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Haftung der Verantwortlichen bei Verstößen gegen DSGVO und BDSGerhui1979, iStockphoto
DSGVO

Persönliche Haftungsrisiken bei Verstößen gegen die DSGVO

Aus der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben sich Risiken für Führungskräfte, wie z.B. Geschäftsführer, Inhaber und IT-Leiter. Dieser Personenkreis kann jetzt persönlich – ergo als „natürliche Personen“ – bei Verletzungen der Datenschutzbestimmungen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Haftungsfragen und das Recht auf Schadensersatz sind in Artikel 82 DSGVO geregelt.

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