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Corona-Update: Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 • Lockerungen ab März?

+++ Bundesregierung plant Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 +++ Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert +++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ Erneute Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen +++ Justizminister: Lockerungen vielleicht möglich ab März +++

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Corona-Regeln: 2G, 2G plus, 3G – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten aktuell wieder unterschiedliche Corona-Regeln, das reicht vom Übernachtungsverbot über 2G, 2G plus bis 3G. Viele Bundesländer haben aber zuletzt die Maßnahmen verschärft. Eine Linkliste zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf > bundesregierung.de.

Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Bundesregierung plant Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022

Die corona-bedingten Sonderregeln zur Beantragung von Kurzarbeitergeld sollen um drei Monate bis Ende Juni verlängert werden. Laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur geht dies aus dem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervor. So solle die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt werden. Auch die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder bei deren Ausnahme von der Kurzarbeit im Rahmen des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen wieder ermöglicht werden, wie der DEHOGA infomiert. „Mit größter Sorge und auch Unverständnis“ betrachtet der DEHOGA aber wir das geplante Auslaufen aller Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen zum 31. März 2022. Hier müsse dringend nachgebessert werden. Der DEHOGA will beim Punkt der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für am Ball bleiben.  > mehr Infos auf www.stuttgarter-nachrichten.de

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Justizminister: Lockerungen vielleicht möglich ab März

Trotz aktuell steigender Fallzahlen und Rekord-Inzidenzen hat Bundesjustizminister Buschmann jetzt in einem Interview mit der Rheinischen Post über Lockerungen der Corona-Beschränkungen ab März nachgedacht. Voraussetzung sei aber dafür, dass wie vom Robert Koch-Institut prognostiziert „ab Mitte Februar die Fallzahlen wieder sinken“. Auch dürften nicht kurzfristig neue Virusvarianten auftreten. Bund und Länder wollen am 16. Februar erneut über die Corona-Lage sprechen. > business-insider.de

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Erneute Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Mit dem Schreiben vom 31. Januar 2022 (Download) hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert.

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AnalyseCoronaCorona-HilfenStudie
  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. Es können über den 30. Juni 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
  • Weiterhin soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022 Abstand genommen werden, wenn dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen bekannt wird, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt für Steuern, die bis zum 31. März 2022 fällig werden. Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.
  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen bis Ende Februar verlängert

Die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV sind unverändert bis Ende Februar verlängert worden. Die entsprechende Anpassung der Überbrückungshilfe IV-FAQ ist bereits erfolgt (s. Frage 1.2). Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

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  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich.
  • Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.01. – 28.02.2022.

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