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KassenSichV: Übergangsfrist für Kassensysteme bis 30.09.2020 beschlossen

Bund und Länderfinanzverwaltungen haben am 25.09.2019 eine sog. Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30. September 2020 beschlossen. Was bedeutet das für das Gastgewerbe und wie lässt sich das Kassensystem manipulationssicher umrüsten?

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Betriebe mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit der Kassensicherungsverordnung verpflichtet, die Kassen ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Erst in diesen Tagen sind die ersten technischen Sicherheitseinrichtung (tSEs) für Kassensysteme verfügbar. Alle Lösungen müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und abgenommen worden sein. Also war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zu diesem Stichtag 1.1.2020 nicht mehr möglich gewesen wäre.

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte bereits im Juli 2019 gegenüber erklärt, eine zeitlich befristete Übergangsregelung mit den Ländern zu vereinbaren. Auf der aktuellen Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung wurde nun eine entsprechende Nichtaufgriffsregelung mit Wirkung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Zudem wurde vereinbart, dass sich die Betriebe erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen beim Finanzamt melden müssen. Hierzu soll demnächst noch ein Schreiben des Ministeriums veröffentlicht werden.

Also bekommen gastronomische Betriebe jetzt ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. In unserem Ratgeber haben wir zusammengefasst, worauf Sie bei der Umrüstung auf ein manipulationssiches Kassensystem achten müssen.

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