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Corona-Update: Überbrückungshilfe IV und Kurzarbeiterregelungen verlängert

+++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ Jeweils bis Ende Juni: Überbrückungshilfe IV und Kurzarbeiterregelungen verlängert +++  Umsatzverluste im Gastgewerbe noch höher als 2020 +++ Kabinett beschließt 12 EUR Mindestlohn und Änderung bei Minijobs und Midijobs +++
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Corona-Regeln: 2G, 2G plus, Sperrstunde – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten unterschiedliche Corona-Regeln. Zuletzt haben einige Bundesländer die Corona-Maßnahmen gelockert durch Aufhebung von Sperrstunden. Eine Linkliste zu den aktuellen Corona-Verordnungen der Bundesländer finden Sie auf > bundesregierung.de.

Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Überbrückungshilfe bis 30. Juni 2022 verlängert

Gemäß des Beschlusses der heutigen Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert.

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. > www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

 Umsatzverluste im Gastgewerbe noch höher als 2020

Die am Montag (21.02.2022) veröffentlichen Umsatzzahlen des Statistischen Bundesamtes für 2021 belegen laut DEHOGA Bundesverband die große Betroffenheit der Branche: Mit Einbußen in Höhe von Minus 40,3 Prozent (real) ist das Jahr 2021 sogar noch schlechter ausgefallen als das Jahr 2020, welches ein Minus von 39,0 Prozent verzeichnet. „Die Zahlen verdeutlichen die dramatischen Auswirkungen der Corona-Pandemie“, erklärt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. Der Umsatzverlust über den bisherigen Gesamtzeitraum der Pandemie von März 2020 bis Dezember 2021 beträgt real 73,8 Milliarden Euro (nominal 69,5 Milliarden Euro). „Das ist der größte Verlust seit der Nachkriegszeit. Neun Monate Lockdown und eine Vielzahl von Corona-Maßnahmen haben tiefe Spuren hinterlassen. Mitarbeiter wie Unternehmer benötigen jetzt dringend stabile Zukunftsperspektiven“, konstatiert Zöllick.

 

Kurzarbeiterregelungen bis 30. Juni 2022 verlängert – Kritik vom DEHOGA

Der Bundestag hat am 18.02.2022 den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Kurzarbeiterregelungen verabschiedet. Das Gesetz sieht vor, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt und die maximale Bezugsdauer von 24 Monate auf 28 Monate heraufgesetzt wird. Auch die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder bei deren Ausnahme von der Kurzarbeit im Rahmen des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wieder ermöglicht werden.

Der DEHOGA kritisiert allerdings weiterhin deutlich das vorgesehene Auslaufen der Erstattungen von Sozialversicherungs-Beiträgen zum 31. März 2022. 50 Prozent der Beiträge werden künftig nur noch bei Weiterbildung der Mitarbeiter erstattet.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März abschließend mit dem Gesetzentwurf beschäftigen.

 

Kabinett beschließt 12 EUR Mindestlohn und Änderung bei Minijobs und Midijobs

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht. > zur Pressemeldung des Bundesarbeitsministeriums

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