Suche

Versicherungen müssen bei Betriebsschließungen wegen Corona zahlen – oder doch nicht?

Ende April hat das Landgericht Mannheim eine Entscheidung zu getroffen, die häufig so verstanden wurde: Betriebsschließungsversicherungen müssen wegen der Corona-Pandemie zahlen. Doch wie so oft sind die einfachen Wahrheiten selten zutreffend. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Tamm ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und klärt die Frage, ob und in welchen Fällen nach Ansicht des Gerichts Leistungsansprüche dem Grunde nach überhaupt in Frage kommen.

Was das LG Mannheim entschieden hat und was nicht 

Wichtig zu wissen ist zunächst, dass aus der Entscheidung des LG Mannheim – leider – nicht alle Versicherungsnehmer Honig saugen können. Das LG Mannheim hat keinesfalls für alle Versicherungsverträge im Bereich der Betriebsschließungsversicherung entschieden, dass den Versicherungsnehmern stets Leistungsansprüche aus dem Vertrag zustehen. Das LG Mannheim (Beschluss vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20) hat vielmehr entschieden, dass Versicherungsnehmern dann grundsätzlich ein Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung zusteht, wenn in den Versicherungsbedingungen in einer bestimmten Weise auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen wird. 

Welche Art von Klausel lag der Entscheidung des LG Mannheim konkret zugrunde? 

Der Entscheidung des LG Mannheim lagen Versicherungsbedingungen zugrunde, in denen in der entscheidenden Klausel, in der definiert wird, was meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen überhaupt sind, vollkommen pauschal auf die §§ 6 und 7 des IfSG verwiesen wurde. Dem Beschluss – um ein Urteil des Gerichts handelte es sich hier nicht, sondern um eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung – ist deutlich zu entnehmen, dass das Gericht für seine Ansicht gerade auf diesen Umstand maßgeblich abhob. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen eine dynamische Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG enthalten, sodass für den Inhalt des Versicherungsschutzes auf den jeweils aktuellen Stand des IfSG abzustellen war. Über zwei im IfSG enthaltene Generalklauseln bestünde demnach auch Versicherungsschutz in Bezug auf COVID-19. 

Partner aus dem HORECA Scout

Dieses Ergebnis begründete das Gericht damit, dass die Bedingungen keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf eine enumerative Aufzählung von Erregern bzw. Krankheiten enthielten. Eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen enthalten aber gerade einen solchen Katalog. Beispielsweise enthält ein mir vorliegendes
Bedingungswerk der R+V die folgende Formulierung: 
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in der nachfolgenden Aufstellung nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz“
Liegen einem Vertrag solche Versicherungsbedingungen zu Grunde, so wird man den Versicherungsschutz grundsätzlich ganz klar verneinen müssen. 

Versicherungsschutz trotz Beschränkung der Bedingungen auf einen Katalog von Erregern und Krankheiten? 

Aber es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz. Auch wenn die Versicherungsbedingungen – in der dargestellten Weise oder auch in anderer Form – eine Beschränkung auf einen bestimmten Katalog von Erregern und Krankheiten enthalten, kann trotzdem Versicherungsschutz gegeben sein. Hierzu müssen weitere Umstände hinzukommen, mit denen sich argumentieren lässt, beispielsweise Zusagen des Versicherers auf seiner Internetseite oder in Mitteilungen an seine Versicherungsnehmer oder Vermittler. Darüber hinaus kommt Versicherungsschutz in Betracht, wenn die Versicherungsbedingungen unklar verfasst sind, denn Unklarheiten gehen nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu Lasten des Verwenders, also des Versicherers (weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie hier). 

Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceSoftware und Systeme
Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Zwischenfazit 

Enthält der Versicherungsvertrag lediglich eine pauschale Verweisung auf das IfSG oder lässt sich mit einer tragfähigen Argumentation begründen, dass der Versicherungsschutz durch eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Aufzählung nicht eingeschränkt wird, dann ist die erste und wichtigste Hürde in Richtung Versicherungsschutz genommen. 

Themen in diesem Artikel
ManagementRecht und FinanzenBetriebsschließungCoronaGerichtsurteilUrteile

Was hat das LG Mannheim sonst noch entschieden? 

Die Entscheidung des LG Mannheim beschränkt sich nicht auf das Gesagte, ihr sind vielmehr noch weitere wichtige Aussagen zugunsten von Versicherungsnehmern zu entnehmen: 
1. Der Versicherungsschutz setzt nicht voraus, dass der Betrieb des Versicherungsnehmers deshalb geschlossen wurde, weil der Erreger in seinem Betrieb festgestellt wurde. 
2. Es bedarf keines konkret an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsakts, sondern Allgemeinverfügungen, wie sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgesprochen wurden, reichen aus. 
3. Darüber hinaus muss der konkrete Betrieb nicht vollständig geschlossen worden sein, damit Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Betracht kommen. Es reicht aus, wenn der Betrieb nur noch derart eingeschränkt fortgeführt werden konnte, dass dies einer faktischen Schließung gleichkam. 

