Suche

Was Geschäftsleiter seit dem 1. September bei der Insolvenzantragspflicht beachten sollten

Die Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gilt zwar qua Gesetz noch bis zum 31. Dezember 2023, sie büßt aber bereits ab dem 1. September ihre praktische Relevanz ein. Notwendige Restrukturierungen oder Sanierungen sollten angegangen werden, wenn noch Reserven vorhanden sind – das Insolvenzrecht bietet unterschiedliche Möglichkeiten und Verfahren.

Andrea Piacquadio, UnsplashAndrea Piacquadio, Unsplash

Durch das sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungs-gesetz, kurz SanInsKG, ist die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung seit dem 9. November 2022 gelockert. „Es reicht nach dem Gesetzestext bis zum 31. Dezember 2023 aus, dass ein Unternehmen nachweisen kann, dass es die nächsten vier Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen“, erläutert Dr. Jürgen Erbe. Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht ist am Mannheimer Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig.

Zwölf statt vier Monate, um auf Nummer Sicher zu gehen

Vor dem SanInsKG war die sogenannte Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate notwendig – wobei die Vergangenheitsform in diesem Zusammenhang ab dem Monatswechsel de facto der Vergangenheit angehört. „Denn ausschlaggebend ist nicht allein der viermonatige Zeitraum an sich, sondern auch der Zeitpunkt, an dem die vier Monate vorüber sind. Und der liegt ab dem 1. September in jedem Fall nach dem Jahreswechsel und dem Auslaufen der Regelungen des SanInsKG“, erläutert Erbe. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Geschäftsleiter daher bereits ab dem 1. September bei der Fortführungsprognose für ihr Unternehmen trotz SanInsKG nicht mehr die vier, sondern wieder die ursprünglichen zwölf Monate zu Grunde zu legen. Denn wenn für ein Unternehmen zwischen dem 1. September und dem Jahreswechsel feststeht, dass es (unmittelbar) nach dem Auslaufen der viermonatigen SanInsKG-Frist überschuldet sein wird, liegt faktisch bereits am Prüfungsstichtag die Insolvenzantragspflicht vor.

Partner aus dem HORECA Scout

„Wenn klar ist, dass das Unternehmen für diesen Zeitraum nicht durchfinanziert ist, müssen Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen – gerade auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen“, sagt Erbe. Die Höchstfrist für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung ist mit dem SanInsKG – also bis zum Jahreswechsel – temporär von sechs auf acht Wochen erhöht worden, damit Unternehmen etwas mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Sanierung haben. „Für Geschäftsleiter ist aber wichtig, dass die Frist nicht ausgeschöpft werden darf, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Überschuldung aller Voraussicht nach nicht beseitigt werden kann.“

Steigende Bedeutung der Überschuldung

Dass die verkürzte Fortführungsprognose-Frist zwar qua Gesetz noch bis zum 31. Dezember 2023 gilt, allerdings bereits schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer des SanInsKG ihre praktische Relevanz einbüßt, führt dazu, dass die Überschuldung als Insolvenzgrund wieder an Bedeutung gewinnt. Die Zahlungsunfähigkeit wird aber auch weiterhin der mit Abstand häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen bleiben.

Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingFinanzierung und InvestmentBranche und Trends
Hotelinvestments Q1 2026: Verhaltener Auftakt, aber Markt in Bewegung

Da die wirtschaftliche Erholung weiterhin auf sich warten lässt, sollten sich Geschäftsleiter daher – so hart das zunächst klingen mag – regelmäßig auch mit der Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ befassen. „Denn die Antwort auf diese Frage hat nicht nur für das Unternehmen, sondern gerade auch für Geschäftsleiter in Bezug auf ihre persönliche finanzielle Haftung eine große Bedeutung – zumal es durch das SanInsKG bei der Zahlungsunfähigkeit keine Äderungen gegeben hat“, sagt Erbe, der bereits zahlreiche Unternehmen und Geschäftsleiter in Krisensituationen beraten und unterstützt hat.

Drei statt acht Wochen

Grundsätzlich gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, ist es zahlungsunfähig. In einem solchen Fall ist ein Geschäftsleiter dazu verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen.

Themen in diesem Artikel
InsolvenzInsolvenzantragspflichtInsolvenzverfahren

Doch ab wann ist ein Unternehmen aus rechtlicher Sicht zahlungsunfähig? „Zahlungsunfähigkeit liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Unternehmen zu einem Stichtag zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den präsenten liquiden Mitteln nicht begleichen kann und diese Lücke auch nicht innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten mit den in diesem Zeitraum zusätzlich verfügbar werdenden liquiden Mitteln schließen kann“, erläutert Diplom-Kaufmann (FH) und Kreditanalyst Stefan Höge von Schultze & Braun am Standort Hannover.

