
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch
Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen „Kurzarbeit Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat und das Urteil damit noch nicht rechtskräftig ist, sollten Arbeitgeber bis zur endgültigen Klärung der deutschen Rechtslage unbedingt die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit schriftlich mit ihren Mitarbeitern regeln, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden. Rechtsanwalt Markus Mehlig erläutert die Details.