Suche
Anzeige

Preisminderung bei Corona-Einschränkungen im Hotel

Dieses Urteil hat für Verunsicherung in der Hotelbranche gesorgt: das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich bereits aus pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen im Hotelbetrieb eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB ergeben könne. Das Gericht hat einem Reisenden eine Minderungsquote von 20% zugestanden. Thomas Liedorp-Osner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ordnet diese Gerichtsentscheidung ein und sagt, welche Konsequenzen sich daraus für Hotels ergeben.

South_agency | iStockphotoSouth_agency | iStockphoto

Was war geschehen?

Der Kläger hatte im Dezember 2019 einen Familienurlaub nach Portugal gebucht. Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau sowie einer 9 Jahre alten und einer 5 Jahre alten Tochter. Im Zuge der behördlichen Einschränkungen im Reiseland standen diverse Einrichtungen des Hotels nicht wie vertraglich vereinbart zur Verfügung. Der Reisende verlangte daraufhin eine Minderung des Reisepreises, was seitens des Reiseveranstalters abgelehnt wurde.

Der Reisende klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Düsseldorf und erhielt Recht.

Partner aus dem HORECA Scout

Begründung des Gerichts

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass es für die Annahme eines Mangels und des Anspruchs auf Minderung zunächst nicht darauf ankommt, dass der Veranstalter nicht zuständig für die Einschränkung des Hotelbetriebs ist, da ein Mangel auch bei höherer Gewalt angenommen werden kann.
Die aufgrund der Corona-Pandemie bestehenden Einschränkungen gingen auch deutlich über typische Alltagsbeeinträchtigungen hinaus und stellen auch keine Realisierung eines alltäglichen Lebensrisikos dar.
Durch die geltenden Beschränkungen ist der Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs beeinträchtigt, so dass sich die Höhe der Minderung nach der Relation zwischen dem vorgesehenen Nutzen der Reise als Erholungsurlaub und der Beeinträchtigung dieses Nutzens bestimmt. Das Gericht unterscheidet dabei auch zwischen einem Familienurlaub und dem Urlaub einer Einzelperson, da je nach Art des Urlaubs eine unterschiedliche Gewichtung der Beeinträchtigungen geboten ist.
Die Beeinträchtigung der Reise sieht das Gericht darin, dass der typische Inhalt des Urlaubs, des sich frei bewegen Könnens und die freie Interaktion mit anderen Gästen drastisch beeinträchtigt ist.

Sehr zutreffend formuliert das Gericht

Wird man hingegen im Urlaub durch allgegenwärtige Hygienemaßnahmen praktisch vom Zeitpunkt des Aufstehens bis zum Zeitpunkt des Schlafengehens ständig daran erinnert, dass ein normaler Alltag den Menschen nicht einmal mehr im Urlaub gewährt ist, liegt hierin offensichtlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Urlaubs, die bereits für sich genommen eine Minderung rechtfertigt.
Neben den vorbeschriebenen Argumenten stellte das Gericht für die Ermittlung der Minderungsquote auf die eingeschränkte Nutzung des separaten Kinderpools ab, sowie auf die Schließung der hoteleigene Fitness-Räume. Im Ergebnis setze man eine Minderungsquote von 20% zugunsten des Reisenden fest.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceSteuernSoftware und Systeme
Der unsichtbare Fehler: Wie die TSE Betriebe in der Prüfung angreifbar macht

Welche Konsequenzen hat dieses Urteil generell?

Die Entscheidung des AG Düsseldorf ist ein großer Gewinn für die Reisenden und nach meiner Ansicht ist die Argumentation sehr überzeugend. Als Reisender kann man sich sehr gut auf dieses Urteil berufen, um bei ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine Minderung des Reisepreises zu erzielen. Ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen werden, bleibt allerdings abzuwarten.
Ob das Urteil bereits rechtskräftig ist oder seitens des Veranstalters mit der Berufung angegriffen wurde, lässt sich der Veröffentlichung nicht entnehmen. Die Entscheidung ist äußerst aktuell und stammt vom 26.02.2021.

Themen in diesem Artikel
Rechtsprechung und UrteileCoronaHotelUrteile

Welche Konsequenzen hat das Urteil für das gastgebende Gewerbe?

