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Corona-Update: Neues zur Überbrückungshilfe IV • 3 Stufen zur Öffnung im März

+++ Zusammenfassung des Öffnungsplanes: ab 4. März gilt wieder 3G im Gastgewerbe +++ Wieder möglich: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen +++ Aktualisierte FAQs zur Überbrückungshilfe IV: Personalkosten und Stornieurngen+++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ Forderung nach Ende der Wirtschaftshilfen +++

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Corona-Regeln: 2G, 2G plus, Sperrstunde – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten unterschiedliche Corona-Regeln. Zuletzt haben einige Bundesländer die Corona-Maßnahmen gelockert durch Aufhebung von Sperrstunden. Eine Linkliste zu den aktuellen Corona-Verordnungen der Bundesländer finden Sie auf > bundesregierung.de.

Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Partner aus dem HORECA Scout

Öffnungsplan von Bund und Ländern: ab 4. März 3G für Gastronomie und Hotellerie

Die Bundesregierung und die Bundesländer haben sich in einer Video-Konferent auf Leitlininen zur schrittweisen Aufhebung der Corona-Beschränkungen in Deutschland verständigt. Bis zum 20. März 2022 sollen demnach alle „tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“ aufgehoben werden, sofern es die Situation in den Kliniken zulässt (> Download Beschluss)
Im ersten Schritt sollen in den nächsten Tagen die Kontaktbeschränkungen gelockert werden. Ab 4. März soll in der zweiten Phase der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung) werden. Und auch Übernachtungsangebote sollen wieder von Geimpften, Genesenen und auch Personen mit tagesaktuellem Test wieder wahrgenommen werden könnem. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus-Regelung) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sportveranstaltungen) soll gelten, dass im Innenbereich eine Auslastung bis 60 Prozent der Höchstkapazität möglich ist, maximal jedoch 6000 Zuschauer. Im Außenbereich soll eine Auslastung von bis 75 % der Höchstkapazität ermöglicht werden, maximal sollen jedoch 25.000 Zuschauer zugelassen werden können.
In einem dritten Schritt vom 20. März 2022 an  sollen dann „alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“ entfallen. Neben Kontakt- und Zugangsbeschränkungen soll auch die Homeoffice-Pflicht auslaufen. Die Maskenpflicht soll aber über den 20. März hinaus in Innenräumen sowie Bussen und Bahnen gelten.
 

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Aktualisierte FAQs zur Überbrückungshilfe IV: Personalkosten und Stornieurngen

Das Bundeswirtschaftsministerium erneut die FAQs zur Überbrückungshilfe IV aktualisiert. Bekannt war bereits, dass zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen gehören. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.
Nunmehr kann auch ein pauschaler Wert angesetzt werden. Dazu wurde in Anhang 3 der FAQs ergänzt:
Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Weiterhin hat es eine Klarstellung bei stornierten Veranstaltungen gegeben, wenn Kunden Vorauszahlungen rückerstattet werden (Frage 3.10):
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden.
 

Themen in diesem Artikel
AnalyseCoronaCorona-HilfenStudie

Wieder möglich: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Februar bis April 2022

Die deutschen Arbeitgeberverbände haben sich für eine erneute Stundungsmöglichkeiten für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgreich eingesetzt. Konkret wurde dies nun für die Monate Februar bis April 2022 erreicht, wie sich aus einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands ergibt. Betroffene Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können für die Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung im bereits im Jahr 2021 praktizierten vereinfachten Verfahren beantragen. Dies ist längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 möglich, ohne dass Stundungszinsen erhoben oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
Wie bisher ist vorrangig (d.h. vor Stellung eines Stundungsantrags bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge), von den gewährten Wirtschaftshilfen und dem Kurzarbeitergeld Gebrauch zu machen. Neu ist aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen. Bitte verwenden Sie zur Antragsstellung das vom GKV-Spitzenverband überarbeitete Formular (Download).
 

 ifo Institut fordert Auslaufen der Wirtschaftshilfen zu Ende März

Das ifo Institut hat sich für das Auslaufen der Wirtschaftshilfen zu Ende März ausgesprochen. „Wenn die Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) beschließt, die Beschränkungen für die Wirtschaft einschließlich Gastronomie und Veranstaltungsbranche bis zum 20. März schrittweise aufzuheben, dann müssten zu diesem Zeitpunkt auch die Hilfen wegfallen“, sagte ifo-Präsident Clemens Fuest am Mittwoch in München. „In Einzelfällen könnten Härtefall-Regelungen vorgesehen werden“, fügte er hinzu. > zur Pressemeldung

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