. Es darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Vergleichsumsatz bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Umsatzes, der von den  Unternehmensteilen erzielt wird, die von den Schließungsverfügungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
  • Vergleichsumsatz für die Berechnung der Novemberhilfe ist grundsätzlich der Nettoumsatz im November 2019. Ausnahmen davon gelten nur bei Soloselbständigen (alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz 2019) und Gründern (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung).
  • Im Rahmen der europarechtlichen Kleinbeihilferegelung und der De-Minimis-Regelung (d.h. Beihilferahmen maximal 1 Mio €) wird u.a. auch ein KfW-Schnellkredit berücksichtigt. Bisherige Veröffentlichungen der Ministerien waren diesbezüglich widersprüchlich. Wenn die Beihilfeobergrenze bereits ausgeschöpft ist, ist eine Gewährung der Novemberhilfe jedoch dennoch möglich, wenn die bisherige Kleinbeihilfe vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Die KfW hat diesbezüglich informiert, dass es jetzt ermöglicht wurde, den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen.
  • Bezüglich der „Novemberhilfe plus“ für Unternehmen, bei denen dieser beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, wird an der Programmergänzung weiterhin noch gearbeitet. Die „Novemberhilfe plus“ kann sich inhaltlich von der „Novemberhilfe“ unterscheiden. Es soll aber möglich sein, Novemberhilfe zu beantragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt „Novemberhilfe plus“. Die Leistungen werden dann angerechnet.
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