Grundsätzlich kommt dieser Entscheidung für Hotels, Ferienhausanbieter und Gaststättenbetreiber keine große Bedeutung in deren Vertragsverhältnissen mit dem Gast zu. Verträge zwischen Hotels und Ferienhausanbietern richten sich regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 535 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, dass Minderungsansprüche sich nach diesen Vorschriften bestimmen. Gleiches gilt auch für die Rechte der Beendigung des Vertragsverhältnisses und des Rücktritts. Sofern der „Vermieter“ kein Rücktritts- oder Sonderkündigungsrecht vertraglich einräumt, besteht kein ordentliches Kündigungsrecht, da es sich regelmäßig um ein befristetes Mietverhältnis handelt. In diesen Fällen ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, da der Vertrag mit der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Ein Rücktrittsrecht kennt das Mietrecht entgegen dem Reiserecht nicht. Sofern das Hotel oder der Ferienhausanbieter also diese Rechte nicht Einzelvertraglich oder per AGB vereinbart, bestehen sie nicht. Die bisherige Rechtsprechung erkennt die Einschränkungen der Corona-Pandemie auch nicht als Mängel an der Mietsache an, so dass das Urteil des AG Düsseldorf, das sich ausschließlich auf die Vorschriften der §§ 651 ff BGB zum Reiserecht bezieht, keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis zwischen Gast und Hotel hat.

Im Gaststättenbereich gilt grundsätzlich das Recht über Dienst- bzw. Werkverträge, so dass auch hier für die Gäste kein rechtlicher Raum ist, sich auf reiserechtliche Vorschriften zu und das Urteil des AG Düsseldorf berufen zu können.

Lesen Sie auch
Gastro, Recht und Gewerbe
Was am Frühstücksbuffet jetzt anders wird: DEHOGA-Leitfaden erklärt die neuen EU-Regeln für Honig, Marmelade und Fruchtsäfte

Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann es aber auch in den Vertragsverhältnissen zwischen Hotel, Ferienhausanbieter, Gaststätte zur Anwendung des Reiserechts kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn in den Vertrag mit dem Gast weitere Leistungen einbezogen werden, die dem Reiserecht zuzuordnen sind. In solchen Fällen werden dann das Hotel, der Ferienhausanbieter und die Gasstätte zum Reiseveranstalter. Dieser Fall tritt ein, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen angeboten werden, z.B. Übernachtung kombiniert mit dem Aufenthalt in einer Therme oder Teilnahme an einem Fahrradausflug etc. Werden solche Leistungen kombiniert, dem Gast als ein „Paket“ zu einem Preis angeboten, greifen vollumfänglich die Vorschriften des Reiserechts und das oben genannte Urteil hätte Auswirkungen. Es liegt dann nämlich eine Pauschalreise im Sinne von § 651a Abs. 2 BGB vor, deren Veranstalter der Gastgeber ist. Beim Anbieten von solchen Paketen ist also mehrfache Vorsicht geboten, da dann auch die erweiterten Informationspflichten gelten sowie die Haftung für Verrichtungsgehilfen. Dies sollte jedem bewusst sein, der im gastgebenden Gewerbe tätig ist.

Zur Webseite der Kanzlei

Autoreninfo

Thomas Liedorp-Osner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

ACCONSIS
Recht und Compliance

Der unsichtbare Fehler: Wie die TSE Betriebe in der Prüfung angreifbar macht

Belege werden korrekt gedruckt, Kartenzahlungen laufen, der Tagesabschluss meldet keinen Fehler – und trotzdem kann die technische Sicherheitseinrichtung im Hintergrund zur Schwachstelle werden. Warum gerade TSE-Themen in der Kassennachschau besonders heikel sind und an welchen Stellen Gastronomiebetriebe regelmäßig angreifbar werden.

DEHOGA; ROMAN ODINTSOV, Pexels
Gastro, Recht und Gewerbe

Was am Frühstücksbuffet jetzt anders wird: DEHOGA-Leitfaden erklärt die neuen EU-Regeln für Honig, Marmelade und Fruchtsäfte

Erdbeerkonfitüre darf jetzt wieder Marmelade heißen, im Honigglas muss jedes Herkunftsland einzeln stehen, und in der Konfitüre steckt mehr Frucht als bisher: Seit dem 14. Juni 2026 gelten neue EU-Vorgaben für Honig, Marmelade, Konfitüre und Fruchtsäfte – mit unmittelbaren Folgen für Hotellerie und Gastronomie. Ein neuer DEHOGA-Praxis-Leitfaden ordnet die Änderungen für das Gastgewerbe ein.