Schlussbemerkung und Ausblick 

Die Entscheidung des LG Mannheim ist zwar kein Urteil. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht anders ausfallen wird. Darüber hinaus halte ich die Argumente des Gerichts für so stichhaltig, dass ich annehme, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden. Versicherungsnehmern ist jedenfalls zu empfehlen, ihren Versicherungsvertrag – sowie gegebenenfalls darüber hinausgehende Umstände oder Dokumente – fachkundig überprüfen zu lassen, um auf einer tragfähigen Grundlage darüber zu entscheiden, ob der Clinch mit dem Versicherer gesucht oder ein gegebenenfalls unterbreitetes Kulanzangebot besser doch angenommen werden sollte. 

Lesen Sie auch
Gastro, Recht und GewerbeRecht und ComplianceVersicherungen und Risikomanagement
Neue BGN-Themenseite „Küchenbetriebe“: Alles Wichtige zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Autor: Rechtsanwalt Dr. Burkhard Tamm ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht mit Sitz in Würzburg und bundesweit tätig. 
tamm-law.de, E-Mail: drtamm@tamm-law.de

ACCONSIS
Finanzen und Controlling

Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch angreifbar. In unserer 10-teiligen Beitragsserie zeigen wir die 10 größten Fehler bei der Kassennachschau.

Stella He, Unsplash
Gastro, Recht und Gewerbe

Neue BGN-Themenseite „Küchenbetriebe“: Alles Wichtige zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle. Was Betriebe dort finden – und warum sich ein Lesezeichen lohnt.

Gastronovi
Finanzen und Controlling

Gastronomen verschenken bis zu 70.000 Euro jährlich

Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian Jaentsch von Gastronovi hat die am häufigsten übersehenen Funktionen analysiert und gibt praxisnahe Tipps, wie Gastronomen ihre bestehende Infrastruktur besser ausschöpfen können.

Günther Dillingen, Pexels
Kostenmanagement

Parkraum als Umsatzbremse: Warum ungenutzte Stellplätze Betriebe direkt Geld kosten

Keine Parkplätze, keine Gäste? In deutschen Städten verschärft sich die Stellplatzsituation – und wird für Gastronomen und Hoteliers zum handfesten Umsatzproblem. Doch das eigentliche Dilemma liegt nicht im Mangel, sondern in der ineffizienten Nutzung. Während Dauerparker und Fremde Flächen blockieren, stehen Stellplätze außerhalb der Stoßzeiten leer. Wie lässt sich Parkraum so steuern, dass er die eigene Wertschöpfung unterstützt statt zu bremsen?

Führungscrew der Augustinum Gastronomie mit Geschäftsführer Christoph Specht (rechts), Augustinum
Branche und Trends

Erfolgreicher Einsatz gegen Lebensmittel-Abfälle

Die Augustinum Gastronomie hat ihr selbstgestecktes Ziel zur Reduzierung von Lebensmittel-Abfällen deutlich übertroffen. Statt der angestrebten 30 Prozent wurden bereits 36 Prozent erreicht – das entspricht einer jährlichen Einsparung von 228 Tonnen bundesweit. Das Unternehmen versorgt 23 Seniorenresidenzen sowie Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Bis 2030 soll die Reduktion auf 50 Prozent gesteigert werden.

Weitere Artikel zum Thema

ACCONSIS
Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch[...]
ACCONSIS
Stella He, Unsplash
Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle.[...]
Stella He, Unsplash
Gastronovi
Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian[...]
Gastronovi
Günther Dillingen, Pexels
Keine Parkplätze, keine Gäste? In deutschen Städten verschärft sich die Stellplatzsituation – und wird für Gastronomen und Hoteliers zum handfesten Umsatzproblem. Doch das eigentliche Dilemma liegt nicht im Mangel, sondern in der ineffizienten Nutzung. Während[...]
Günther Dillingen, Pexels
Monstera Production, Pexels
Gute Nachrichten für Betriebe in der Gastronomie und Hotellerie: Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe senkt die durchschnittliche Beitragslast für 2025 um vier Prozent. Gleichzeitig zeigt die langfristige Unfallstatistik eine deutlich positive Entwicklung. Doch die Kosten[...]
Monstera Production, Pexels
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.