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Corona-Update: Überbrückungshilfe – Anspruch bei freiwilliger Schließung • keine Testpflicht für Geboosterte

+++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ Erhöhtes Kurzarbeitergeld auch bei nicht zusammenhängenden Bezugsmonaten +++ Neues Urteil: Kein Schadenersatz nach Corona-Betriebsschließung +++ Überbrückungshilfe III Plus - Anspruch bei freiwilliger Schließung +++ Bei 2G-Plus: vorerst keine Testpflicht für Geboosterte +++
kaboompics, pexels

Corona-Regeln: 2G, 2G plus, 3G – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten aktuell wieder unterschiedliche Corona-Regeln, das reicht vom Übernachtungsverbot über 2G, 2G plus bis 3G. Viele Bundesländer haben aber zuletzt die Maßnahmen verschärft. Eine Linkliste zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf > bundesregierung.de.

Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Bei 2G-Plus: vorerst keine Testpflicht für Geboosterte

An Orten, zu denen der Zutritt nach der 2G-plus-Regel möglich ist, müssen Dreifach-Geimpfte keinen Coronatest mehr vorlegen. Diese Regelung soll zunächst bundesweit für die nächsten zwei Monate gelten. Ausgenommen sind Pflegeeinrichtungen. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen. Die Umsetzung dieses Beschlusses muss in den Bundesländern einzeln erfolgen. > tagesschau.de

Überbrückungshilfe III Plus – Anspruch bei freiwilliger Schließung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zu den Corona-Hilfen klargestellt, dass Unternehmen auch ohne Vorliegen einer konkreten behördlichen Schließungsverfügung die Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre. Im Wortlaut der aktualisierten FAQs heißt es:
„Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen, wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30% im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen.“
Ergänzend dazu hat das Ministerium dem DEHOGA folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.“
Der DEHOGA empfiehlt allen Unternehmer:innen, sorgfältig den Zusammenhang von neuen Corona-Schutzmaßnahmen und daraus resultierenden Umsatzrückgängen zu dokumentieren. Gleiches gelte für die Absagen von Veranstaltungen jedweder Art oder auch Stornierungen im à la carte-Geschäft.

Neues Urteil: Kein Schadenersatz nach Corona-Betriebsschließung

Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung – die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt – tritt nur für die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Rostock am Dienstag (Urt. v. 14.12.2021, Az. 4 U 37/21 und 4 U 15/21).
Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestehen in diesen Fällen nicht.
Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden war.
Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte, deren Bezugsmonate nicht zusammenhängen

Aufgrund von Nachfragen weist der DEHOGA nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld von 70 % ab dem vierten Monat der Kurzarbeit (bzw. 77 % bei einem Kind im Haushalt) sowie 80 % ab dem siebten Monat der Kurzarbeit (bzw. 87 % bei einem Kind im Haushalt) nicht auf Beschäftigte beschränkt ist, die diese Monate durchgängig erreichen. Die Bezugsmonate des einzelnen Arbeitnehmers werden während der Pandemiezeit zusammengezählt. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit des einzelnen Arbeitnehmers (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. Voraussetzung für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist jedoch, dass im jeweiligen Bezugsmonat infolge des Arbeitsausfalls ein Entgeltausfall von mindestens 50 % vorlag. Waren Beschäftigte also beispielsweise während des zweiten Lockdowns von November 2020 bis April 2021 in Kurzarbeit Null, haben dann von Mai 2021 wieder mit mehr als 50 % gearbeitet und sind jetzt seit November 2021 wieder mit mehr als 50 % in Kurzarbeit, haben sie ab Dezember 2021 und bis März 2022 einen Kurzarbeitergeldanspruch in Höhe von 80 bzw. 87 %. Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat nicht berücksichtigt.

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