Zahlungsunfähig oder nicht?

„Ob ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht, lässt sich für den jeweils aktuellen Tag mit der sogenannten erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, die als Methode seit inzwischen fast 20 Jahren etabliert ist“, sagt Höge, der sich seit dem Jahr 1994 mit der Frage des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit befasst. „Wenn klar ist, dass die Geldmittel zu einem bestimmten Betrachtungsstichtag und auch perspektivisch in den nächsten drei Wochen die fälligen Verbindlichkeiten nicht vollständig abdecken, ist das Unternehmen bereits zum Betrachtungsstichtag zahlungsunfähig.“ Da für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine komplexe Berechnung notwendig ist, sollten Geschäftsleiter für die Antwort auf die Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ durchaus professionelle Hilfe zu Rate ziehen, damit sie das Risiko einer persönlichen Haftung für sich reduzieren.

Lesen Sie auch
Hohe Insolvenzzahlen: Geschäftsführer sollten ihre Risiken in Krisensituationen kennen und Vorsorge treffen

Vereinfachte Methode mit Risiken

„Daran ändert auch nichts, dass der Bundesgerichtshof im Sommer 2022 in einer Leitsatzentscheidung eine vereinfachte Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ermöglicht hat, die jedoch für Unternehmen und gerade auch für Geschäftsleiter durchaus mit Risiken verbunden ist“, sagt Höge. Nach der BGH-Entscheidung ist es möglich, an mehreren Stichtagen innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes jeweils einen vereinfachten Liquiditätsstatus zu erstellen. In diesem vereinfachten Status, der dem ersten Schritt der erweiterten Liquiditätsbilanz entspricht, werden die am jeweiligen Stichtag konkret vorhandenen Geldmittel (Kasse, Bank und an dem Tag zufließende Gelder aus dem Einzug von Forderungen) und die konkret zum jeweiligen Stichtag fälligen und unbezahlten Verbindlichkeiten einander gegenübergestellt. Wenn sich an drei weiteren aufeinanderfolgenden Stichtagen innerhalb eines drei Wochen-Zeitraumes bei dieser Gegenüberstellung herausstellt, dass die Liquiditätslücke jeweils zehn Prozent oder mehr beträgt, gilt das Unternehmen sogar rückwirkend ab dem ersten Stichtag als zahlungsunfähig.

Ungewollte Insolvenzverschleppung und das Damoklesschwert der Haftung

Für Geschäftsleiter erhöht die vereinfachte Methode also das Risiko einer ungewollten, aber gleichwohl strafbaren Insolvenzverschleppung. Denn sie stellen dabei erst mit dem letzten Liquiditätsstatus nach drei Wochen fest, ob ihr Unternehmen bereits zum ersten Stichtag, also drei Wochen zuvor, zahlungsunfähig war. Es ist damit bereits ein beträchtlicher Zeitraum mit eingetretener Zahlungsunfähigkeit vergangen. Es kann daher sein, dass ein Geschäftsleiter erst am letzten Tag der drei Wochen-Frist erfährt, dass er zur Vermeidung von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung noch an diesem Tag einen Insolvenzantrag stellen muss, was angesichts der dafür notwendigen Zeit quasi unmöglich ist.

Das Risiko der vereinfachten Methode liegt laut Höge zudem darin, dass sie tendenziell zu verkürzten Berechnungen führt, zukunftsgerichtete Finanzpläne als Instrumente des in der Krise gebotenen verschärften Controllings nicht einbezieht, einen Überhang an fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht erkennen lässt und darüber hinaus kurzfristige Zahlungsstockungen nicht abbilden kann. Geschäftsleiter sollten daher auf der Grundlage der ordnungsgemäßen Buchführung weiterhin die erweiterte Liquiditätsbilanz einsetzen und die Finanzpläne berücksichtigen – gerade auch, um bei der Antwort auf die Frage „Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?“ für ihr Unternehmen und sich selbst auf der sicheren Seite zu sein.

Grundsätzlich gilt: Geschäftsleiter sollten eine notwendige Restrukturierung oder Sanierung rechtzeitig angehen, wenn ihr Unternehmen noch Reserven hat. Wenn Gegenmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden, bestehen bessere Chancen auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Ausgang. Einfach abzuwarten und auf eine baldige Besserung der Konjunktur und der wirtschaftlichen Gesamtlage zu setzen, ist keine sinnvolle Strategie. Geschäftsleiter, deren Unternehmen sich in einer Krise befindet oder absehbar darauf zusteuert – was unter anderem an der zunehmenden Ausschöpfung der gewährten Kontokorrentlinien erkennbar ist – sollten auch eine Neuaufstellung mit Hilfe der Instrumente des Sanierungsrechts zumindest als Option ansehen.

