Altmaier will Überbrückungshilfe bis zum Jahresende verlängern
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier will die Überbrückungshilfe III für Unternehmen bis zum Jahresende verlängern. Es gebe dazu Gespräche in der Bundesregierung. Die Überbrückungshilfe III ist bisher bis Juni 2021 befristet, die Antragsfrist endet am 31.08.2021. Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Der Bundesfinanzminister Scholz deutete seine Bereitschaft an, die Überbrückungshilfe III zu verlängern. Die Corona-Pandemie sei unverändert eine große Herausforderung: „Alle wissen, dass wir die Überbrückungshilfen auch noch so lange gewähren müssen, wie sie notwendig sind.“ > zum Bericht
Betriebe müssen Arbeitnehmern verbindliche Testangebote machen
Arbeitgeber sind ab kommender Woche verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Eine Testpflicht besteht nicht und auch keine Pflicht zur Annahme des Tests durch den Arbeitnehmer. Die Kosten für die Tests werden den Arbeitgebern nicht erstattet. Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:
- Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses bestehen nicht.> zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Corona-Soforthilfe laut Gericht nicht pfändbar
Die Corona-Soforthilfen sollten zur Überbrückung von pandemiebedingten Liquiditätsengpässen helfen. Eine Pfändung der Hilfen wegen Schulden, die vor der Pandemie entstanden sind, scheidet nach Ansicht des BGH deshalb aus, berichtet LTO.de.
Bundeskabinett beschließt bundeseinheitliche Notbremse bei hohen Infektionszahlen: kein Abholservice nach 21 Uhr
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeinheitlich festgelegte, zusätzliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen bremsen. Darauf hat sich das Bundeskabinett am 13. April 2021 verständigt. Nun wird der Bundestag diese vorgesehene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beraten. In diesem Fall sollen automatisch Beschränkungen gelten wie eine nächtliche Ausgangssperre oder die Beschränkung privater Treffen auf maximal eine Person außerhalb des eigenen Hausstandes. Rechtsschutz gegen die gesetzlichen Einschränkungen wäre dann nur noch im Wege einer Verfassungsbeschwerde möglich. Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen.
Neu und eine Beschränkung stellt § 28 b, Abs. 1, Ziffer 7 e, 2. Absatz „Die Regelung des Abverkaufs zum Mitnehmen“ dar. Dieser sogenannte „Abholservice“ ist zwischen 21 und 5 Uhr untersagt. Die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig. Dies gilt bereits aktuell in Hamburg . Nach der neuen Ziffer 10 des § 28 b heißt es jetzt nur: Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt. Konkret bedeutet dies nunmehr, dass die Bundesländer unter einer Inzidenz von 100 in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt regeln, wann dort die touristische Übernachtung gestattet wird und ob und unter welchen Voraussetzungen Gäste aus anderen Regionen anreisen dürfen. Das sogenannte „Beherbergungsverbot“ für Gäste aus Regionen mit einer Inzidenz von 100 ist – wie vo, DEHOGA gefordert – nicht mehr im aktuellen Entwurf enthalten.
Offenbleiben können demzufolge der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Voraussetzung bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein. Der DEHOGA Bundesverband teilte mit, dass klare Regelungen sind wichtig seien, sie müssten jedoch nachvollziehbar und rechtskonform sein. Kritikwürdig ist es aus Sicht des DEHOGA zudem, dass im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigungs- bzw. Kompensationsregelung für die Unternehmen verankert ist, deren Geschäftsbetrieb untersagt werde. > zur Website der Bundesregierung
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert und ausgeweitet
Am 17. März 2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 auszuweiten. Das Bundesprogramm wurde verlängert und die Förderungen ausgeweitet. Informationen dazu erhalten Sie jetzt auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Antragsfrist zur November- und Dezemberhilfe endet am 30. April
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung. Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über prüfende Dritte. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beantragung eines ELSTER-Zertifikates (für Soloselbständige) bzw. die Registrierung mit PIN-Brief (durch prüfende Dritte) einige Tage in Anspruch nehmen kann. > Themenseite November- und Dezemberhilfe
BGN dämpft Belastung für Mitgliedsbetriebe – BGN-Beitrag 2020 beschlossen
Der Beitrag für die Versicherungsleistungen der BGN wird auf der Grundlage der Versicherungs- und Lohnsummen berechnet, die die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft alljährlich melden. Als eine Folge der andauernden SARS-CoV2-Pandemie gingen diese Entgelte um über 14 Prozent zurück, was rechnerisch zum Ansteigen des Mitgliedsbeitrags um knapp 15 Prozent führen würde. Das wäre den vielen, unter gravierenden Umsatzeinbußen leidenden Mitgliedsbetrieben nicht zuzumuten.
Der paritätisch mit Arbeitgebern und Versichertenvertretern besetzte BGN-Vorstand hat deshalb Anfang April beschlossen, den Beitrag mit Geldern aus den Betriebsmitteln der Berufsgenossenschaft zu stützen. Zusammen mit den bereits geleisteten Vorschüssen für das Jahr 2020 wird die überwiegende Anzahl der Betriebe deshalb keine Nachzahlung leisten müssen. Im Gegenteil: Teilweise können für von der Pandemie besonders betroffene Unternehmen hohe Guthaben entstehen, die von der BGN auf Wunsch ausgezahlt oder mit künftigen Forderungen verrechnet werden.
Trotz Stützung müssen der Mitgliedsbeitrag für 2020 und der Beitragsvorschuss für 2021 im Durchschnitt zur Sicherstellung der Liquidität der Berufsgenossenschaft um rund fünf Prozent steigen. Zahlungserleichterungen und zinslose Beitragsstundungen, das bisherige Angebot der BGN an die Betriebe, sind weiterhin möglich.
Experten schlagen Quarantänehotels zur Pandemiebekämpfung vor
Die Experten der Initiative NoCovid Matthias F. Schneider, Denise Feldner Maximilian Mayer erklären im Interview „Zum Scheitern verurteilte Kamikaze-Experimente“ mit dem Portal t-online.de ihre Strategie und schlagen vor, in Deutschland Quarantänehotels als Bestandteil der Pandemiebekämpfung einzusetzen. Bei solchen Quarantänehotels gehe es nicht vordringlich um Einreisende. Sondern vielmehr um Menschen und Familien in prekären Lebensverhältnissen, die sich nur schwer in ihren vier Wänden isolieren könnten, seien auf eine solche die Möglichkeit angewiesen, so Maximilian Mayer im Interview mit t-online.de. Mayer ist Junior-Professor für Internationale Beziehungen und globale Technologiepolitik an der Uni Bonn. Im März 2020 lud ihn das Bundesinnenministerium in ein Beratungsgremium zum Umgang mit der Coronakrise.
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