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Rechtliche Fallstricke beim Trinkgeld? DEHOGA Merkblatt hilft weiter

Wie ist mit dem Trinkgeld steuerrechtlich und zivilrechtlich korrekt zu verfahren, um Probleme bei Betriebsprüfungen zu vermeiden? In einem neuen Merkblatt beantwortet der DEHOGA alle wesentlichen Fragen rund ums Trinkgeld.

Keine Bildrechte?

Immer wieder erreichen den DEHOGA Fragen zur steuer- und zivilrechtlich korrekten Handhabung von Trinkgeldern. Dabei geht es nicht nur um Theorie: Dipl.-Finanzwirt Tobias Teutemacher weist in der Fachzeitschrift BBP darauf hin, dass die Aufzeichnung und Verbuchung von Trinkgeldern in der Praxis häufig unzureichend ist – mit erheblichen Risiken bei Betriebsprüfungen.

Grundsätzlich gilt: Trinkgeld, das Gäste freiwillig direkt an das Personal zahlen, ist für Arbeitnehmer steuerfrei. Fließt es hingegen dem Betrieb zu und wird von dort verteilt, ist es als Arbeitgeberlohn steuerpflichtig.

Kritisch wird es vor allem bei der Erfassung. Wird ein Trinkgeld nicht dokumentiert, entsteht eine Differenz zwischen dem technischen Kassenbestand und dem tatsächlichen Bargeld- oder Kartenzahlungsbestand – und solche Abweichungen können im Rahmen einer Kassennachschau als nicht aufgezeichnete Einnahmen gewertet werden. Besonders bei Kartenzahlungen ist die Zuordnung fehleranfällig: Sagt der Gast bei einer Rechnung über 46,40 € einfach „mach 50 €", fehlt ohne systemseitige Integration die eindeutige Verbindung zwischen Kartenzahlungsbeleg und Rechnung. Kassensysteme mit integrierter Trinkgelderfassung wie POSSUM Kassensysteme lösen dieses Problem direkt am Point of Sale und sorgen für eine lückenlose Zuordnung.

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Um Betrieben mehr Sicherheit im Umgang mit diesem sensiblen Thema zu geben, hat der DEHOGA-Bundesverband ein umfassendes Merkblatt mit praxisnahen Empfehlungen erstellt. Es steht im DEHOGA-Shop kostenlos zum Download für Mitglieder bereit.

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