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Insolvenz: Schreckgespenst oder Sanierungsoption?

Notbremse und verschärfter Lockdown: Insbesondere im Gastgewerbe stehen coronabedingt viele Betriebe wirtschaftlich am Abgrund. Laut einer aktuellen DEHOGA-Umfrage aus dem März 2021 zieht sogar jeder vierte Gastro-Unternehmer eine Betriebsaufgabe in Betracht. Dabei muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch zum albtraumhaften Totalschaden werden. Rechtsanwalt Lars-Erik Röder erläutert die Möglichkeiten.
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Was bedeutet Insolvenz?

Insolvenz heißt, dass ein Betrieb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Gesetzgeber sieht dafür drei Gründe vor: eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Dabei bildet Letzteres in der Praxis eine klare Ausnahme. Viel häufiger geraten Betriebe in Schieflage, weil das Geld fehlt. Dies ist laut Bundesgerichtshof der Fall, wenn ein Betrieb zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den aktuellen und den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner gegenwärtig zwar noch solvent, es bestehen aber künftige Verpflichtungen, die bei ihrer Fälligkeit mit den dann vorhandenen finanziellen Mitteln nicht erfüllt werden können. Und eine Überschuldung, so definiert es die Insolvenzordnung, liegt dann vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“ (§ 19 InsO) und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Wann spricht man von Insolvenzverschleppung?

Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht teilweise ausgesetzt. Seit Mai 2021 gilt diese Sonderregel jedoch nicht mehr und das Insolvenzrecht ist wieder vollständig in Kraft. Das bedeutet: Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen beim zuständigen Amtsgericht „ohne schuldhaftes Zögern“ innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 15 a InsO). Geschäftsführer, die das hinauszögern und die Frist nicht einhalten, machen sich persönlich haft- und sogar strafbar. Auf diese sogenannte Insolvenzverschleppung stehen bis zu drei Jahre Haft. In manchen Fällen wird das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt. Hinzu kommt: Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wird, darf fünf Jahre lang nicht den Posten des Geschäftsführers in einer GmbH innehaben (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbH-Gesetz).

Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es für strauchelnde Betriebe?

Im deutschen Recht existieren grundsätzlich sechs verschiedene Möglichkeiten, sich durch ein Insolvenzverfahren von Schulden zu befreien. Für Unternehmen relevant ist dabei vor allem das Standardverfahren beziehungsweise eine auch Regelinsolvenz, bei der die Geschicke des Unternehmens in den Händen eines Insolvenzverwalters liegen. Er verfügt über das Vermögen des Schuldners. Bei einer Insolvenz in Eigenverantwortung hingegen bleibt die Kontrolle über das Unternehmen bei der Geschäftsführung. Und bei einem Insolvenzplanverfahren hingegen soll das Unternehmen durch schnelle Entschuldung, mit einem Teilzahlungsvergleich erhalten oder liquidiert werden.

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Wie unterscheidet sich das von einem Schutzschirmverfahren?

Ziel eines sogenannten Schutzschirmverfahrens ist die Vorbereitung der Sanierung. Insbesondere wenn ein Unternehmen noch Substanz hat, lässt sich in vielen Fällen eine Lösung für einen Turnaround finden. Eine solche Kurskorrektur in Richtung Sanierung bedeutet im Idealfall nicht nur, dass Unternehmer ihre Geschäfte weiterführen können, sondern auch, dass sie unter Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern zusätzliche Liquidität bekommen. Konkret heißt das: Dauerschuldverhältnisse stellen sich vorübergehend auf null, Löhne und Gehälter finanzieren sich bis zu drei Monate aus den Mitteln des Insolvenzgeldes und die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus dem Eröffnungsverfahren kann vom Finanzamt zurückgeholt werden. Zudem lassen sich auch langfristige Verträge einfacher beenden und mit dem Anspruch, das Unternehmen insgesamt zu erhalten, Personal abbauen. Eine pauschale Reduzierung von Arbeitsplätzen sollte jedoch nicht automatisch das Ziel sein. Welche Schritte notwendig werden, hängt im Einzelfall von der Ursache der Insolvenz ab. Oft erweist sich bei drastischen Umsatzrückgängen nicht das Produkt oder die Dienstleistung eines Betriebs als problematisch, sondern die bisherige Geschäftsstruktur oder vielleicht das aktuelle Management.

Bestehen weitere Optionen für eine Kurskorrektur?

Neben der außergerichtlichen Sanierung beispielsweise durch einen Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern, gibt es dank einem neu erlassenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) eine weitere Möglichkeit, um aus der Schräglage zu kommen. Ist eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten zwei Jahren abzusehen, können Sanierungsmaßnahmen sogar gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. In diesem Fall reicht es aus, wenn 75 Prozent der Geldgeber den Maßnahmen zustimmen. Dabei können die zuständigen Geschäftsführer die Verhandlungen zu dem Restrukturierungsplan grundsätzlich selbst führen. Wie stark das Gericht eingebunden wird, liegt in den Händen der Beteiligten und kann bei Plänen, die entgegen dem Minderheitswillen in deren Gläubigerrechte eingreifen, zurate gezogen werden. Auf diese Art und Weise gelingt eine Neuausrichtung ohne Insolvenzverfahren.

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Benötigen insolvente Betriebe unbedingt einen Anwalt?

Um Zukunftsperspektiven bei einer Sanierung als Restrukturierungsvorhaben oder unter Insolvenzschutz zu entwickeln, braucht es professionelle Begleiter, die einen klaren Trennstrich zwischen Vergangenheit und Zukunft ziehen können. Neben der juristischen Expertise ist bei einem solchen Verfahren betriebswirtschaftliches Know-how unabdingbar. Zudem empfiehlt sich bei der Wahl der Berater eine Entscheidung für ein interdisziplinäres Team mit langjähriger Berufs- und Sanierungserfahrung. In der oft knapp bemessenen Zeit können sie zuverlässig erkennen, ob eine Restrukturierung oder eine Sanierung unter Insolvenzschutz Erfolgsaussichten hat. Im Idealfall stehen diese Berater dem Unternehmen dann auch außerhalb von Krisenzeiten und Insolvenzfragen zur Seite.

Über den Autor:

Themen in diesem Artikel
CoronaInsolvenzSanierung

Lars-Erik Röder ist seit 2008 Rechtsanwalt in der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG. Vorrangig berät der gebürtige Hamburger Unternehmen in allen Bereichen des Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrechts.

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