Anzeige
Suche

DSGVO: So sind Tischreservierungen datenschutzkonform

Rund eineinhalb Jahre nach Einführung der DSGVO sorgt diese nun auch bei Tischreservierungen für Wirbel im bisherigen Prozedere. Denn sie fallen ab sofort – zumindest bei natürlichen Personen – unter das Stichwort „Datenverarbeitung” und müssen im Vorfeld per E-Mail mit einer Einwilligungserklärung des Gastes autorisiert werden. Wie kann der Gastronom Tischreservierungen zukünftig umsetzen und sowohl dem Gast als auch dem Datenschutz gerecht werden?
chrissmith731 | iStockphoto

Die datenschutzrechtliche Problematik bei Reservierungen

Ganz gleich, ob Reservierung im Lieblingslokal, auf dem Großevent wie dem Oktoberfest oder bei der Tagung: Steht ein personalisiertes Schild auf dem Tisch, fühlt sich der Gast willkommen geheißen und umsorgt. Genau das soll aber nicht mehr gemacht werden dürfen, ohne vom Gast zuvor eine Einwilligungserklärung einzuholen. Denn: Notwendig ist die Namensnennung nun mal nicht, eine Nummer würde den Zweck auch erfüllen. 

Achtung: Betroffen sind nur natürliche Personen, also “Rudi  Maier”, und nicht Firmennamen. “Stukkateurbetrieb Maier” wäre für die Tischreservierung völlig legal.

[cs_gb id=11835]

Name ist nach DSGVO eine Datenverarbeitung

Wenn der Name für die Reservierung abgefragt wird, liegt laut Datenschutzverordnung eine Datenverarbeitung vor und macht somit eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung stellt eben diese Rechtsgrundlage dar. Alternativ zur Einwilligungserklärung kommen wieder Nummern oder Pseudonyme ins Spiel, da der Name in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist – ergo entfällt auch die Rechtsgrundlage, nach der die Datenverarbeitung zur Durchführung vorvertragliche Maßnahmen erfordert.

Datenschutzkonforme Umsetzung der Tischreservierung

Wer mit der DSGVO konform gehen und kein Risiko eingehen möchte, sollte entweder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen oder auf Nummern oder Pseudonyme zurückgreifen. Bei telefonischen Reservierungen eher schwierig, doch da heute immer mehr Gastronomiebetriebe auf digitale System wie Bookatable oder Opentable setzen, ist der Versand einer automatisierten E-Mail mit Einwilligungserklärung nach Eingang einer Reservierungsanfrage kein großer Aufwand. Wird die Einwilligung nicht gegeben, muss auf die Alternative Nummer oder Pseudonym zurückgegriffen werden. Auch der Hinweis auf die Datenschutzerklärung auf der betriebseigenen Webseite ist bei telefonischen Reservierungen eine sinnvolle Maßnahme.

Wer keine Einwilligungserklärung einholt, aber trotzdem Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer abfragt, muss diese nach dem Besuch des Gastes umgehend und unwiderruflich löschen. Es ist nicht gestattet, E-Mails an den Gast zu senden oder seine geschmacklichen Vorlieben oder Allergien zu notieren, wenn diese Erklärung nicht vorliegt.
 

[cs_gb id=11835]

Weitere Artikel zum Thema

Kostenloser Download DSGVO-konformer Meldeschennaobim, Pixabay | IHA
Das Ausfüllen des Meldescheines beim Hotel-Check-in ist einer der Momente, dem Hoteliers im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) große Beachtung schenken und die bisherige Praxis einer Überprüfung unterziehen sollten. Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat jetzt einen[...]
Jonas Leupe, Unsplash
Der Sommer steht vor der Tür und damit für viele Beschäftige auch die Ferien- und Reisezeit. Hinsichtlich des Datenschutzes offenbaren sich zahlreiche Baustellen – für Arbeitgeber und jeden Urlaubnehmer im Privaten. Was muss hinsichtlich Urlaubsplänen,[...]
BenediktGeyer, pixabay
Besonders aus den Reihen der kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde die Kritik an der DSGVO zuletzt immer lauter. Daher hat sich der Bundesrat nun für einen neuen Entwurf mit insgesamt 154 Gesetzesänderungen ausgesprochen. Aber was[...]
Hotel Zugspitze
Gastronomen kennen das Problem der „No Shows“ und die damit einhergehenden Kosten. Mehrere hundert Euro pro 4er Tisch kostet es das Hotel Zugspitze, wenn zwei bis drei Mal pro Woche Gäste einen Tisch bestellen, dann[...]
Cookie-Banner richtig einsetzenfaithiecannoise, iStockphoto
Das Urteil des Bundesgerichtshofs von Mai 2020 ist eindeutig: Website-Betreiber müssen die aktive Zustimmung von Internetnutzern einholen, bevor nicht notwendige Cookies verwendet werden dürfen. Der bloße Hinweis auf den Einsatz von Cookies genügt in vielen[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.