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Steuerliche Absetzbarkeit von Berufsbekleidung

Unternehmer können sowohl eigene Berufskleidung, als auch Berufskleidung, die sie ihrem Personal zur Verfügung stellen, als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. In letzterem Fall spielt es keine Rolle, ob die Berufskleidung an die Beschäftigten nur ausgeliehen wird oder ob diese in deren Eigentum übergeht.

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Alle Inhalte zu Berufsbekleidung im Überblick

Damit der Fiskus die steuerliche Absetzbarkeit ohne Einschränkungen erlaubt, muss die Kleidung, die selbst getragen oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, aber bestimmte Kriterien erfüllen.

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Funktionskleidung

Nicht jedes Kleidungsstück qualifiziert sich als Berufskleidung. Alltagskleidung wie Jeans oder ein dunkler Anzug gelten selbst dann nicht als Berufskleidung im Rechtssinne, wenn ein Arbeitnehmer diese Kleidungsstücke ausschließlich im Betrieb und auf Weisung seines Arbeitgebers trägt. Bankangestellte müssen ihren (Damen-) Anzug also leider aus der eigenen Tasche finanzieren.

Berufskleidung, die auch das Finanzamt als solche betrachtet, dient üblicherweise einem besonderen betrieblichem Zweck. Das gilt zum Beispiel für Arbeitsanzüge, Sicherheitsschuhe, Brillen und Arbeitshandschuhe, die die Beschäftigten vor Verletzungen und/oder dem Kontakt mit gefährlichen Stoffen schützen. Auch Arbeitskittel oder Arbeitshosen, die besonders strapazierfähig sein müssen gelten als Berufskleidung. Dienen bestimmte Kleidungsstücke der Hygiene oder ist deren Benutzung sogar gesetzlich vorgeschrieben, werden die Aufwendungen hierfür vom Finanzamt ebenfalls unproblematisch als Betriebsausgaben anerkannt.

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Uniformen und bedruckte Kleidungsstücke

Im Dienstleistungssektor brauchen die Beschäftigten zwar meist keinen Schutz vor gefährlichen Stoffen, dafür ist die Kleidung aber wichtig, damit die Kunden eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sofort als solchen erkennen können. Berufsbekleidung kann darüber hinaus auch als Identifikationssymbol oder als Markenzeichen fungieren, das dem Unternehmen als Alleinstellungsmerkmal dient und es von der Konkurrenz abhebt. Uniformen, bedruckte Oberbekleidung oder Mützen und Krawatten mit Firmenlogo werden deshalb vom Finanzamt ebenfalls als Berufskleidung eingestuft.

Themen in diesem Artikel
ArbeitskleidungKochjackePflege Arbeitskleidung

Positiv-Liste

Für die nachfolgenden Kleidungsstücke gewährt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug ohne Diskussion:

  • Uniformen für Servicekräfte im Gastronomiebereich
  • Kleidungsstücke mit sichtbarem Firmennamen oder Logo
  • Sicherheitsschuhe
  • Kittel für Reinigungskräfte

Wo gilt die steuerliche Absetzbarkeit noch?

Neben der Berufskleidung selbst können Unternehmen auch die Kosten für die Reinigung dieser Kleidungsstücke steuerlich geltend machen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der Unternehmer kümmert sich selbst um die Reinigung oder er ersetzt seinen Mitarbeitern die entstandenen Kosten. Letzteres kann auf Grundlage von Einzelnachweisen, zum Beispiel durch Vorlage der Wäscherei-Quittungen erfolgen. Diese Variante ist aber für die meisten Betriebe viel zu umständlich, weshalb auch eine pauschale Kostenerstattung möglich ist. Hierzu kann der Unternehmer entweder selber einen auf betriebliche Daten gestützten Durchschnittswert errechnen oder sich an den Vorgaben der Berufsverbände orientieren.

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Was passiert, wenn der Arbeitgeber Alltagskleidung zur Verfügung stellt?

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Kleidungsstücke kostenlos oder verbilligt überlässt, die typischerweise auch im Alltag getragen werden, so kann der Unternehmer selbst die Ausgaben zwar von der Steuer absetzen, die Mitarbeiter müssen die Kleidungsstücke aber als Geldwerten Vorteil versteuern.

Beispiel

Die Gastronomin Lisa Müller möchte, dass ihr Servicepersonal zu einem Hemd oder einer Bluse mit Logo des Restaurants qualitativ hochwertige Jeans trägt, sie erwirbt deshalb Markenjeans zum Preis von 120 Euro und gibt diese für 50 Euro an ihre Beschäftigten ab.

In diesem Fall kann Frau Müller 120 Euro pro Jeans als Betriebsausgaben abziehen, sie muss die 50 Euro, die sie von ihren Mitarbeitern erhält, aber als steuerbare sonstige betriebliche Einnahmen verbuchen. Dem Gehalt des Mitarbeiters, der eine vergünstigte Jeans erwirbt, müssen 70 Euro hinzugerechnet werden, für die Lohnsteuer und in aller Regel auch Sozialabgaben abzuführen sind.

Tipp: Diese Konsequenzen lassen sich vermeiden, wenn die ansonsten alltagstauglichen Kleidungsstücke mit einem Logo oder dem Firmennamen versehen werden.

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