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Ratgeber: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Im Gastgewerbe kann der Arbeitstag früh beginnen, wie auch spätabends enden. Meist werden Arbeitswege zu Fuß oder mit dem eigenen Fahrzeug zurückgelegt. In größeren Städten wird auch häufig auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen. Kommt es auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, gilt es, einiges zu beachten. Wegeunfälle müssen gemeldet werden, damit der Versicherungsschutz greift. Mit gewissen Einschränkungen gelten die Regelungen auch auf einem Umweg zur Arbeitsstätte.
Towfiqu barbhuiya, Unsplash
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Was sind Wegeunfälle?

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert einen Wegeunfall als Unfall, der auf dem Arbeitsweg passiert. Versichert ist damit der Hin- wie auch der Rückweg zur Arbeitsstätte.

Unter bestimmten Umständen sind auch Unfälle eingeschlossen, die nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit passieren.

Folgende Umwege werden in der Regel anerkannt:

●    Unterbringung der Kinder in Betreuungseinrichtungen
●    Inanspruchnahme von Fahrgemeinschaften
●    Umleitungen entlang der regulären Wegstrecke
●    schnellere Erreichbarkeit der Arbeitsstätte bei längerem Anfahrtsweg (Baustellen, Stau)   

Der Arbeitsweg beginnt und endet mit dem Verlassen, bzw. dem Betreten des Wohnhauses.

Tipp: Passiert im Treppenhaus ein Unfall, gilt dieser für gewöhnlich nicht als Wegeunfall.

Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Beschäftigte des Gastgewerbes, wenn auf dem Arbeitsweg ein Abstecher in den Supermarkt erfolgt oder noch ein Päckchen zur Post gebracht wird.

Unfälle, die zwar auf dem direkten Weg zur Arbeit, aber unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen passieren, sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen. In diesem Fall liegt Fahrlässigkeit vor und der Fahrzeugführer wird sich an höherer Stelle dafür verantworten müssen.

Geht es darum, die Übernahme von durch Wegeunfälle entstandene Schäden zu klären, wird eine genauere Analyse der Umstände notwendig. Der Versicherungsträger hat zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht. Nicht selten enden derartigen Querelen vor Gericht.

Was ist bei der Meldung von Wegeunfällen zu beachten?

Wer auf dem Arbeitsweg in einen Unfall verwickelt wurde, muss dies der Berufsgenossenschaft melden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Meldung, wenn der Arbeitnehmer durch einen Unfall mit Fahrrad oder Pkw mindestens vier Tage arbeitsunfähig geschrieben ist oder im schlimmsten Fall an den Unfallfolgen verstirbt.

Der Wegeunfall wird der Berufsgenossenschaft mittels einer Unfallanzeige mitgeteilt. Der Arbeitgeber hat die Anzeige spätestens drei Tage, nachdem er Kenntnis vom Unfall erlangt hat, zu stellen.

Tipp: Um die Meldung von Wegeunfällen zu vereinfachen, stellen die meisten Versicherungsträger kostenlose Vordrucke auf ihren Webseiten bereit.

Folgende Angaben sind für die Meldung von Wegeunfällen notwendig:

●    Name und Adresse des Versicherten
●    zuständige Krankenkasse des Versicherten   
●    Mitgliedsnummer des Betriebes
●    Unfallort
●    Datum und Uhrzeit des Unfallzeitpunktes
●    Art der Verletzung (verletzte Körperteile)
●    Name und Anschrift des Durchgangsarztes (erste Behandlung nach dem Unfall)
●    Name und Anschrift von Zeugen des Unfalls
●    Datum der erfolgten Meldung
●    Unterschrift von Betriebs- oder Personalrat des Unternehmens

Wer zahlt bei Wegeunfällen?

Das Sozialgesetzbuch VII schreibt vor, dass Arbeitgeber im Gastgewerbe Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen müssen. Dieser Anteil dient der Finanzierung der von den Versicherungsträgern angebotenen Leistungen. Im konkreten Fall ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe zuständig.

Wer einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit erleidet, welchen die gesetzliche Unfallversicherung abdeckt, kann mit der Gewährung folgender Leistungen rechnen:

●    Heilbehandlungen
●    soziale und berufsfördernde Leistungen
●    finanzielle Leistungen

Die finanzielle Übernahme der Heilbehandlungen schließt auch die notwendigen Reha-Maßnahmen ein. Dabei kann es sich um Krücken und anderer Gehhilfen, einen Rollstuhl wie auch ein speziell umgebautes Fahrzeug handeln.

Als Ergänzung zur Rehabilitation gewährt der Träger soziale wie auch berufsfördernde Leistungen. Auch bei der Sicherung des Lebensunterhaltes wird der Betroffene durch die Zahlung von Verletztengeld oder Verletztenrente unterstützt.

Wer einen Wegeunfall erlitten hat, kann vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen einfordern. Eine Voraussetzung hierfür ist ein Mindestbeschäftigungszeitraum von vier Wochen im Unternehmen.

Das Verletztengeld tritt anstelle des Krankengeldes und wird von der Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft gezahlt. Wie hoch die Leistung ausfällt, ist vom letzten durchschnittlichen Bruttoverdienst abhängig.

Tipp: Die Höhe des Verletztengeldes entspricht 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoverdienstes.

Die Zahlung einer Verletztenrente kann beantragt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit auch noch 27 Wochen nach dem Unfall um mindestens 20 Prozent reduziert ist.

Sind auch Sachschäden am Fahrzeug bei einem Wegeunfall abgedeckt?

Der bei einem Wegeunfall entstandene Sachschaden fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Sachschäden am Fahrzeug kommt in der Regel die Kaskoversicherung auf.

Tipp: Wer unverschuldet in einen Wegeunfall verwickelt wird, kann bei der Versicherung des Unfallverursachers Schmerzensgeld einfordern.                  

Hinweis: Dieser Artikel ist ein Gastbeitrag der Redaktion des Portals bussgeldkataloge.de. Das Portal ist spezialisiert auf Online-Publikationen im Bereich Verkehrsrecht.

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