Ivan Vranić, Unsplash
Ausstattung und Interieur

Einbrüchen ins Restaurant vorbeugen – welche Maßnahmen können dabei helfen?

Rund 90.000 Einbrüche zählte Deutschland 2024 – und längst nicht mehr nur in Privatwohnungen. Auch Restaurants geraten zunehmend ins Visier krimineller Banden. Neben gestohlenem Bargeld bleiben oft zerstörte Einrichtung und tagelange Schließungen zurück. Gerade für kleinere Lokale kann das schnell existenzbedrohend werden – selbst mit Versicherung. Doch mit den richtigen Maßnahmen lässt sich das Risiko deutlich senken. Welche das sind, zeigt dieser Überblick.

Lightspeed
Branche und Trends

Digital ja – aber bitte mit Herz: Was Restaurantgäste erwarten

Aufmerksamkeit, Freundlichkeit, ein echtes Willkommen – was ein gelungenes Restauranterlebnis ausmacht, hat weniger mit Technik zu tun, als man im Digitalzeitalter vermuten würde. Eine internationale Umfrage gibt Aufschluss darüber, worauf Gäste tatsächlich Wert legen und wie unterschiedlich sie auf Unzufriedenheit reagieren.

Click A Tree
Kostenmanagement

7 Wege für profitable Nachhaltigkeit in der Gastronomie

Nachhaltigkeit in der Gastronomie – klingt nach Verzicht und hohen Investitionen? Irrtum. Wer ökologische und soziale Verantwortung strategisch einsetzt, steigert nicht nur das Image, sondern auch die Rendite. Sieben praxiserprobte Wege zeigen, wie sich Umweltschutz, Teamzufriedenheit und wirtschaftlicher Erfolg gewinnbringend verbinden lassen – vom wertschätzenden Employer Branding bis zur intelligenten Müllreduktion.

e2n
Arbeitszeit, Dienstplan, und Schichtplanung

Spontane Personalausfälle: schnell reagieren, langfristig vorbeugen

5:02 Uhr. Die erste Krankmeldung kommt rein. Um 6 Uhr öffnet die Bäckerei-Filiale. Und plötzlich muss alles schnell gehen – Verkauf besetzen, Ruhezeiten prüfen und irgendwie den Überblick behalten. In solchen Momenten ist ein digitaler Dienstplan Gold wert. Ob Gastro, Hotellerie oder Backbranche: Gerade in der anstehenden Hochsaison ist es besonders wichtig, auf spontane Ausfälle vorbereitet zu sein oder sie im Voraus zu vermeiden.

Weitere Artikel zum Thema

Canva
Eine Gewerbesteuer-Rückerstattung klingt erst einmal nach guten Nachrichten für Hoteliers und Gastronomen. Doch Vorsicht: Was der Staat an Zinsen obendrauf zahlt, will das Finanzamt als Betriebseinnahme versteuert sehen. Ein aktuelles BFH-Urteil macht klar, dass diese[...]
Canva
Frame for Business GmbH
Online-Bewertungen auf Google, TripAdvisor oder Booking.com prägen die Wahrnehmung von Hotels und Gastronomiebetrieben maßgeblich und beeinflussen Buchungsentscheidungen oft innerhalb weniger Sekunden. Einzelne negative Einträge können dabei eine überproportionale Wirkung entfalten – insbesondere dann, wenn sie[...]
Frame for Business GmbH
Firmbee, Unsplash
Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt sorgt für Klarheit – und Handlungsbedarf. Negative Google-Bewertungen können für Hotels und Restaurants existenzbedrohend sein. Kein Wunder also, dass viele Betriebe Agenturen beauftragen, die versprechen, unliebsame Bewertungen bei Google[...]
Firmbee, Unsplash
Poster POS, Unsplash
Arbeitsschutz, Kassennachschau, Online-Bewertungen: Was wie drei getrennte Baustellen wirkt, folgt 2026 einem gemeinsamen Prinzip. Betriebe müssen jederzeit belegen können, was sie wissen, was sie tun und wer wofür verantwortlich ist. Digitale Dokumentation wird damit vom[...]
Poster POS, Unsplash
ColiN00B, Pixabay
Ab September 2026 gelten europaweit verbindliche Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels, Restaurants und Pensionen müssen ihre Kommunikation grundlegend überprüfen – sonst drohen Abmahnungen und Vertrauensverlust.[...]
ColiN00B, Pixabay
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.