ACCONSIS
Finanzen und Controlling

Warum Stornos bei der Kassennachschau zum Prüfungsrisiko werden

Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch angreifbar. In unserer 10-teiligen Beitragsserie zeigen wir die 10 größten Fehler bei der Kassennachschau.

Stella He, Unsplash
Gastro, Recht und Gewerbe

Neue BGN-Themenseite „Küchenbetriebe“: Alles Wichtige zum Arbeitsschutz auf einen Blick

Die Küche zählt zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen im Gastgewerbe – doch die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallprävention waren bislang über zahlreiche Dokumente verstreut. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ändert das jetzt mit einer zentralen Anlaufstelle. Was Betriebe dort finden – und warum sich ein Lesezeichen lohnt.

Gastronovi
Finanzen und Controlling

Gastronomen verschenken bis zu 70.000 Euro jährlich

Viele Gastronomen nutzen bereits digitale Kassensysteme, Reservierungstools oder Warenwirtschaftslösungen. Doch ein Großteil der integrierten Funktionen bleibt oft ungenutzt. Hochgerechnet auf ein Jahr kann sich das ungenutzte Potenzial auf über 70.000 Euro pro Betrieb belaufen. Christian Jaentsch von Gastronovi hat die am häufigsten übersehenen Funktionen analysiert und gibt praxisnahe Tipps, wie Gastronomen ihre bestehende Infrastruktur besser ausschöpfen können.

Günther Dillingen, Pexels
Kostenmanagement

Parkraum als Umsatzbremse: Warum ungenutzte Stellplätze Betriebe direkt Geld kosten

Keine Parkplätze, keine Gäste? In deutschen Städten verschärft sich die Stellplatzsituation – und wird für Gastronomen und Hoteliers zum handfesten Umsatzproblem. Doch das eigentliche Dilemma liegt nicht im Mangel, sondern in der ineffizienten Nutzung. Während Dauerparker und Fremde Flächen blockieren, stehen Stellplätze außerhalb der Stoßzeiten leer. Wie lässt sich Parkraum so steuern, dass er die eigene Wertschöpfung unterstützt statt zu bremsen?

Führungscrew der Augustinum Gastronomie mit Geschäftsführer Christoph Specht (rechts), Augustinum
Branche und Trends

Erfolgreicher Einsatz gegen Lebensmittel-Abfälle

Die Augustinum Gastronomie hat ihr selbstgestecktes Ziel zur Reduzierung von Lebensmittel-Abfällen deutlich übertroffen. Statt der angestrebten 30 Prozent wurden bereits 36 Prozent erreicht – das entspricht einer jährlichen Einsparung von 228 Tonnen bundesweit. Das Unternehmen versorgt 23 Seniorenresidenzen sowie Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Bis 2030 soll die Reduktion auf 50 Prozent gesteigert werden.

Weitere Artikel zum Thema

Abhishek Navlakha, Pexels
Das Immobilienberatungsunternehmen Savills verzeichnet für das erste Quartal 2026 nur 163 Mio. Euro Transaktionsvolumen – ein deutlicher Rückgang. Doch die Zwölf-Monats-Bilanz fällt positiver aus. Warum die Betreiberseite zum bestimmenden Thema wird und welche Investoren jetzt[...]
Abhishek Navlakha, Pexels
Voigt-Salus
Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt, die Zahl der Insolvenzen hoch. Davon betroffen sind nicht nur Unternehmen, sondern zunehmend auch ihre Geschäftsführer – bei einer GmbH kann eine solche Krise schnell existenzbedrohend werden. Denn in dieser[...]
Voigt-Salus
Schultze & Braun; MTG Wirtschaftskanzlei
Ende September 2024 mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun gehen bei immer mehr Betrieben die entsprechenden Bescheide ein – oftmals mit einer Rückzahlungsaufforderung für die einstigen Hilfszahlungen. Stefan Schwindl von der[...]
Schultze & Braun; MTG Wirtschaftskanzlei
Tim Mossholder, Pexels
Die wirtschaftliche Lage in der deutschen Gastronomiebranche bleibt weiterhin angespannt. Laut aktuellen Prognosen des Informationsdienstleisters CRIF werden 2024 voraussichtlich 1.190 Insolvenzen in der Gastronomie erwartet, was einem Anstieg von über 30 Prozent im Vergleich zum[...]
Tim Mossholder, Pexels
Tim Mossholder, Unsplash
Die Gastronomie verzeichnete einen Anstieg an Insolvenzen um 24,27 %, was auf einen zunehmenden finanziellen Druck hindeutet. Die monatlichen Insolvenzanmeldungen spiegeln diesen Trend wider: 103 Anträge im Januar, 128 im Februar, 122 im März, 136[...]
Tim Mossholder, Unsplash
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.