Für Betriebe, die noch im laufenden Kurzarbeitergeldbezug sind und deren Kug-Anzeige und arbeitsvertragliche Regelung mindestens den November auch mit umfassen, besteht jetzt kein Grund zu Aktionismus. Auch wenn in den letzten ein oder zwei Monaten kein Kug (Kurzarbeitergeld) mehr abgerechnet worden ist, könne dies bei erneut eintretendem Arbeitsausfall ohne neue Anzeige wieder getan werden. Da die Kug-Abrechnung für den November frühestens Anfang Dezember erfolgen kann, können und müssen die Arbeitgeber der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall auch erst dann benennen. Auch eine deutliche Erhöhung der Kurzarbeit im November im Vergleich zu den Vorjahren müsse der Arbeitsagentur nicht vorab mitgeteilt werden. Wenn sich in den nächsten Tagen nach Vorliegen der Details zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ herausstellt, dass Arbeitsausfälle unvermeidbar sind bzw. deren Vermeidung wirtschaftlich unzumutbar ist, können Unternehmen für November (erhöhtes) Kug abrechnen. Wenn dagegen nach Kenntnis aller Bedingungen entschieden werde, dass es für den Betrieb insgesamt sinnvoller ist, Arbeitsausfälle und damit Kurzarbeit durch Realisierung des noch zulässigen Restgeschäfts über Liefer- oder Takeaway-Angebote bzw. geschäftliche Übernachtungen zu vermeiden oder zu reduzieren – auch wenn diese Angebote nicht kostendeckend sind – könne dann immer noch so vorgegangen werden.
Betriebe, die bereits seit drei Monaten oder mehr kein Kug mehr abgerechnet haben (also letztmalig spätestens für Juli), müssten für erneute Kurzarbeit im November eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur stellen. Und zwar auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid den November mit umfasste. Damit für den Kalendermonat November Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, reicht es aber aus, wenn die Kug-Anzeige der Arbeitsagentur bis zum 30.11.2020 zugeht. Auch hier müssen die Arbeitgeber also nicht vor Bekanntgabe der Bedingungen der Entschädigung entscheiden, ob sie für entstehende Arbeitsausfälle Kug anzeigen und beantragen und ob es wirtschaftlich zumutbar ist, Arbeitsausfälle zu vermeiden. Übrigens: Auch in diesem Fall haben Mitarbeiter, die vor der Unterbrechung bereits mindestens drei Monate lang Kug bezogen haben (also z.B. April bis Juni) im vierten Monat Anspruch auf das erhöhte Kug von 70 bzw. 77 %.
Falls es nach diesen Ausführungen für die Arbeitgeber wahrscheinlich oder möglich erscheint, dass sie für November Kurzarbeitergeld beantragen werden: sollte rechtzeitig sichergestellt werden, dass die entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern jedenfalls den November umfasst. Falls das nicht der Fall oder unsicher ist, sei diese Vereinbarung zu erneuern. Für den Fall, dass die Vereinbarung erneuert werden müsse, sei zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, diese Vereinbarung an die verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug anzupassen. Wenn noch nicht sicher sei, ob im November Kurzarbeit in Anspruch genommen werden soll oder nicht, soll die Vereinbarung entsprechend offen zu formulieren.
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