Suche

Im November-Lockdown besser auf Kurzarbeitergeld oder auf staatliche Entschädigung setzen?

Viele Hoteliers und Gastronomen sind aufgrund der bislang nicht geklärten Berechnung der Entschädigung für den November-Lockdown unsicher, wie sie in den nächsten Wochen ihre Mitarbeiter am besten absichern können. Besser Kurzarbeitergeld oder besser auf die Berücksichtigung der Lohnkosten im Rahmen der versprochenen "außerordentlichen Wirtschaftshilfe" setzen? Der DEHOGA gibt eine Entscheidungshilfe.
Bild von Arek Socha auf PixabayBild von Arek Socha auf Pixabay
Anzeige
Bislang (Stand 04.11.2020) hat die Bundesregierung erklärt, dass das Kurzarbeitergeld auf die staatlichen Entschädigungsleistungen angerechnet werden wird. Der DEHOGA empfiehlt, in dieser für Unternehmer und Mitarbeiter nicht einfachen Situation wie folgt vorzugehen:

Für Betriebe, die noch im laufenden Kurzarbeitergeldbezug sind und deren Kug-Anzeige und arbeitsvertragliche Regelung mindestens den November auch mit umfassen, besteht jetzt kein Grund zu Aktionismus. Auch wenn in den letzten ein oder zwei Monaten kein Kug (Kurzarbeitergeld) mehr abgerechnet worden ist, könne dies bei erneut eintretendem Arbeitsausfall ohne neue Anzeige wieder getan werden. Da die Kug-Abrechnung für den November frühestens Anfang Dezember erfolgen kann, können und müssen die Arbeitgeber der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall auch erst dann benennen. Auch eine deutliche Erhöhung der Kurzarbeit im November im Vergleich zu den Vorjahren müsse der Arbeitsagentur nicht vorab mitgeteilt werden. Wenn sich in den nächsten Tagen nach Vorliegen der Details zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ herausstellt, dass Arbeitsausfälle unvermeidbar sind bzw. deren Vermeidung wirtschaftlich unzumutbar ist, können Unternehmen für November (erhöhtes) Kug abrechnen. Wenn dagegen nach Kenntnis aller Bedingungen entschieden werde, dass es für den Betrieb insgesamt sinnvoller ist, Arbeitsausfälle und damit Kurzarbeit durch Realisierung des noch zulässigen Restgeschäfts über Liefer- oder Takeaway-Angebote bzw. geschäftliche Übernachtungen zu vermeiden oder zu reduzieren – auch wenn diese Angebote nicht kostendeckend sind – könne dann immer noch so vorgegangen werden.

Betriebe, die bereits seit drei Monaten oder mehr kein Kug mehr abgerechnet haben (also letztmalig spätestens für Juli), müssten für erneute Kurzarbeit im November eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur stellen. Und zwar auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid den November mit umfasste. Damit für den Kalendermonat November Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, reicht es aber aus, wenn die Kug-Anzeige der Arbeitsagentur bis zum 30.11.2020 zugeht. Auch hier müssen die Arbeitgeber also nicht vor Bekanntgabe der Bedingungen der Entschädigung entscheiden, ob sie für entstehende Arbeitsausfälle Kug anzeigen und beantragen und ob es wirtschaftlich zumutbar ist, Arbeitsausfälle zu vermeiden. Übrigens: Auch in diesem Fall haben Mitarbeiter, die vor der Unterbrechung bereits mindestens drei Monate lang Kug bezogen haben (also z.B. April bis Juni) im vierten Monat Anspruch auf das erhöhte Kug von 70 bzw. 77 %.

Falls es nach diesen Ausführungen für die Arbeitgeber wahrscheinlich oder möglich erscheint, dass sie für November Kurzarbeitergeld beantragen werden: sollte rechtzeitig sichergestellt werden, dass die entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern jedenfalls den November umfasst. Falls das nicht der Fall oder unsicher ist, sei diese Vereinbarung zu erneuern. Für den Fall, dass die Vereinbarung erneuert werden müsse, sei zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, diese Vereinbarung an die verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug anzupassen. Wenn noch nicht sicher sei, ob  im November Kurzarbeit in Anspruch genommen werden soll oder nicht, soll die Vereinbarung entsprechend offen zu formulieren.

Weitere Informationen gibt der DEHOGA Bundesverband immer aktuell auf: www.dehoga-corona.de

Weitere Artikel zum Thema

firstvoucher
Verschärfte Hygieneregeln, Lockdown, Einschränkungen in Gästezahlen, erhöhter bürokratischer Aufwand und immer wieder Ungewissheit und Warterei. Kein einfaches Jahr für Gastronomie und Hotellerie. Umso wichtiger, unternehmerisch tätig zu werden und selbst das Beste herauszuholen. Einige Restaurants[...]
Pixabay | Over
Wer war zuerst da: Der Gast, der falsche Namen auf die Dokumente zur Kontaktnachverfolgung schreibt oder der Gastronom, der keine digitale Lösung einsetzt, sondern die sonst verpönten Dokumente hortet? Und wieviel hat die Registrierungspflicht mit[...]
oonal | iStockphoto
Abgesagte Messen und Events, Reise- und Ausgehverbote in Zeiten von Corona treffen das Gastgewerbe hart, ganz besonders die aktuell verfügte komplette Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe. Ebenso stellen sich wichtige rechtliche Fragen, etwa den Umgang mit[...]
erhui1979 | iStockphoto
Geschlossene Räume gelten in Zeiten von Covid-19 als Orte größter Ansteckungsgefahr. Zusätzlich zu den bekannten Maßnahmen kann die Luft in Innenräumen allerdings auch mithilfe von ultraviolettem Licht gereinigt werden. [...]
Genano
Die Anschaffung von Luftreinigern steht für Gastronomie und Hotellerie auf der Liste der Hygienemaßnahmen, um nach dem Lockdown wieder in den Normalbetrieb zurückzukehren, ganz weit oben. Doch welche Luftreiniger eignen sich tatsächlich am besten, um[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.