Persönliche Haftungsrisiken bei Verstößen gegen die DSGVO

Aus der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben sich Risiken für Führungskräfte, wie z.B. Geschäftsführer, Inhaber und IT-Leiter. Dieser Personenkreis kann jetzt persönlich – ergo als "natürliche Personen" – bei Verletzungen der Datenschutzbestimmungen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Haftungsfragen und das Recht auf Schadensersatz sind in Artikel 82 DSGVO geregelt.
Haftung der Verantwortlichen bei Verstößen gegen DSGVO und BDSGerhui1979, iStockphoto
Anzeige

Es haftet immer der Verantwortliche

Bei der Haftungsfrage bezüglich der Datenschutzbeauftragten sind die Experten unterschiedlicher Ansicht. Einige stellen das Haftungsrisiko mit dem von Geschäftsführern und Führungskräften gleich, was eine persönliche Haftung bedeutet, andere nicht.

Zum Beispiel wurde in einem Arbeitspapier zur DSGVO von Vertretern der EU-Datenschutzbehörden und vom Europäischen Datenschutzbeauftragten ein Haftungsrisiko verneint.

Haftungsfragen und das Recht auf Schadensersatz sind in Artikel 82 DSGVO geregelt:

  1. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechenden Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
  2. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
  3. Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
  4. Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadensersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Schadensersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
[cs_gb id=11835]

Weitere Artikel zum Thema

Burst, Unsplash
Der sogenannte Cookie-Banner ist mittlerweile Standard auf den Webseiten – aber wie muss er aufgebaut sein, damit keine Abmahnungen ins Haus flattern? Informationen zu Aufbau, Funktion und Einsatz der Cookie-Banner.[...]
Maksim Goncharenok, Pexels
Regelmäßig testen Bund und Länder sowie teilnehmende Kreise, Städte und Gemeinden ihre Warnmittel. Neben bereits etablierten Kanälen wie Radio und Fernsehen, Warn-Apps und Anzeigetafeln wird am 8. Dezember erstmals jeder Handynutzer direkt über sein Endgerät[...]
kalhh - pixabay.com
Weiter oben ist dafür der Filterkaffee, er ist immer noch die Nummer 1. Außerdem ganz weit vorne die Produktinnovationen, die am 26. Juni von der IHA ausgezeichnet werden.[...]
HOGA im Überblick | Unsere ausgesuchte Sammlung der relevanten Links der letzten 7 Tagerawpixel | Pixabay
Hotels stehen diese Woche im Mittelpunkt: Auf der einen Seite etablieren sich Hotels als Ausgeh-Location, auf der anderen Seite sind die einst von der Masse abgehobenen Boutique-Hotels mittlerweile kein Zeichen mehr für Individualismus. Außerdem werben[...]
Joshua Sortino, Unsplash
Mit Blick auf die wachsende Datenflut stehen gerade Klein- und Kleinstunternehmer zunehmend vor der Herausforderung, ihre Daten vor Bedrohungen wie Manipulation, unberechtigtem Zugriff, fremder Kenntnisnahme oder Verlust zu schützen. Die Vielfalt unterschiedlichster Daten macht es[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.