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Corona-Update für das Gastgewerbe in KW 4/2021

In der Corona-Krise gibt es täglich eine Vielzahl von Informationen, neue gesetzliche Vorgaben und Details zu wirtschaftlichen Hilfen. Wir filtern die wichtigsten Informationen für die Gastronomie und Hotellerie in Deutschland in jeder Woche heraus und erstellen eine kompakte Übersicht. U.a. in dieser Woche: Missbrauch beim Kurzarbeitergeld, Allianz zahlt doch, Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen möglich, Corona-Hilfen werden erhöht und nachgebessert und die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist in Kraft getreten.
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Tausendfacher Leistungsmissbrauch beim Kurzarbeitergeld?

Der Bundesagentur für Arbeit geht aktuell rund 3.800 Hinweisen auf möglichen Leistungsmissbrauch beim Kurzarbeitergeld nach. Das geht aus einem Bericht der Nürnberger Behörde an den Haushaltsausschuss des Bundestages hervor, meldet das Portal ThePioneer. Am häufigsten sei der Vorwurf, dass Manipulationen bei der Arbeitszeit erfolgt sind: Kurzarbeit werde angemeldet, die Betroffenen arbeiten jedoch „unverändert bzw. sogar mehr“ als zuvor.

EU-Kommission genehmigt November- und Dezemberhilfe extra für große Unternehmen (ab 4 Mio. Euro)

Am 21. Januar 2021 die EU-Kommission den Antrag Deutschlands nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV für die November- und Dezemberhilfe extra genehmigt, das teilte der DEHOGA Bundesverband mit. Darüber erhalten nun erstmalig auch die größeren und größten Unternehmen unserer Branche direkte nicht rückzahlbare Finanzhilfen. Das bedeutet also: Alle, die für November und Dezember einen Anspruch auf mehr als 4 Mio. Euro haben, werden die zugesagten Hilfen bekommen.

Die Auszahlungskriterien dieses Programms sind noch nicht bekannt. Da nach Art. 107 2 b AEUV nur der Schaden erstattet werden kann, vermutet der DEHOGA, dass – ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen plus – eine Fixkostenerstattung bis zur Höhe von 75 Prozent der jeweiligen Vorjahresmonate erfolgt. In der veröffentlichten Mitteilung hieß es: „Die jetzt genehmigten Hilfen sehen nach Angaben der EU-Kommission vor, dass bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen Verluste erstattet werden oder 75 Prozent des Umsatzes der Monate November und Dezember 2019“. In einer Pressemitteilung teilte das Bundeswirtschaftsministerium weitere Informationen mit.

Allianz schließt Vergleich mit Münchner Wirt

Das Versicherungsunternehmen Allianz hat in den zahlreichen gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den coronabedingten Betriebsschließungen in der Gastronomie wieder eine wahrscheinliche Niederlage vor Gericht vermieden. Der Betreiber des Restaurants „Guido al Duomo“ in München wollte von der Allianz 160.000 Euro aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Erst wollte die Allianz nicht für den Schaden aufkommen, lenkte aber kurz vor der Urteilsverkündung ein.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar möglich

Der GKV-Spitzenverband beschlossen, dass die „Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 im vereinfachten Verfahren“ gestundet werden können (Quelle: Meldung des GKV-Spitzenverband). Der Antrag bei der jeweiligen Krankenkassev bzw. Einzugsstelle mit einem einheitlichen Antragsformular zu stellen.

Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer soll auch für 2021 ausgesetzt werden können

Laut dpa-Informationen aus Regierungskreisen wird wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine weitere steuerliche Erleichterung für Unternehmen verlängert: Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann demnach auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Krise betroffen ist. Bereits im vergangenen Jahr war die Sondervorauszahlung wegen der Coronakrise ausgesetzt worden. Die Vorauszahlung leisten Unternehmer als eine Art Pfand, wenn sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen später als vorgeschrieben abgeben möchten. Viele machen von der Regelung Gebrauch, weil die Frist für die Voranmeldungen recht kurz ist.

Überbrückungshilfe III wird nachgebessert: Maximalsumme wird auf monatlich 1,5 Millionen erhöht

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Neustarthilfe: Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt

Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.

Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen; die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts

Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html

Weitere Details finden Sie hier im „Term Sheet Überbrückungshilfe III“ und der ergänzenden Anlage zu diesem Term Sheet.:

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Verschärfungen bei Homeoffice, Masken und Mindestflächen

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen, die am 27. Januar 2021 in Kraft tritt und bis zum 15. März 2021 gilt. Insbesondere am Arbeitsplatz bedürfe es zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können.

Wichtig sei der wirksame Schutz am Arbeitsplatz. Es geht um Arbeitsschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zu Hause erfüllen können, sei ein Baustein, denn wer im Homeoffice arbeitet, schütze damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Genauso müsse aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen können.

Das gilt jetzt schon:

  • Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Hier finden Sie die neue Verordnung

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