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Urlaubsanspruch gekürzt bei Kurzarbeitergeld?

Urlaubsanspruch und Kurzarbeitergeld sind Themen, die angesichts der Coronavirus-Krise viele Betriebe beschäftigen. Es stehen der Abbau von Überstunden und ein möglicher Zwangsurlaub im Raum. Zudem stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Kurzarbeitergeld das Aufbrauchen von Resturlaub voraussetzt. Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit aus und wie wirkt sich letztere auf die Gehaltsfortzahlung bei Urlaub aus?

Sonja Langford | Unsplash

Reduziert sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Nach alter Rechtsansicht beeinflusste die Kurzarbeit die Dauer des Urlaubsanspruchs nicht. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch anzunehmen, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaubanspruch im Ausmaß des Entfalls der Arbeitspflicht kürzen darf (Urteil des EuGH vom 8. November 2012, C-229/11). Meldet das Unternehmen beispielsweise Kurzarbeit Null an, also einen völligen Entfall der Arbeitspflicht für drei Monate, kann sich der Jahresurlaubsanspruch um 25 Prozent reduzieren. Im Idealfall weist der Arbeitgeber darauf hin, dass sich Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit anteilig reduzieren beziehungsweise entfallen. Das bringt Rechtssicherheit. Es ist nämlich nicht geklärt, ob die Reduktion der Urlaubsansprüche nach deutscher Rechtslage automatisch erfolgt oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung voraussetzt.

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Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Gemäß § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) müssen Unternehmen die Urlaubswünsche der Mitarbeiter beachten, wenn sie den Urlaub planen. Allerdings kann ein Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dies ist beispielsweise bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung in Folge der Corona-Krise oder bei massiven Auftragsrückgängen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, der Fall. Je bedrohlicher sich die Situation für den Betrieb darstellt, desto eher kann eine Anordnung von Zwangsurlaub gerechtfertigt sein. Die Frage, in welchem Ausmaß der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, ist nicht eindeutig geregelt. Nach früherer Rechtsprechung dürfen Unternehmen bis zu drei Fünftel des Urlaubsanspruchs einsetzen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Ob dies auch auf die Corona-Krise zutrifft, ist unklar.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter dazu zwingen, Urlaub abzubauen?

Bei offenen Urlaubsansprüchen aus 2019 können Unternehmen ihre Mitarbeiter in Zwangsurlaub schicken, um die noch nicht verbrauchten Urlaubstage abzubauen. Dies geschieht in Form einer schriftlichen Freistellung, die auf den Abbau der Urlaubsansprüche verweist. Da die Regelungen zur Kurzarbeit die vorherige Verwendung von Urlaubsansprüchen aus den Vorjahren vorsehen, dürfte der Zwangsurlaub in diesem Fall rechtmäßig sein. Im Idealfall einigen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter auf einen „freiwilligen Zwangsurlaub“. Demnach erklärt sich der Mitarbeiter damit einverstanden, Urlaub abzubauen.

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Kann genehmigter Urlaub wieder gestrichen werden?

Bereits genehmigte Urlaubstage kann das Unternehmen dem Mitarbeiter nicht wieder streichen.

Themen in diesem Artikel
ArbeitsrechtCoronaKurzarbeitKurzarbeitergeldUrlaub

Welche Auswirkung hat Kurzarbeit auf Lohnfortzahlung während des Urlaubs?

Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Lohnfortzahlung während des Urlaubs aus. Das Urlaubsentgelt ist auch bei Kurzarbeit nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat (§ 11 Absatz 1 Mindesturlaubsgesetz). Demnach bekommt der Betroffene während des Urlaubs jene Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber auch ohne Kurzarbeit leisten müsste. Nimmt der Mitarbeiter während der Kurzarbeit Urlaub, erhält er an diesen Urlaubstagen kein Kurzarbeitergeld, sondern die höhere Lohnfortzahlung.

Müssen Beschäftigte ihren Urlaub vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben?

Resturlaub aus dem Vorjahr ist grundsätzlich aufzubrauchen, bevor das Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt. Demnach sollten Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren, diese alten Urlaubsansprüche einzusetzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden. Allerdings haben Urlaubswünsche der Beschäftigten Vorrang, wenn sie diesem Vorhaben entgegen stehen. Urlaubstage aus dem laufenden Kalenderjahr 2020 müssen die Mitarbeiter nicht nehmen, bevor sie Kurzarbeitergeld beziehen. Demnach sind Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2020 nicht dazu verpflichtet, Urlaubsansprüche aufzuwenden, um Kurzarbeit zu verhindern. Das hebt die Bundesarbeit für Agentur ausdrücklich hervor. Demnach genießen die Urlaubswünsche von Mitarbeitern mit Kindern in der Coronavirus-Krise besonderen Schutz. Eltern sollen diese Urlaubstage nehmen können, um ihre Kinder zu beaufsichtigen, wenn Kindertagesstätten und Schulen geschlossen sind.
 

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